Daß eine Vereinbarung, wonach sich eine Partei gegenüber dem Vermittler dazu verpflichtet, die "Gesamtprovision (Verkäufer- und Käuferprovision)" zu zahlen, obwohl die Voraussetzung des § 8 Abs 7 ImmMV - daß nämlich die andere Partei zum Abschluß des Vermittlungsvertrages nur unter der Bedingung bereit war, selbst nicht provisionspflicht zu sein - gesetzwidrig ist, ergibt ein Umekehrschluß aus § 8 Abs 7 ImmMV und entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 33.568; SZ 58/157; EvBl 1987/107; EvBl 1991/11). Ob eine wegen Gesetzwidrigkeit nichtige Vereinbarung (§ 879 Abs 1 ABGB) auch noch sittenwidrig ist, hat keine rechtliche Bedeutung.Daß eine Vereinbarung, wonach sich eine Partei gegenüber dem Vermittler dazu verpflichtet, die "Gesamtprovision (Verkäufer- und Käuferprovision)" zu zahlen, obwohl die Voraussetzung des Paragraph 8, Absatz 7, ImmMV - daß nämlich die andere Partei zum Abschluß des Vermittlungsvertrages nur unter der Bedingung bereit war, selbst nicht provisionspflicht zu sein - gesetzwidrig ist, ergibt ein Umekehrschluß aus Paragraph 8, Absatz 7, ImmMV und entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 33.568; SZ 58/157; EvBl 1987/107; EvBl 1991/11). Ob eine wegen Gesetzwidrigkeit nichtige Vereinbarung (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB) auch noch sittenwidrig ist, hat keine rechtliche Bedeutung.
Die Bestimmungen der IMV schließen zwar Schadenersatzforderungen des Vermittlers nicht aus. Daß der Kläger durch das Verhalten der Beklagten einen Schaden erlitten hätte, ist jedoch nicht zu sehen:
Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich rechtlich, daß zwischen den Beklagten als Käufern und den Verkäufern der Kaufvertrag schon zustandegekommen ist, haben doch die Verkäufer das Angebot der Käufer angenommen. Damit war aber die Vermittlung des Klägers erfolgreich, so daß ihm der Provisionsanspruch gegen beide Vertragsteile zustand (§ 6 Abs 1 und 2, 1. Satz, HVG). Aus diesem Grund gehen auch die Revisionsausführungen zu § 9 ImmMV - der Vereinbarungen für den Fall der Erfolglosigkeit der Vermittlungstätigkeit zum Gegenstand hat - an der Sache vorbei. Sind die Beklagten grundlos vom Kaufvertrag zurückgetreten, dann hätten die Verkäufer auf Zuhaltung des Vertrages bestehen können. Daß es für die Verkäufer unzumutbar iSd § 6 Abs 3 HVG gewesen wäre, ihren Anspruch gegen den Käufer durchzusetzen, hat der Kläger nicht einmal behauptet. Nach der Rsp muß dem Geschäftsherrn zugemutet werden, seinen Rechtsstandpunkt geltend zu machen und gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten (HS 2374/148; 11.705; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 288 f). Steht aber dem Kläger gegen die Verkäufer ohnehin der Provisionsanspruch zu, dann fehlt einem Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten die Grundlage (vgl HS 18518/11).Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich rechtlich, daß zwischen den Beklagten als Käufern und den Verkäufern der Kaufvertrag schon zustandegekommen ist, haben doch die Verkäufer das Angebot der Käufer angenommen. Damit war aber die Vermittlung des Klägers erfolgreich, so daß ihm der Provisionsanspruch gegen beide Vertragsteile zustand (Paragraph 6, Absatz eins und 2, eins, Satz, HVG). Aus diesem Grund gehen auch die Revisionsausführungen zu Paragraph 9, ImmMV - der Vereinbarungen für den Fall der Erfolglosigkeit der Vermittlungstätigkeit zum Gegenstand hat - an der Sache vorbei. Sind die Beklagten grundlos vom Kaufvertrag zurückgetreten, dann hätten die Verkäufer auf Zuhaltung des Vertrages bestehen können. Daß es für die Verkäufer unzumutbar iSd Paragraph 6, Absatz 3, HVG gewesen wäre, ihren Anspruch gegen den Käufer durchzusetzen, hat der Kläger nicht einmal behauptet. Nach der Rsp muß dem Geschäftsherrn zugemutet werden, seinen Rechtsstandpunkt geltend zu machen und gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten (HS 2374/148; 11.705; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 288 f). Steht aber dem Kläger gegen die Verkäufer ohnehin der Provisionsanspruch zu, dann fehlt einem Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten die Grundlage vergleiche HS 18518/11).