Rechtssatz RS0111795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111795
Entscheidungsdatum
23.03.1999
Norm
BGB §1414
BGB §1419
BGB §1471 ff
BGB §1474 ff
Rechtssatz
Nach dem Ende einer Gütergemeinschaft infolge Scheidung der Ehe kommt es zu einer Auseinandersetzung der Ehegatten nach den §§ 1471 ff BGB, wobei bis zur Auseinandersetzung über das Gesamtgut die Gemeinschaft zur gesamten Hand mit gemeinsamer Verwaltung bestehen bleibt und Teilung nicht verlangt werden kann. Die Auseinandersetzung erfolgt - mangels anderer Vereinbarung - gemäß § 1474 BGB nach den §§ 1475 bis 1481 BGB. Nach Scheidung einer Ehe hat jeder Ehegatte das Recht zur Gestaltung der Auseinandersetzung gemäß § 1478 BGB.Nach dem Ende einer Gütergemeinschaft infolge Scheidung der Ehe kommt es zu einer Auseinandersetzung der Ehegatten nach den Paragraphen 1471, ff BGB, wobei bis zur Auseinandersetzung über das Gesamtgut die Gemeinschaft zur gesamten Hand mit gemeinsamer Verwaltung bestehen bleibt und Teilung nicht verlangt werden kann. Die Auseinandersetzung erfolgt - mangels anderer Vereinbarung - gemäß Paragraph 1474, BGB nach den Paragraphen 1475 bis 1481 BGB. Nach Scheidung einer Ehe hat jeder Ehegatte das Recht zur Gestaltung der Auseinandersetzung gemäß Paragraph 1478, BGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111795
Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0010OB00264_98Z0000_003