Die Revision ist auch berechtigt.
Zunächst ist klarzustellen, dass eine Qualifikation der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung als Benützungsregelung verfehlt ist. Nach ständiger Judikatur kann die Benützung einer als Ehewohnung gewidmeten gemeinsamen Liegenschaft von Ehegatten während des aufrechten Bestands der Ehe nicht ausschließlich nach sachenrechtlichen Grundsätzen geregelt werden, weil dies mit § 90 und § 97 ABGB nicht vereinbar wäre. Dies gilt jedenfalls, wenn die Liegenschaft den Wohnbedürfnissen der Ehegatten gedient hat (SZ 37/7; MietSlg 21.070; 25.066; EFSlg 56.912 ff; SZ 68/165; WoBl 1993, 25).Zunächst ist klarzustellen, dass eine Qualifikation der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung als Benützungsregelung verfehlt ist. Nach ständiger Judikatur kann die Benützung einer als Ehewohnung gewidmeten gemeinsamen Liegenschaft von Ehegatten während des aufrechten Bestands der Ehe nicht ausschließlich nach sachenrechtlichen Grundsätzen geregelt werden, weil dies mit Paragraph 90 und Paragraph 97, ABGB nicht vereinbar wäre. Dies gilt jedenfalls, wenn die Liegenschaft den Wohnbedürfnissen der Ehegatten gedient hat (SZ 37/7; MietSlg 21.070; 25.066; EFSlg 56.912 ff; SZ 68/165; WoBl 1993, 25).
Zutreffend haben die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung verneint, dass die Vereinbarung, der ehewidrige Beziehungen unterhaltende Ehegatte habe für die Dauer dieser Beziehungen die Benützung der Ehewohnung zu Wohnzwecken zu unterlassen, einen Ehepakt darstelle und daher der Notariatsaktspflicht unterliege. Auch wenn Ehepakte nicht immer das ganze Vermögen betreffen müssen, muss die Vereinbarung doch den Güterstand zwischen den Ehegatten im Allgemeinen regeln, was dann nicht der Fall ist, wenn nur ein beschränkter (wirtschaftlicher) Zweck erreicht werden soll (SZ 68/198; RS0022203; RS0022215).
Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, dass die zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung nicht sittenwidrig, sondern zulässig ist. Die Vereinbarung der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft wird von Lehre und Rechtsprechung als zulässig angesehen (vgl Ent, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, NZ 1975, 145 [146]; SZ 54/29). Zur insofern vergleichbaren Rechtslage des § 1353 BGB werden ebenfalls Vereinbarungen über die Ehewohnung bei gescheiterter Ehe als unbedenklich angesehen, selbst dann, wenn nur ein Teil den Entschluss gefasst hat, die Ehegemeinschaft aufzuheben (vgl Lange in Soergel12 Rz 4 zu § 1353 BGB).Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, dass die zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung nicht sittenwidrig, sondern zulässig ist. Die Vereinbarung der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft wird von Lehre und Rechtsprechung als zulässig angesehen vergleiche Ent, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, NZ 1975, 145 [146]; SZ 54/29). Zur insofern vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 1353, BGB werden ebenfalls Vereinbarungen über die Ehewohnung bei gescheiterter Ehe als unbedenklich angesehen, selbst dann, wenn nur ein Teil den Entschluss gefasst hat, die Ehegemeinschaft aufzuheben vergleiche Lange in Soergel12 Rz 4 zu Paragraph 1353, BGB).
Die in der Vereinbarung gesetzte Bedingung ist nicht rechtswidrig, weil sie sich auf die in § 90 ABGB normierte Treuepflicht der Ehepartner bzw deren Verletzung bezieht. Ehegatten sind zur Unterlassung jeglichen Verhaltens verpflichtet, das den objektiven Anschein ehewidriger Beziehungen zu erwecken geeignet ist und nicht auf die Verpflichtung zur sexuellen Treue beschränkt (stRsp zuletzt EFSlg 29.515, 33.909 ua). Diese Verpflichtung gehört dem zwingenden Kernbereich des § 90 ABGB an und ist daher grundsätzlich nicht disponibel (stRsp RZ 1957, 85 ua).Die in der Vereinbarung gesetzte Bedingung ist nicht rechtswidrig, weil sie sich auf die in Paragraph 90, ABGB normierte Treuepflicht der Ehepartner bzw deren Verletzung bezieht. Ehegatten sind zur Unterlassung jeglichen Verhaltens verpflichtet, das den objektiven Anschein ehewidriger Beziehungen zu erwecken geeignet ist und nicht auf die Verpflichtung zur sexuellen Treue beschränkt (stRsp zuletzt EFSlg 29.515, 33.909 ua). Diese Verpflichtung gehört dem zwingenden Kernbereich des Paragraph 90, ABGB an und ist daher grundsätzlich nicht disponibel (stRsp RZ 1957, 85 ua).
Auch gegen die Verknüpfung der ehelichen Treuepflicht mit dem gemeinsamen Wohnen in der Ehewohung bestehen in Anbetracht des Umstandes, dass der Vereinbarung ein vorübergehender Charakter nicht abzusprechen ist und sie im Kern nach den Prinzipien des § 92 ABGB gerechtfertigt ist, keine Bedenken. In Anbetracht der mit der Aufrechterhaltung einer ehewidrigen Beziehung verbundenen dauernden Belastung des friedlichen Zusammenlebens von Ehegatten und der damit verbundenen dauernden psychischen Beeinträchtigung des nicht gegen die Treuepflicht verstoßenden Ehegatten ist es gerechtfertigt, diesem nahzu eine Unzumutbarkeit des Zusammenlebens zuzubilligen. Kommt aber ein Tatbestand dem des in § 92 Abs 2 ABGB gesetzlich geregelten derart nahe, kann eine Vereinbarung ähnlichen Inhalts nicht als sittenwidrig qualifiziert werden.Auch gegen die Verknüpfung der ehelichen Treuepflicht mit dem gemeinsamen Wohnen in der Ehewohung bestehen in Anbetracht des Umstandes, dass der Vereinbarung ein vorübergehender Charakter nicht abzusprechen ist und sie im Kern nach den Prinzipien des Paragraph 92, ABGB gerechtfertigt ist, keine Bedenken. In Anbetracht der mit der Aufrechterhaltung einer ehewidrigen Beziehung verbundenen dauernden Belastung des friedlichen Zusammenlebens von Ehegatten und der damit verbundenen dauernden psychischen Beeinträchtigung des nicht gegen die Treuepflicht verstoßenden Ehegatten ist es gerechtfertigt, diesem nahzu eine Unzumutbarkeit des Zusammenlebens zuzubilligen. Kommt aber ein Tatbestand dem des in Paragraph 92, Absatz 2, ABGB gesetzlich geregelten derart nahe, kann eine Vereinbarung ähnlichen Inhalts nicht als sittenwidrig qualifiziert werden.
Im Weiteren ist das Argument des Beklagten, die in Frage stehende Vereinbarung komme einer entschädigungslosen Enteignung gleich, nicht überzeugend. Ein im Rahmen der Vertragsfreiheit erklärter Verzicht auf die Gebrauchsmöglichkeit der gemeinsamen Sache ist, auch wenn er unentgeltlich erfolgt, nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der familienrechtliche Charakter des gemeinsamen Benützungsverhältnisses an der gemeinschaftlichen Sache nichts.
In der Vereinbarung liegt auch keine endgültige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, die nur im Zusammenhang mit einer Scheidung als wirksam angesehen wird.
Das vorliegende Klagebegehren kann auch § 97 ABGB nicht unterstellt werden.Das vorliegende Klagebegehren kann auch Paragraph 97, ABGB nicht unterstellt werden.
Gemäß § 91 ABGB sollen die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft einverständlich gestalten, was dahin verstanden wird, dass sie sich um das Einverständnis zu bemühen haben. Dieses Einvernehmen über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann ausdrücklich oder schlüssig hergestellt werden. Eine zwischen Ehegatten durch längere Zeit unwidersprochen befolgte Übung kann ähnlich wie nach § 863 Abs 1 ABGB die gleiche Wirkung äußern, wie eine ausdrückliche Gestaltungsabsprache (Schwimann ÖJZ 1976, 371; Pichler in Rummel Rz 4 zu § 91 ABGB). Ob solche partnerschaftliche Vereinbarungen als bloße faktische Einigung oder aber als Vertrag anzusehen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Soweit es sich um den höchstpersönlichen Lebensbereich handelt, wird man darin eine bloß faktische Einigung zu erblicken haben, die endet, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen ist. Ihre einseitige Auflösung ist demnach möglich. Einigungen vermögensrechtlicher Natur hingegen sind verbindlich und klagbar. Nur eine Änderung der Umstände wird wie bei jedem Dauerschuldverhältnis auch ein Abgehen von einer getroffenen Vereinbarung ermöglichen (SZ 60/34).Gemäß Paragraph 91, ABGB sollen die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft einverständlich gestalten, was dahin verstanden wird, dass sie sich um das Einverständnis zu bemühen haben. Dieses Einvernehmen über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann ausdrücklich oder schlüssig hergestellt werden. Eine zwischen Ehegatten durch längere Zeit unwidersprochen befolgte Übung kann ähnlich wie nach Paragraph 863, Absatz eins, ABGB die gleiche Wirkung äußern, wie eine ausdrückliche Gestaltungsabsprache (Schwimann ÖJZ 1976, 371; Pichler in Rummel Rz 4 zu Paragraph 91, ABGB). Ob solche partnerschaftliche Vereinbarungen als bloße faktische Einigung oder aber als Vertrag anzusehen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Soweit es sich um den höchstpersönlichen Lebensbereich handelt, wird man darin eine bloß faktische Einigung zu erblicken haben, die endet, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen ist. Ihre einseitige Auflösung ist demnach möglich. Einigungen vermögensrechtlicher Natur hingegen sind verbindlich und klagbar. Nur eine Änderung der Umstände wird wie bei jedem Dauerschuldverhältnis auch ein Abgehen von einer getroffenen Vereinbarung ermöglichen (SZ 60/34).
Verschiedene Autoren haben die Ansicht vertreten, dass eine vertragliche (klagbare) Einigung auch im rein persönlichen Bereich möglich ist. So hält es Migsch (in Floretta, 21) für möglich, vertragliche (klagbare) Einigungen auch im rein persönlichen Bereich zu treffen. Es sei unerträglich, die Fragen der ehelichen Gestaltung der rechtlichen Beurteilung völlig zu entziehen. Jedes rechtliche Interesse könne Gegenstand eines Vertrages sein. Dabei sei aber immer der Rechtsfolgewille der Parteien kritisch zu prüfen. Je weniger personenbezogen, je mehr wirtschaftlich der Gegenstand der Vereinbarung sei, umso eher sei ein Vertrag anzunehmen. Die Schriftlichkeit der Vereinbarung sei dabei ein Indiz für die Vertragsnatur. Diese Ansicht haben in der Folge Steininger (in FamRZ 1979, 775 f) und Schwimann (in Schwimann Rz 5 zu § 91 ABGB) übernommen.Verschiedene Autoren haben die Ansicht vertreten, dass eine vertragliche (klagbare) Einigung auch im rein persönlichen Bereich möglich ist. So hält es Migsch (in Floretta, 21) für möglich, vertragliche (klagbare) Einigungen auch im rein persönlichen Bereich zu treffen. Es sei unerträglich, die Fragen der ehelichen Gestaltung der rechtlichen Beurteilung völlig zu entziehen. Jedes rechtliche Interesse könne Gegenstand eines Vertrages sein. Dabei sei aber immer der Rechtsfolgewille der Parteien kritisch zu prüfen. Je weniger personenbezogen, je mehr wirtschaftlich der Gegenstand der Vereinbarung sei, umso eher sei ein Vertrag anzunehmen. Die Schriftlichkeit der Vereinbarung sei dabei ein Indiz für die Vertragsnatur. Diese Ansicht haben in der Folge Steininger (in FamRZ 1979, 775 f) und Schwimann (in Schwimann Rz 5 zu Paragraph 91, ABGB) übernommen.
Kerschner (in Harrer/Zitta, Familie und Recht, 404) hingegen lehnt für Vereinbarungen über rein persönliche Rechtswirkungen der Ehe die Charakterisierung als (klagbare) Vereinbarung überhaupt ab. Es sei streng zwischen persönlichen Rechtswirkungen der Ehe und vermögensrechtlichen Rechtswirkungen der Ehe zu unterscheiden. Nur bei letzterem lasse die Rechtsprechung die Klagbarkeit zu. Im rein persönlichen Bereich sei auch ein auf vertragliche Bindung gerichteter Parteiwille unwirksam und erzeuge nur die Rechtsfolgen einer faktischen Einigung. Die einvernehmliche Gestaltung könne jedenfalls im rein persönlichen Bereich kein Vertrag sein. Ansonsten würde erst wieder das erreicht werden, was der Gesetzgeber verhindern habe wollen, nämlich die gerichtliche Einmischung in rein persönliche Ehewirkungen. Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung sollte durch Parteivereinbarung nicht überspielt werden. Die Unzulässigkeit der Klagsführung könne nicht durch bloße Parteiabrede beseitigt werden. Anders würde es wieder zu richterlicher Vertragshilfe der einvernehmlichen Gestaltung in Bereichen kommen, für die der Gesetzgeber keine solche vorgesehen habe.
Diese Ansicht wird auch von Jesser (in Harrer/Zitta, Familie und Recht, 732) geteilt. Gestaltungsvereinbarungen über nicht vermögensrechtliche Ehewirkungen seien lediglich als faktische Einigungen anzusehen und wirkten grundsätzlich nur so lange, als sie vom Willen beider Eheleute getragen würden.
Diesen Auseinandersetzungen in der Lehre liegt die Änderung zugrunde, die durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe BGBl 412/1975 (EheRwG) geschaffen wurde. Dadurch wurde die Rechtslage insofern wesentlich verändert, als seither Kontroversen zwischen Ehegatten über ihre rein persönlichen Rechte und Pflichten grundsätzlich nicht mehr vom Gericht zu entscheiden sind und Leistungsbefehle etwa in der Richtung, dass ein Ehegatte wieder in die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen sei, nicht mehr erteilt werden dürfen. Eine Ausnahme besteht neben § 92 Abs 3 ABGB nur noch in § 382 Z 8 lit b EO und nach § 97 ABGB (SZ 54/37; Schwimann Rz 13 zu § 90 ABGB; EFSlg 55.891; SZ 61/133; ÖA 1993/103; SZ 60/34; grundsätzlich zur Änderung: Schwimann, Die nichtvermögensrechtlichen Ehewirkungen im neuen Recht, ÖJZ 1976, 373), nunmehr erweitert durch das Gesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie GeSchG 1996.Diesen Auseinandersetzungen in der Lehre liegt die Änderung zugrunde, die durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe Bundesgesetzblatt 412 aus 1975, (EheRwG) geschaffen wurde. Dadurch wurde die Rechtslage insofern wesentlich verändert, als seither Kontroversen zwischen Ehegatten über ihre rein persönlichen Rechte und Pflichten grundsätzlich nicht mehr vom Gericht zu entscheiden sind und Leistungsbefehle etwa in der Richtung, dass ein Ehegatte wieder in die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen sei, nicht mehr erteilt werden dürfen. Eine Ausnahme besteht neben Paragraph 92, Absatz 3, ABGB nur noch in Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO und nach Paragraph 97, ABGB (SZ 54/37; Schwimann Rz 13 zu Paragraph 90, ABGB; EFSlg 55.891; SZ 61/133; ÖA 1993/103; SZ 60/34; grundsätzlich zur Änderung: Schwimann, Die nichtvermögensrechtlichen Ehewirkungen im neuen Recht, ÖJZ 1976, 373), nunmehr erweitert durch das Gesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie GeSchG 1996.
Daneben wird - in Anlehnung an deutsche Lehre und Rechtsprechung noch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen eines Ehegatten gegenüber dem anderen wegen Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern wie körperliche Integrität, Eigentum, Ehre (SZ 56/124) und der Privatsphäre bejaht (EFSlg 55.891; SZ 61/133).
Allgemein ist jedoch ein Bezug auf deutsche Rechtsprechung deshalb bedenklich, weil die dZPO eine eigene familienrechtliche Klage "Zur Herstellung des ehelichen Lebens" auch betreffend persönlicher eherechtlicher Ansprüche gemäß § 1353 BGB kennt, welche Entscheidungen allerdings nicht mit Vollstreckbarkeit ausgestattet sind (vgl Lange in Soergel12 Rz 31 zu § 1353 BGB; zur Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens gemäß § 606 dZPO: Becker-Eberhard in Wieczorek/Schütze Großkommentar zur ZPO3 Rz 23 ff zu § 606 dZPO und § 888 Abs 3 dZPO). Kurz anzumerken sei, dass diese Regelung trotz Kritik als "Anachronismus" in der BRD noch weiter besteht (vgl Lange aaO).Allgemein ist jedoch ein Bezug auf deutsche Rechtsprechung deshalb bedenklich, weil die dZPO eine eigene familienrechtliche Klage "Zur Herstellung des ehelichen Lebens" auch betreffend persönlicher eherechtlicher Ansprüche gemäß Paragraph 1353, BGB kennt, welche Entscheidungen allerdings nicht mit Vollstreckbarkeit ausgestattet sind vergleiche Lange in Soergel12 Rz 31 zu Paragraph 1353, BGB; zur Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens gemäß Paragraph 606, dZPO: Becker-Eberhard in Wieczorek/Schütze Großkommentar zur ZPO3 Rz 23 ff zu Paragraph 606, dZPO und Paragraph 888, Absatz 3, dZPO). Kurz anzumerken sei, dass diese Regelung trotz Kritik als "Anachronismus" in der BRD noch weiter besteht vergleiche Lange aaO).
Im Unterschied dazu hat der österreichische Gesetzgeber zwar entgegen ursprünglicher Absicht (§ 90 Abs 2 idF der RV 1973: "Wegen einer Verletzung der im Abs 1 genannten Pflichten, soweit sie rein persönlicher Art sind, kann, außer zur Geltendmachung eines Scheidungsgrundes, das Gericht nicht selbständig angerufen werden".) keine ausdrückliche Regelung der Frage vorgenommen, ob wegen Kontroversen über nichtvermögensrechtliche Ehewirkungen die Gerichte angerufen werden können.Im Unterschied dazu hat der österreichische Gesetzgeber zwar entgegen ursprünglicher Absicht (Paragraph 90, Absatz 2, in der Fassung der Regierungsvorlage 1973: "Wegen einer Verletzung der im Absatz eins, genannten Pflichten, soweit sie rein persönlicher Art sind, kann, außer zur Geltendmachung eines Scheidungsgrundes, das Gericht nicht selbständig angerufen werden".) keine ausdrückliche Regelung der Frage vorgenommen, ob wegen Kontroversen über nichtvermögensrechtliche Ehewirkungen die Gerichte angerufen werden können.
Wie oben dargestellt, hat dies die Rechtsprechung der Lehre folgend dahin verstanden, dass nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen eine Inanspruchnahme der Gerichte vorgesehen ist, ansonsten solche Streitigkeiten nicht von den Gerichten zu entscheiden sind. Um den zugrundeliegenden rechtspolitischen Erwägungen (vgl für viele Schwimann in Gschnitzer-GS 381) gerecht zu werden, muss eine Inanspruchnahme der Gerichte aber auch dann versagt werden, wenn Kontroversen aus einer Einigung der Ehegatten über nicht vermögensrechtliche Ehewirkungen entstehen, gleich welche rechtliche Qualität einer solchen Einigung zuzumessen ist (vgl Kerschner, aaO 404; Schwimann in ÖJZ 1976, 371; SZ 60/34) klagbare Ansprüche entstehen daher allgemein nur aus Vereinbarungen vermögensrechtlicher Natur zwischen Ehegatten (SZ 60/34; EFSlg 55.891).Wie oben dargestellt, hat dies die Rechtsprechung der Lehre folgend dahin verstanden, dass nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen eine Inanspruchnahme der Gerichte vorgesehen ist, ansonsten solche Streitigkeiten nicht von den Gerichten zu entscheiden sind. Um den zugrundeliegenden rechtspolitischen Erwägungen vergleiche für viele Schwimann in Gschnitzer-GS 381) gerecht zu werden, muss eine Inanspruchnahme der Gerichte aber auch dann versagt werden, wenn Kontroversen aus einer Einigung der Ehegatten über nicht vermögensrechtliche Ehewirkungen entstehen, gleich welche rechtliche Qualität einer solchen Einigung zuzumessen ist vergleiche Kerschner, aaO 404; Schwimann in ÖJZ 1976, 371; SZ 60/34) klagbare Ansprüche entstehen daher allgemein nur aus Vereinbarungen vermögensrechtlicher Natur zwischen Ehegatten (SZ 60/34; EFSlg 55.891).
Im Bereich der aus § 90 ABGB folgenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, wozu auch Fragen des gemeinsamen Wohnens und der ehelichen Treue gehören, sind die Ehegatten darauf angewiesen, sich zu einigen und, wenn ihnen dies nicht gelingen sollte, die Verletzung rein persönlicher Rechte und Pflichten letztlich im Scheidungsverfahren als Scheidungsgrund geltend zu machen (Jesser in Harrer/Zitta, Familie und Recht 734; SZ 60/34; ÖA 1993, 103). Außerhalb eines Scheidungsstreits können solche Umstände, gleich ob sie aus Gesetz, einvernehmlicher Gestaltung, bloß faktischer Einigung oder aber aus Vertrag abgeleitet werden, nicht zum Gegenstand eines Prozesses gemacht werden.Im Bereich der aus Paragraph 90, ABGB folgenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, wozu auch Fragen des gemeinsamen Wohnens und der ehelichen Treue gehören, sind die Ehegatten darauf angewiesen, sich zu einigen und, wenn ihnen dies nicht gelingen sollte, die Verletzung rein persönlicher Rechte und Pflichten letztlich im Scheidungsverfahren als Scheidungsgrund geltend zu machen (Jesser in Harrer/Zitta, Familie und Recht 734; SZ 60/34; ÖA 1993, 103). Außerhalb eines Scheidungsstreits können solche Umstände, gleich ob sie aus Gesetz, einvernehmlicher Gestaltung, bloß faktischer Einigung oder aber aus Vertrag abgeleitet werden, nicht zum Gegenstand eines Prozesses gemacht werden.
Der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung ist daher die Klagbarkeit versagt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.