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Rechtssatz RS0009561×

Rechtssatz RS0009561

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009561

Geschäftszahl

1Ob559/81; 3Ob640/81; 7Ob2061/96f

Entscheidungsdatum

17.07.1996

Rechtssatz

Der durch Austausch des Wohnungsschlosses der Ehewohnung in seinem dringenden Wohnungsbedürfnis verletzte Ehegatte hat gegen den über die Wohnung verfügungsberechtigten anderen Ehegatten den im streitigen Verfahren durchzusetzenden Anspruch auf tunlichste Wiederherstellung des früheren Zustandes (hier: Herausgabe eines Schlüssels). Der Anspruch kann auch durch EV gesichert werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 559/81
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 559/81
    MietSlg 33006 = SZ 54/29
  • 3 Ob 640/81
    Entscheidungstext OGH 09.12.1981 3 Ob 640/81
    Auch
  • 7 Ob 2061/96f
    Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2061/96f
    Vgl auch; Beisatz: Hat ein Ehegatte die Wohnung, über die nur der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist, verlassen und dient sie nicht mehr seinem dringenden Wohnbedürfnis, stehen ihm keine Ansprüche nach § 97 ABGB, insbesondere auch nicht auf bloßes Betreten ohne Einverständnis mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009561

Im RIS seit

04.03.1981

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19810304_OGH0002_0010OB00559_8100000_002