Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 296/01w×

Entscheidung 2 Ob 296/01w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob296/01w

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Edith G*****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen EUR 17.267,07 sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. August 2001, GZ 4 R 196/01g-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. Mai 2001, GZ 41 Cg 196/00t-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 938,05 (darin enthalten EUR 156,34 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage lässt sich mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes beantworten und stellt damit keine erhebliche Rechtsfrage dar.

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Maklergesetzes entsteht der Anspruch auf Provision mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes. Gemäß Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle entfällt der Anspruch auf Provision, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Absatz 2, folgt dem bisher für Zivilmakler geltenden Paragraph 6, Absatz 3, HVG nach und übernimmt die Vorgängerbestimmung zwar nicht wortgleich, jedoch inhaltlich im Wesentlichen unverändert. Der gegen den Auftraggeber gerichtete Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft insoweit abhängig, als er nicht gebührt, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustandegekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wurde. Um sich von seiner Provisionspflicht zu befreien, muss der Auftraggeber nachweisen, dass die Ausführung des vermittelten Geschäfts ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist (1 Ob 250/01y; WoBl 1999/275, RdW 1995, 98, SZ 59/61 ua). Die Zumutbarkeit ist stets im Einzelfall von der Rechtsprechung zu beurteilen. Der Auftraggeber (die Verkäuferin, deren Provisionspflicht gegenüber der klagenden Partei hier zu prüfen ist, kann den Vermittler nicht ohne weiteres um die Provision bringen, indem er sich zB auf ein unberechtigtes Stornierungsbegehren einlässt (RIS-Justiz RS0062919 und RS0062972; 4 Ob 1625/95y; SZ 70/197).

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Verkäuferin gegenüber der klagenden Partei provisionspflichtig geworden ist, entspricht daher der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz 3, HVG, die auf Paragraph 7, Absatz 3, MaklerG weiterhin anzuwenden ist.

Soweit in der Revision geltend gemacht wird, es sei zwischen der Beklagten und der Verkäuferin zu einer einvernehmlichen Aufhebung des Kaufvertrages gekommen, weshalb Schadenersatzansprüche nicht geltend gemacht werden könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass die Verkäuferin nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin den (unberechtigten) Rücktritt der Beklagten vom bereits geschlossenen Kaufvertrag letztlich akzeptiert hat, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein. Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung, bei der nach der neueren Rechtsprechung (EvBl 1988/93; WBl 1989, 99 ua) dem Geschädigten nur nach entsprechendem Vorbehalt Schadenersatzansprüche zustehen, liegt darin nicht. Tritt nämlich jemand zu Unrecht vom Vertrag zurück und lässt es der Gegner dabei bewenden, so hat er Anspruch auf Ersatz (JBl 1992, 247). Da auch sonst im Rechtsmittel der beklagten Partei eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird und der geltend gemachte Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit des Verfahrens nicht vorliegt, was nicht näher zu begründen ist, war die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

Textnummer

E69176

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00296.01W.0424.000

Im RIS seit

24.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JJT_20030424_OGH0002_0020OB00296_01W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung