Rechtssatz RS0062575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062575
Geschäftszahl
6Ob160/65; 1Ob538/94
Entscheidungsdatum
29.03.1994
Rechtssatz
Wer einen Handelsvertreter mit der Vermittlung eines Ankaufes betraut, hat die Provision vom gesamten Kaufpreis zu bezahlen, auch wenn er schließlich nicht allein, sondern gemeinsam mit anderen Personen kauft (vgl SZ 25/2 zu § 29 HVG).Wer einen Handelsvertreter mit der Vermittlung eines Ankaufes betraut, hat die Provision vom gesamten Kaufpreis zu bezahlen, auch wenn er schließlich nicht allein, sondern gemeinsam mit anderen Personen kauft vergleiche SZ 25/2 zu Paragraph 29, HVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0062575
Dokumentnummer
JJR_19650526_OGH0002_0060OB00160_6500000_001