Aus der Begründung:
Während Kontroversen von Ehegatten über die Gestaltung der persönlichen Rechtswirkungen ihrer Ehe mit Ausnahme des in der Vorschrift des § 92 Abs. 3 ABGB angeführten Verfahrens nicht mehr vom Gericht zu entscheiden sind, also Leistungsbefehle im außerstreitigen Verfahren etwa dahin, daß der Ehegatte wieder in die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen sei, nicht erteilt werden dürfen (JBl. 1977, 154; JBl. 1977, 155; Schwind, Kommentar zum österreichischen Eherecht 2, 47 f.; Schwimann, Die nicht vermögensrechtlichen Ehewirkungen im neuen Eherecht, ÖJZ 1976, 369 ff., insbesondere 372 f.; Ent, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, NotZ 1975, 145 ff., insbesondere 148), kann die Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten durch eine im Streitverfahren einzubringende Klage nach § 97 ABGB geschützt werden. Nach dieser Gesetzesstelle hat der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Wenn auch primär daran gedacht war, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte seine Rechtsposition nicht zum Nachteil des anderen aufgeben darf, deckt der Wortlaut dieser Bestimmung doch auch das Verbot von Handlungen eines Ehegatten, durch die dem anderen die Wohnmöglichkeit entzogen wird. Im Bericht des Justizausschusses, 1662 BlgNR, XIII. GP, S. 7, heißt es ausdrücklich: "Die Bestimmung deckt auch den Fall, daß der Verfügungsberechtigte durch rein tatsächliches Handeln oder Unterlassen, wie etwa durch ein Austauschen des Wohnungsschlosses oder durch ein Verhindern des Zutritts zur Wohnung auf andere Weise, den Ehegatten in seinem Recht auf Benützung der Wohnung beeinträchtigt." Ent - Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, 155, führen daher auch als Beispiel für eine Verletzung der Vorschrift des § 97 ABGB jede tatsächliche Behinderung des Zutrittes zur Ehewohnung, insbesondere durch Aussperren, an (vgl. Gschnitzer - Faistenberger, Österreichisches Familienrecht[2], 70). Dies entspricht der Zielsetzung der Vorschrift des § 97 ABGB, daß ein Ehegatte zur Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen geschützt sein soll (SZ 50/105). Wurden Pflichten nach § 97 ABGB verletzt, hat der Geschädigte Anspruch auf tunlichste Wiederherstellung des früheren Zustandes (6 Ob 727/80). Der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe eines Schlüssels könnte daher der Herstellung eines dem früheren gleichwertigen Zustandes dienen und damit grundsätzlich von der Vorschrift des § 97 ABGB umfaßt sein.Während Kontroversen von Ehegatten über die Gestaltung der persönlichen Rechtswirkungen ihrer Ehe mit Ausnahme des in der Vorschrift des Paragraph 92, Absatz 3, ABGB angeführten Verfahrens nicht mehr vom Gericht zu entscheiden sind, also Leistungsbefehle im außerstreitigen Verfahren etwa dahin, daß der Ehegatte wieder in die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen sei, nicht erteilt werden dürfen (JBl. 1977, 154; JBl. 1977, 155; Schwind, Kommentar zum österreichischen Eherecht 2, 47 f.; Schwimann, Die nicht vermögensrechtlichen Ehewirkungen im neuen Eherecht, ÖJZ 1976, 369 ff., insbesondere 372 f.; Ent, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, NotZ 1975, 145 ff., insbesondere 148), kann die Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten durch eine im Streitverfahren einzubringende Klage nach Paragraph 97, ABGB geschützt werden. Nach dieser Gesetzesstelle hat der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Wenn auch primär daran gedacht war, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte seine Rechtsposition nicht zum Nachteil des anderen aufgeben darf, deckt der Wortlaut dieser Bestimmung doch auch das Verbot von Handlungen eines Ehegatten, durch die dem anderen die Wohnmöglichkeit entzogen wird. Im Bericht des Justizausschusses, 1662 BlgNR, römisch dreizehn. GP, S. 7, heißt es ausdrücklich: "Die Bestimmung deckt auch den Fall, daß der Verfügungsberechtigte durch rein tatsächliches Handeln oder Unterlassen, wie etwa durch ein Austauschen des Wohnungsschlosses oder durch ein Verhindern des Zutritts zur Wohnung auf andere Weise, den Ehegatten in seinem Recht auf Benützung der Wohnung beeinträchtigt." Ent - Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, 155, führen daher auch als Beispiel für eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 97, ABGB jede tatsächliche Behinderung des Zutrittes zur Ehewohnung, insbesondere durch Aussperren, an vergleiche Gschnitzer - Faistenberger, Österreichisches Familienrecht[2], 70). Dies entspricht der Zielsetzung der Vorschrift des Paragraph 97, ABGB, daß ein Ehegatte zur Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen geschützt sein soll (SZ 50/105). Wurden Pflichten nach Paragraph 97, ABGB verletzt, hat der Geschädigte Anspruch auf tunlichste Wiederherstellung des früheren Zustandes (6 Ob 727/80). Der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe eines Schlüssels könnte daher der Herstellung eines dem früheren gleichwertigen Zustandes dienen und damit grundsätzlich von der Vorschrift des Paragraph 97, ABGB umfaßt sein.
Die beklagte Partei berief sich unter Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung vom 11. März 1980 darauf, daß die häusliche Gemeinschaft einvernehmlich aufgehoben und der Kläger schon am 10. September 1979 endgültig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Würde dies als bescheinigt angenommen werden, müßte, da entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes Ehegatten sehr wohl einvernehmlich den wirksamen Beschluß fassen können, getrennt zu wohnen (Ent a. a.O., 146), das dringende Wohnbedürfnis des Klägers verneint werden, würde doch sonst die durch das Gericht nicht mehr durchsetzbare Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft erzwungen werden können. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes ist dem Beschluß des Erstgerichtes aber nicht zu entnehmen, ob es als bescheinigt annahm, daß die Ehewohnung bis zum 1. August 1980 der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Klägers diente oder ob der Kläger schon zuvor ausgezogen war und damit sein Wohnbedürfnis bereits anderswo gedeckt hatte. Dies ist aber für die Erledigung des Antrages des Klägers wesentlich. Das angebotene Bescheinigungsverfahren wird daher nachzuholen sein.