Die Revision der Klägerin gegen den Ausspruch über die Abweisung des Teilungsbegehrens ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Streitteile, deren Wohnsitz und den Ort der Eheschließung und -scheidung liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor. Gemäß § 19 IPRG ist das Ehegüterrecht nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Wenn auch im Rahmen des Güterrechts gemäß § 32 IPRG dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen nach dem Liegenschaftsstatut des § 31 IPRG (Recht des Lageorts) gesondert anzuknüpfen sind, beschränkt sich diese Ausnahme vom Güterrechtsstatut auf den Modus (sachenrechtlichen Erwerb und Verlust des dinglichen Rechts und Registereintragung), gilt also nicht für das einer grundbücherlichen Eintragung zugrundeliegende Titelgeschäft (ZfRV 1993, 123; vgl dazu auch JBl 1969, 501 [Schwind]; Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 19 und Rz 2 zu § 32 IPRG; derselbe, Das neue internationale Eherecht Österreichs, in JBl 1979, 341 [351]).Mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Streitteile, deren Wohnsitz und den Ort der Eheschließung und -scheidung liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor. Gemäß Paragraph 19, IPRG ist das Ehegüterrecht nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Wenn auch im Rahmen des Güterrechts gemäß Paragraph 32, IPRG dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen nach dem Liegenschaftsstatut des Paragraph 31, IPRG (Recht des Lageorts) gesondert anzuknüpfen sind, beschränkt sich diese Ausnahme vom Güterrechtsstatut auf den Modus (sachenrechtlichen Erwerb und Verlust des dinglichen Rechts und Registereintragung), gilt also nicht für das einer grundbücherlichen Eintragung zugrundeliegende Titelgeschäft (ZfRV 1993, 123; vergleiche dazu auch JBl 1969, 501 [Schwind]; Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 19 und Rz 2 zu Paragraph 32, IPRG; derselbe, Das neue internationale Eherecht Österreichs, in JBl 1979, 341 [351]).
Eine Rechtswahl haben die Streitteile bei Errichtung des Ehepakts weder ausdrücklich noch - sollte diese überhaupt zulässig sein (dies verneinend Schwimann in Rummel aaO Rz 2 zu § 19 IPRG; derselbe in JBl 1979, 350; Heldrich in Palandt, BGB58 Rz 23 zu Art 15 EGBGB) - schlüssig vorgenommen. Die Tatsachen, daß der Ehepakt vor einem österreichischen Notar errichtet wurde und eine Liegenschaft in Österreich zum Gegenstand hatte, reichen angesichts der starken Beziehung der Vertragsteile zum deutschen Recht (beide Parteien waren und sind deutsche Staatsangehörige, Eheschließung und Wohnsitz in Deutschland) in der Tat nicht aus, um auf eine (schlüssig vorgenommene) Rechtswahl schließen zu können; im übrigen wird die schlüssige Rechtswahl für das Güterrecht mit dem Schrifttum wohl im Interesse der Rechtsklarheit nicht zuzulassen sein.Eine Rechtswahl haben die Streitteile bei Errichtung des Ehepakts weder ausdrücklich noch - sollte diese überhaupt zulässig sein (dies verneinend Schwimann in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 19, IPRG; derselbe in JBl 1979, 350; Heldrich in Palandt, BGB58 Rz 23 zu Artikel 15, EGBGB) - schlüssig vorgenommen. Die Tatsachen, daß der Ehepakt vor einem österreichischen Notar errichtet wurde und eine Liegenschaft in Österreich zum Gegenstand hatte, reichen angesichts der starken Beziehung der Vertragsteile zum deutschen Recht (beide Parteien waren und sind deutsche Staatsangehörige, Eheschließung und Wohnsitz in Deutschland) in der Tat nicht aus, um auf eine (schlüssig vorgenommene) Rechtswahl schließen zu können; im übrigen wird die schlüssige Rechtswahl für das Güterrecht mit dem Schrifttum wohl im Interesse der Rechtsklarheit nicht zuzulassen sein.
Zum Anknüpfungsgegenstand „Ehegüterrecht“ gehören allgemeine Regelungen spezifisch wirtschaftlicher Folgen des Eheverhältnisses während und nach der Ehe, namentlich im Hinblick auf die Ehe getroffene Dauerregelungen über Vermögensmassen (SZ 49/160; Schwimann in Rummel aaO Rz 1 zu § 19 IPRG; derselbe in JBl 1979, 350; vgl auch Diederichsen in Palandt aaO Rz 4 zu § 1408). Eine solche Dauerregelung, wenngleich nur für einen einzelnen Gegenstand - was zulässig ist (EvBl 1962/263; Petrasch in Rummel aaO Rz 5 zu § 1217; Diederichsen aaO) - , liegt hier vor, sodaß das Güterrechtsstatut maßgeblich ist.Zum Anknüpfungsgegenstand „Ehegüterrecht“ gehören allgemeine Regelungen spezifisch wirtschaftlicher Folgen des Eheverhältnisses während und nach der Ehe, namentlich im Hinblick auf die Ehe getroffene Dauerregelungen über Vermögensmassen (SZ 49/160; Schwimann in Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 19, IPRG; derselbe in JBl 1979, 350; vergleiche auch Diederichsen in Palandt aaO Rz 4 zu Paragraph 1408,). Eine solche Dauerregelung, wenngleich nur für einen einzelnen Gegenstand - was zulässig ist (EvBl 1962/263; Petrasch in Rummel aaO Rz 5 zu Paragraph 1217,; Diederichsen aaO) - , liegt hier vor, sodaß das Güterrechtsstatut maßgeblich ist.
Nach § 19 IPRG wäre das Recht anzuwenden, das zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgeblich war. Ist die Ehe - wie hier - aber schon vor dem Inkrafttreten des IPRG (1. 1. 1979) geschlossen worden, ist das Güterrechtsstatut des zuvor in Geltung gestandenen IPR anzuwenden (7 Ob 2390/96p; SZ 49/160; Schwimann in Rummel aaO Rz 3 zu § 19 IPRG). Die Anknüpfung hängt demnach davon ab, zu welcher Rechtsordnung die engste Beziehung und die meisten Anknüpfungspunkte bestanden haben. Dies führt zur Berufung deutschen Rechts, wird in Rechnung gestellt, daß beide Streitteile stets deutsche Staatsangehörige waren und noch immer sind, ihre Ehe in Deutschland geschlossen und dort auch aufgelöst haben und schließlich auch ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland hatten. Demgegenüber tritt der Umstand, daß sie den Ehepakt in Österreich über eine Liegenschaft in Österreich errichteten, deutlich in den Hintergrund (vgl 7 Ob 2390/96p; SZ 49/160).Nach Paragraph 19, IPRG wäre das Recht anzuwenden, das zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgeblich war. Ist die Ehe - wie hier - aber schon vor dem Inkrafttreten des IPRG (1. 1. 1979) geschlossen worden, ist das Güterrechtsstatut des zuvor in Geltung gestandenen IPR anzuwenden (7 Ob 2390/96p; SZ 49/160; Schwimann in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 19, IPRG). Die Anknüpfung hängt demnach davon ab, zu welcher Rechtsordnung die engste Beziehung und die meisten Anknüpfungspunkte bestanden haben. Dies führt zur Berufung deutschen Rechts, wird in Rechnung gestellt, daß beide Streitteile stets deutsche Staatsangehörige waren und noch immer sind, ihre Ehe in Deutschland geschlossen und dort auch aufgelöst haben und schließlich auch ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland hatten. Demgegenüber tritt der Umstand, daß sie den Ehepakt in Österreich über eine Liegenschaft in Österreich errichteten, deutlich in den Hintergrund vergleiche 7 Ob 2390/96p; SZ 49/160).
Für die hier zu beurteilende Liegenschaft haben die Streitteile durch Ehevertrag (Ehepakt) den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zulässigerweise (§ 1363 BGB) abbedungen (Diederichsen aaO Rz 2 und 4 zu § 1363 sowie Rz 1 zu § 1408 und Rz 5 zu § 1408). Bei Abschluß des Ehevertrags wurde die gemäß § 1410 BGB erforderliche Form, deren Mangel Nichtigkeit der Ehepakte bewirkt hätte (Diederichsen aaO Rz 3 zu § 1410), eingehalten: Der nach § 1410 BGB gebotenen Form der „Niederschrift eines Notars“ kommt der Notariatsakt nach österreichischem Recht gleich, sodaß ein Formverstoß zu verneinen ist (vgl die Nachweise bei Schwimann in Rummel aaO Rz 8 zu § 8 IPRG). Infolge Aufhebung des gesetzlichen Güterstands durch die von den Streitteilen im Ehepakt vereinbarte Gütergemeinschaft entstand in Gestalt der Liegenschaft gemeinschaftliches Vermögen, doch endete diese Gütergemeinschaft mit der Scheidung der Ehe (Diederichsen aaO Rz 1 zu der bei § 1414 erörterten Gütergemeinschaft). Nach dem Ende einer Gütergemeinschaft kommt es zu einer Auseinandersetzung der Ehegatten nach den §§ 1471 ff BGB, wobei bis zur Auseinandersetzung über das Gesamtgut die Gemeinschaft zur gesamten Hand mit gemeinsamer Verwaltung bestehen bleibt und Teilung nicht verlangt werden kann (§ 1471 Abs 2 iVm § 1419 BGB; Diederichsen aaO Gütergemeinschaft Rz 1 zu § 1414 und Rz 2 zu § 1419). Die Auseinandersetzung erfolgt - mangels anderer Vereinbarung - gemäß § 1474 BGB nach den §§ 1475 bis 1481 BGB. Nach Scheidung einer Ehe hat jeder Ehegatte das Recht zur Gestaltung der Auseinandersetzung gemäß § 1478 BGB und dieses Wahlrecht kann bis zur Beendigung der Auseinandersetzung ausgeübt werden. Es geht auch durch eine anders gerichtete Klage nicht verloren (Diederichsen aaO Rz 2 zu § 1478). Er könnte also den Wert dessen verlangen, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat. Das Übernahmerecht gemäß § 1477 Abs 2 BGB wird aber durch § 1478 BGB nicht berührt (Diederichsen aaO Rz 1 zu § 1478). Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht hat, kann dieser demnach - grundsätzlich gegen Ersatz des Wertes - übernehmen; die Ausübung dieses Gestaltungsrechts geschieht durch formlose, empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten (Diederichsen aaO Rz 2 und 3 zu § 1477). Die Abgabe einer solchen Übrenahmeerklärung kann hier nicht zweifelhaft sein, wenngleich der Beklagte aus verschiedensten rechtlichen Erwägungen und (offensichtlich wegen § 1478 BGB) ohne Anbot eines Wertersatzes die Rückübereignung der Liegenschaftshälfte forderte (vgl S 3 der Klagebeantwortung). Damit ist es der Klägerin in der Tat verwehrt, auf Zivilteilung der Liegenschaft zu klagen (siehe S 10 des Urteils der ersten Instanz).Für die hier zu beurteilende Liegenschaft haben die Streitteile durch Ehevertrag (Ehepakt) den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zulässigerweise (Paragraph 1363, BGB) abbedungen (Diederichsen aaO Rz 2 und 4 zu Paragraph 1363, sowie Rz 1 zu Paragraph 1408, und Rz 5 zu Paragraph 1408,). Bei Abschluß des Ehevertrags wurde die gemäß Paragraph 1410, BGB erforderliche Form, deren Mangel Nichtigkeit der Ehepakte bewirkt hätte (Diederichsen aaO Rz 3 zu Paragraph 1410,), eingehalten: Der nach Paragraph 1410, BGB gebotenen Form der „Niederschrift eines Notars“ kommt der Notariatsakt nach österreichischem Recht gleich, sodaß ein Formverstoß zu verneinen ist vergleiche die Nachweise bei Schwimann in Rummel aaO Rz 8 zu Paragraph 8, IPRG). Infolge Aufhebung des gesetzlichen Güterstands durch die von den Streitteilen im Ehepakt vereinbarte Gütergemeinschaft entstand in Gestalt der Liegenschaft gemeinschaftliches Vermögen, doch endete diese Gütergemeinschaft mit der Scheidung der Ehe (Diederichsen aaO Rz 1 zu der bei Paragraph 1414, erörterten Gütergemeinschaft). Nach dem Ende einer Gütergemeinschaft kommt es zu einer Auseinandersetzung der Ehegatten nach den Paragraphen 1471, ff BGB, wobei bis zur Auseinandersetzung über das Gesamtgut die Gemeinschaft zur gesamten Hand mit gemeinsamer Verwaltung bestehen bleibt und Teilung nicht verlangt werden kann (Paragraph 1471, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 1419, BGB; Diederichsen aaO Gütergemeinschaft Rz 1 zu Paragraph 1414, und Rz 2 zu Paragraph 1419,). Die Auseinandersetzung erfolgt - mangels anderer Vereinbarung - gemäß Paragraph 1474, BGB nach den Paragraphen 1475 bis 1481 BGB. Nach Scheidung einer Ehe hat jeder Ehegatte das Recht zur Gestaltung der Auseinandersetzung gemäß Paragraph 1478, BGB und dieses Wahlrecht kann bis zur Beendigung der Auseinandersetzung ausgeübt werden. Es geht auch durch eine anders gerichtete Klage nicht verloren (Diederichsen aaO Rz 2 zu Paragraph 1478,). Er könnte also den Wert dessen verlangen, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat. Das Übernahmerecht gemäß Paragraph 1477, Absatz 2, BGB wird aber durch Paragraph 1478, BGB nicht berührt (Diederichsen aaO Rz 1 zu Paragraph 1478,). Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht hat, kann dieser demnach - grundsätzlich gegen Ersatz des Wertes - übernehmen; die Ausübung dieses Gestaltungsrechts geschieht durch formlose, empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten (Diederichsen aaO Rz 2 und 3 zu Paragraph 1477,). Die Abgabe einer solchen Übrenahmeerklärung kann hier nicht zweifelhaft sein, wenngleich der Beklagte aus verschiedensten rechtlichen Erwägungen und (offensichtlich wegen Paragraph 1478, BGB) ohne Anbot eines Wertersatzes die Rückübereignung der Liegenschaftshälfte forderte vergleiche S 3 der Klagebeantwortung). Damit ist es der Klägerin in der Tat verwehrt, auf Zivilteilung der Liegenschaft zu klagen (siehe S 10 des Urteils der ersten Instanz).
Soweit die Klägerin schließlich moniert, „bei Anwendung der deutschen Rechtsordnung“ wäre die Klage gemäß § 235 AußStrG an das zuständige Außerstreitgericht zu übertragen gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Kollisionsnorm des § 20 IPRG lediglich die materiellrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen der Ehescheidung erfaßt, wogegen die Verfahrensart und die Zuständigkeit dem Recht des Gerichtsorts anheimgestellt sind (1 Ob 2386/96f mwN). Für die Auseinandersetzung gemäß den §§ 1471 ff BGB ist jedoch das Verfahren außer Streitsachen nicht vorgesehen, soweit es dabei um die Folgen der Beendigung der Gütergemeinschaft geht.Soweit die Klägerin schließlich moniert, „bei Anwendung der deutschen Rechtsordnung“ wäre die Klage gemäß Paragraph 235, AußStrG an das zuständige Außerstreitgericht zu übertragen gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Kollisionsnorm des Paragraph 20, IPRG lediglich die materiellrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen der Ehescheidung erfaßt, wogegen die Verfahrensart und die Zuständigkeit dem Recht des Gerichtsorts anheimgestellt sind (1 Ob 2386/96f mwN). Für die Auseinandersetzung gemäß den Paragraphen 1471, ff BGB ist jedoch das Verfahren außer Streitsachen nicht vorgesehen, soweit es dabei um die Folgen der Beendigung der Gütergemeinschaft geht.
Der Revision der Klägerin ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.