Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 1625/95×

Entscheidung 4 Ob 1625/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1625/95

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harry G*****, vertreten durch Dr.Peter Semlitsch und Dr.Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wider die beklagten Parteien 1. Ing.Franz K*****, 2. Renate K*****, beide vertreten durch Dr.Herbert Wimmer, Rechtsanwalt in Wildon, wegen S 108.000 (Revisionsinteresse S 54.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 6.Juli 1995, GZ 4 R 82/95-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Daß eine Vereinbarung, wonach sich eine Partei gegenüber dem Vermittler dazu verpflichtet, die "Gesamtprovision (Verkäufer- und Käuferprovision)" zu zahlen, obwohl die Voraussetzung des Paragraph 8, Absatz 7, ImmMV - daß nämlich die andere Partei zum Abschluß des Vermittlungsvertrages nur unter der Bedingung bereit war, selbst nicht provisionspflicht zu sein - gesetzwidrig ist, ergibt ein Umekehrschluß aus Paragraph 8, Absatz 7, ImmMV und entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 33.568; SZ 58/157; EvBl 1987/107; EvBl 1991/11). Ob eine wegen Gesetzwidrigkeit nichtige Vereinbarung (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB) auch noch sittenwidrig ist, hat keine rechtliche Bedeutung.

Die Bestimmungen der IMV schließen zwar Schadenersatzforderungen des Vermittlers nicht aus. Daß der Kläger durch das Verhalten der Beklagten einen Schaden erlitten hätte, ist jedoch nicht zu sehen:

Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich rechtlich, daß zwischen den Beklagten als Käufern und den Verkäufern der Kaufvertrag schon zustandegekommen ist, haben doch die Verkäufer das Angebot der Käufer angenommen. Damit war aber die Vermittlung des Klägers erfolgreich, so daß ihm der Provisionsanspruch gegen beide Vertragsteile zustand (Paragraph 6, Absatz eins und 2, eins, Satz, HVG). Aus diesem Grund gehen auch die Revisionsausführungen zu Paragraph 9, ImmMV - der Vereinbarungen für den Fall der Erfolglosigkeit der Vermittlungstätigkeit zum Gegenstand hat - an der Sache vorbei. Sind die Beklagten grundlos vom Kaufvertrag zurückgetreten, dann hätten die Verkäufer auf Zuhaltung des Vertrages bestehen können. Daß es für die Verkäufer unzumutbar iSd Paragraph 6, Absatz 3, HVG gewesen wäre, ihren Anspruch gegen den Käufer durchzusetzen, hat der Kläger nicht einmal behauptet. Nach der Rsp muß dem Geschäftsherrn zugemutet werden, seinen Rechtsstandpunkt geltend zu machen und gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten (HS 2374/148; 11.705; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 288 f). Steht aber dem Kläger gegen die Verkäufer ohnehin der Provisionsanspruch zu, dann fehlt einem Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten die Grundlage vergleiche HS 18518/11).

Anmerkung

E40071 04A16255

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01625.95.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19950919_OGH0002_0040OB01625_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0032227 Rechtssatz 23.04.1974Zivilrecht
Ist die Ausführung des vermittelten, rechtswirksam abgeschlossenen Rechtsgeschäftes auf Grund eines Verhaltens des Geschäftsherrn unterblieben, hat mangels Nachweises der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausführung der Geschäftsherr die vereinbarte Pro …
RS0062919 Rechtssatz 02.10.1986Zivilrecht
Der Geschäftsherr darf einem Begehren des Vertragspartners auf Stornierung nicht ohne weiteres zustimmen, sondern hat seinen Standpunkt allenfalls auch im Rechtsweg geltend zu machen. Aussichtslose Prozesse braucht der Geschäftsherr aber nicht zu führen.
RS0062972 Rechtssatz 01.10.1958Zivilrecht
Der Auftraggeber kann zwar den Vermittler nicht ohne weiteres um die Provision bringen, indem er es unterläßt, gegen den Partner des vermittelten Geschäftes oder gegen einen Dritten, der die Durchführung des Geschäftes zu hindern sucht, den Rechtsstandpunkt …
RS0076286 Rechtssatz 27.01.1983Zivilrecht
Die Ausübungsregeln nach der ImmMV vermögen weder die Rechtswirksamkeit eines schlüssig zustandegekommenen Vermittlungsauftrages noch einen außervertraglichen Bereicherungsanspruch von vornherein auszuschließen. Es läßt sich auch aus keiner Bestimmung der I …
RS0076373 Rechtssatz 19.06.1991Zivilrecht
Auch bei einer erfolgreichen Vermittlungstätigkeit des Maklers ist die Vereinbarung, auch für die Provision des Verkäufers aufzukommen, nur im Fall des § 8 Abs 7 ImmMV zulässig.
RS0076415 Rechtssatz 11.06.1981Zivilrecht
Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, daß die Vereinbarung der doppelten Provision mit einem Kunden nur dann zulässig ist, wenn sich der andere Vertragspartner des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes weigert, dem Immobilienmakler für seine Tätigkeit irgendei …