Rechtssatz RS0113177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113177
Entscheidungsdatum
18.01.2012
Rechtssatz
Im Bereich der aus § 90 ABGB folgenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, wozu auch Fragen des gemeinsamen Wohnens und der ehelichen Treue gehören, sind die Ehegatten darauf angewiesen, sich zu einigen und, wenn ihnen dies nicht gelingen sollte, die Verletzung rein persönlicher Rechte und Pflichten letztlich im Scheidungsverfahren als Scheidungsgrund geltend zu machen. Außerhalb eines Scheidungsstreits können solche Umstände, gleich ob sie aus Gesetz, einvernehmlicher Gestaltung, bloß faktischer Einigung oder aber aus Vertrag abgeleitet werden, nicht zum Gegenstand eines Prozesses gemacht werden.Im Bereich der aus Paragraph 90, ABGB folgenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, wozu auch Fragen des gemeinsamen Wohnens und der ehelichen Treue gehören, sind die Ehegatten darauf angewiesen, sich zu einigen und, wenn ihnen dies nicht gelingen sollte, die Verletzung rein persönlicher Rechte und Pflichten letztlich im Scheidungsverfahren als Scheidungsgrund geltend zu machen. Außerhalb eines Scheidungsstreits können solche Umstände, gleich ob sie aus Gesetz, einvernehmlicher Gestaltung, bloß faktischer Einigung oder aber aus Vertrag abgeleitet werden, nicht zum Gegenstand eines Prozesses gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 117/99p
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 117/99p
Veröff: SZ 73/28
- 6 Ob 124/02g
Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 124/02g
Auch; Veröff: SZ 2003/16
- 7 Ob 89/05x
Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 89/05x
Vgl auch
- 5 Ob 4/09p
Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 4/09p
Auch; Beisatz: Bei den Pflichten nach § 90 Abs 1 ABGB zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft und daher insbesondere auch zum gemeinsamen Wohnen handelt es sich um rein persönliche Rechte und Pflichten der Ehegatten untereinander. Diese Rechte und Pflichten kann jedenfalls ein dritter Miteigentümer einer gemeinsamen Sache nicht für sich in Anspruch nehmen und insbesondere nicht in einem Teilungsprozess verlangen, die Ehegatten müssten gerade im zu teilenden Objekt (weiterhin) gemeinsam wohnen und/oder dürften dieses nur gemeinsam verwerten. (T1); Veröff: SZ 2009/55
- 6 Ob 29/09x
Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 29/09x
Vgl; Beisatz: Die Beistandspflicht gegenüber dem Elternteil, dem Kind oder dem Ehegatten ist nicht gerichtlich durchsetzbar. § 90 Abs 1 und § 137 Abs 2 ABGB stellen insoweit leges imperfectae dar. (T2); Beisatz: Verletzt ein Beistandspflichtiger seine diesbezüglichen Verpflichtungen, kann dies zwar zu erbrechtlichen (etwa einer Enterbung), scheidungsrechtlichen (Eheverfehlung) und unterhaltsrechtlichen (etwa einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs), allenfalls auch zu schadenersatzrechtlichen Konsequenzen führen. Denkbar sind auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bei enttäuschter Erwartung etwa einer testamentarischen Zuwendung infolge erbrachter Leistungen (§ 1435 ABGB), nicht jedoch gemäß § 1042 ABGB. Ausgeschlossen ist vor allem aber auch die Zahlung einer Entlohnung oder sonstigen Vergütung. (T3)
- 3 Ob 232/11f
Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 232/11f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113177
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20000215_OGH0002_0050OB00117_99P0000_001