Rechtssatz RS0009499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009499
Geschäftszahl
1Ob723/76; 1Ob559/81; 7Ob581/87
Entscheidungsdatum
04.06.1987
Rechtssatz
Im ehelichen Außerstreitverfahren ist nur eine Feststellung hinsichtlich der Wohungsfragen möglich. Ein Antrag auf Erlassung eines Leistungsbefehls ist zurückzuweisen. Den Antrag nach § 92 Abs 3 ABGB kann auch der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte stellen.Im ehelichen Außerstreitverfahren ist nur eine Feststellung hinsichtlich der Wohungsfragen möglich. Ein Antrag auf Erlassung eines Leistungsbefehls ist zurückzuweisen. Den Antrag nach Paragraph 92, Absatz 3, ABGB kann auch der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte stellen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 723/76
Entscheidungstext OGH 15.11.1976 1 Ob 723/76
Veröff: JBl 1977,155 = EvBl 1977/50 S 126
- 1 Ob 559/81
Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 559/81
Vgl; Beisatz: Leistungsbefehle im außerstreitigen Verfahren etwa dahin, daß der Ehegatte wieder in die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen sei, dürfe nicht erteilt werden. (T1) Veröff: SZ 54/29
- 7 Ob 581/87
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 581/87
Beisatz: Die Entscheidung des Außerstreitrichters nach § 92 Abs 3 ABGB hat nur feststellenden Charakter und kann nicht vollstreckt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009499
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19761115_OGH0002_0010OB00723_7600000_003