Rechtssatz RS0009561
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009561
Geschäftszahl
1Ob559/81; 3Ob640/81; 7Ob2061/96f
Entscheidungsdatum
17.07.1996
Rechtssatz
Der durch Austausch des Wohnungsschlosses der Ehewohnung in seinem dringenden Wohnungsbedürfnis verletzte Ehegatte hat gegen den über die Wohnung verfügungsberechtigten anderen Ehegatten den im streitigen Verfahren durchzusetzenden Anspruch auf tunlichste Wiederherstellung des früheren Zustandes (hier: Herausgabe eines Schlüssels). Der Anspruch kann auch durch EV gesichert werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 559/81
Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 559/81
MietSlg 33006 = SZ 54/29
- 3 Ob 640/81
Entscheidungstext OGH 09.12.1981 3 Ob 640/81
Auch
- 7 Ob 2061/96f
Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2061/96f
Vgl auch; Beisatz: Hat ein Ehegatte die Wohnung, über die nur der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist, verlassen und dient sie nicht mehr seinem dringenden Wohnbedürfnis, stehen ihm keine Ansprüche nach § 97 ABGB, insbesondere auch nicht auf bloßes Betreten ohne Einverständnis mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten zu. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009561
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19810304_OGH0002_0010OB00559_8100000_002