Rechtssatz RS0009560
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009560
Entscheidungsdatum
12.10.2006
Rechtssatz
Der Ehegatte, der bereits einvernehmlich mit dem anderen Ehegatten die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat und ausgezogen ist, kann nicht mehr in seinem dringenden Wohnungsbedürfnis verletzt sein; die Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten kann nicht erzwungen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 559/81
Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 559/81
Veröff: SZ 54/29 = MietSlg 33006
- 3 Ob 640/81
Entscheidungstext OGH 09.12.1981 3 Ob 640/81
- 7 Ob 2061/96f
Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2061/96f
Vgl auch; Beisatz: Hat ein Ehegatte die Wohnung, über die nur der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist, verlassen und dient sie nicht mehr seinem dringenden Wohnbedürfnis, stehen ihm keine Ansprüche nach § 97 ABGB, insbesondere auch nicht auf bloßes Betreten ohne Einverständnis mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten zu. (T1)
- 5 Ob 117/99p
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 117/99p
Vgl auch; nur: Der Ehegatte, der bereits einvernehmlich mit dem anderen Ehegatten die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat und ausgezogen ist, kann nicht mehr in seinem dringenden Wohnungsbedürfnis verletzt sein. (T2) Beisatz: Die Vereinbarung der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft wird von Lehre und Rechtsprechung als zulässig angesehen. (T3); Veröff: SZ 73/28
- 6 Ob 75/05f
Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 75/05f
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009560
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19810304_OGH0002_0010OB00559_8100000_001