Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Mit ihren Ausführungen zum Revisionsgrunde des § 503 Z 2 ZPO zeigt die Revision nicht Mängel des Berufungsverfahrens auf, sondern sie macht angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend, die schon in der Berufung vergeblich gerügt worden waren; dies gilt auch hinsichtlich der Rüge, es sei zu Unrecht die ergänzende Vernehmung des Zeugen Dr. L***** unterlassen worden. Damit setzt sich die Revision in Widerspruch mit dem vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatze, daß Verfahrensmängel nur einmal und zwar in der nächst höheren Instanz gerügt werden können. Die Ausführungen der Revision, die sich mit der Aussage des Zeugen Dr. L***** beschäftigen, enthalten überdies zum großen Teil eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung. Die Rüge, der Ausspruch des Berufungsgerichtes, der Kläger habe behauptet, daß Dr. Eberl Kurator der verschollenen Miteigentümer der Liegenschaft Schottenring 9 gewesen sei, sei aktenwidrig, erledigt sich durch den Hinweis auf das Verhandlungsprotokoll vom 29.Oktober 1958, S 118.Mit ihren Ausführungen zum Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO zeigt die Revision nicht Mängel des Berufungsverfahrens auf, sondern sie macht angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend, die schon in der Berufung vergeblich gerügt worden waren; dies gilt auch hinsichtlich der Rüge, es sei zu Unrecht die ergänzende Vernehmung des Zeugen Dr. L***** unterlassen worden. Damit setzt sich die Revision in Widerspruch mit dem vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatze, daß Verfahrensmängel nur einmal und zwar in der nächst höheren Instanz gerügt werden können. Die Ausführungen der Revision, die sich mit der Aussage des Zeugen Dr. L***** beschäftigen, enthalten überdies zum großen Teil eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung. Die Rüge, der Ausspruch des Berufungsgerichtes, der Kläger habe behauptet, daß Dr. Eberl Kurator der verschollenen Miteigentümer der Liegenschaft Schottenring 9 gewesen sei, sei aktenwidrig, erledigt sich durch den Hinweis auf das Verhandlungsprotokoll vom 29.Oktober 1958, S 118.
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, es sei in den Akten 538.117/I/1952 der BGV. I von einem Anbot der Liegenschaften Schottenring 9 und Mariatheresienstraße 10 nichts enthalten, ist nicht aktenwidrig, sondern entspricht dem Inhalt dieses Aktes. Auch in dem in der Revision zitierten Akte 538.615/I/1952 (Bericht vom 20. November 1952) ist nicht von einem Anbot des Klägers, sondern nur davon die Rede, daß mit den Eigentümern der beiden Liegenschaften Fühlung genommen worden sei. Das im Akte 42.922-I/5/1952 des BM für Handel und Wiederaufbau erwähnte Anbot bezieht sich, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, offensichtlich auf die Tandelmarktgründe.Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, es sei in den Akten 538.117/I/1952 der BGV. römisch eins von einem Anbot der Liegenschaften Schottenring 9 und Mariatheresienstraße 10 nichts enthalten, ist nicht aktenwidrig, sondern entspricht dem Inhalt dieses Aktes. Auch in dem in der Revision zitierten Akte 538.615/I/1952 (Bericht vom 20. November 1952) ist nicht von einem Anbot des Klägers, sondern nur davon die Rede, daß mit den Eigentümern der beiden Liegenschaften Fühlung genommen worden sei. Das im Akte 42.922-I/5/1952 des BM für Handel und Wiederaufbau erwähnte Anbot bezieht sich, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, offensichtlich auf die Tandelmarktgründe.
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Feststellung des Erstgerichtes, die Liegenschaft Schottenring 9 sei zum Bauplatz für öffentliche Zwecke erklärt worden, werde durch die Aussagen der Zeugen Maria F***** und Dr. Viktor C***** gestützt, ist nicht aktenwidrig, sondern findet in dem in der Revision selbst zitierten Wortlaut der Aussagen seine Grundlage. Daraus geht nicht nur hervor, daß Dr. C***** davon erfahren hat, daß ein Umwidmungsverfahren laufe, sondern auch, daß in der Zeitung die Verlautbarung erschienen ist, daß eine Umwidmung erfolge. Ob die Umwidmung bescheidmäßig erfolgte, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Für die Entscheidung ist wesentlich, daß Maria F***** sich infolge der erhaltenen Nachricht von der Umwidmung und nicht infolge der Bemühungen des Klägers zum Verkauf ihrer Liegenschaftsanteile an die Beklagte entschlossen hat. Richtig ist, daß Maria F***** aussagte, ihre erste Fühlungsnahme mit den Behörden des Bundes sei bei ihrer ersten Rücksprache bei Hofrat Dr. D***** nach Verhängung der Bausperre erfolgt (S 112). Sie hat aber auch angegeben, daß schon vor Kriegsende von einem Verkauf der Liegenschaft an die Beklagte die Rede gewesen sei (S 109) und daß sie nach Kriegsende zunächst von einem Verkaufe der Liegenschaft an die Beklagte nichts habe wissen wollen, da sie einen ungünstigen Kaufpreis befürchtete (S 111).
Auch die rechtliche Beurteilung der Streitsache durch das Berufungsgericht ist einwandfrei.
Richtig ist, daß gemäß Punkt 4 der Richtlinien für die Gewerbe der Realitäten-, Hypotheken-, Geschäfts- und Wohnungsvermittlung im Gewerbe der Realitätenvermittlung ein von der Bestimmung des § 6 Abs 4 HAG abweichender Gebrauch besteht, wonach dem Vermittler für eine verdienstvolle Tätigkeit ein Provisionsanspruch im Zweifel auch dann gebührt, wenn er nur die Gelegenheit zum Geschäftsabschluß nachgewiesen hat. Die Nachweisung der Gelegenheit zum Geschäftsabschluß genügt aber nur "im Zweifel", d.h. wenn nicht nach dem ausdrücklich erklärten oder erkennbaren Parteiwillen eine Provisionszahlung für die bloße Nachweisung nicht in Betracht kommen sollte (EvBl 1950 Nr 474). Ein solcher Fall liegt hier vor. Es ist doch nicht so, daß die Beklagte für den Bau der Polizeidirektion Wien irgendwo in Wien nach einem geeigneten Grund suchte und sich zum Zwecke der Ermittlung eines solchen Grundes des Klägers bediente. Für den Bau der Direktion wurde von vornherein außer den Tandelmarktgründen nur der Grund am Schottenring, auf dem die Polizeidirektion schon früher gestanden war, samt den anschließenden Gründen in Erwägung gezogen. Wer Eigentümer dieser Gründe ist, konnten die Behörden der Beklagten jederzeit aus dem Grundbuch feststellen und sie haben es auch bereits im Jahre 1946 festgestellt und sind mit den Verwaltern der Gründe in Verbindung getreten. Ob das Ergebnis dieser Erhebungen den im Jahre 1952 bei den Behörden tätigen Beamten bewußt war, d.h. ob sie sich die Akten der Jahre 1946 und 1947 ausgehoben haben, ist dabei ohne Bedeutung. Entscheidend ist lediglich, daß den Behörden der Beklagten die Gelegenheit zum Geschäftsabschluß, nämlich das Vorhandensein unverbauter Gründe, die für den Bau der Polizeidirektion herangezogen werden konnten, im Jahre 1952 ebenso bekannt war wie im Jahre 1946. Es kann daher die Annahme, die Beklagte habe dem Kläger durch konkludente Handlungen ihrer Organe einen Auftrag zur bloßen Nachweisung der Kaufgelegenheit erteilt, ausgeschlossen werden.Richtig ist, daß gemäß Punkt 4 der Richtlinien für die Gewerbe der Realitäten-, Hypotheken-, Geschäfts- und Wohnungsvermittlung im Gewerbe der Realitätenvermittlung ein von der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, HAG abweichender Gebrauch besteht, wonach dem Vermittler für eine verdienstvolle Tätigkeit ein Provisionsanspruch im Zweifel auch dann gebührt, wenn er nur die Gelegenheit zum Geschäftsabschluß nachgewiesen hat. Die Nachweisung der Gelegenheit zum Geschäftsabschluß genügt aber nur "im Zweifel", d.h. wenn nicht nach dem ausdrücklich erklärten oder erkennbaren Parteiwillen eine Provisionszahlung für die bloße Nachweisung nicht in Betracht kommen sollte (EvBl 1950 Nr 474). Ein solcher Fall liegt hier vor. Es ist doch nicht so, daß die Beklagte für den Bau der Polizeidirektion Wien irgendwo in Wien nach einem geeigneten Grund suchte und sich zum Zwecke der Ermittlung eines solchen Grundes des Klägers bediente. Für den Bau der Direktion wurde von vornherein außer den Tandelmarktgründen nur der Grund am Schottenring, auf dem die Polizeidirektion schon früher gestanden war, samt den anschließenden Gründen in Erwägung gezogen. Wer Eigentümer dieser Gründe ist, konnten die Behörden der Beklagten jederzeit aus dem Grundbuch feststellen und sie haben es auch bereits im Jahre 1946 festgestellt und sind mit den Verwaltern der Gründe in Verbindung getreten. Ob das Ergebnis dieser Erhebungen den im Jahre 1952 bei den Behörden tätigen Beamten bewußt war, d.h. ob sie sich die Akten der Jahre 1946 und 1947 ausgehoben haben, ist dabei ohne Bedeutung. Entscheidend ist lediglich, daß den Behörden der Beklagten die Gelegenheit zum Geschäftsabschluß, nämlich das Vorhandensein unverbauter Gründe, die für den Bau der Polizeidirektion herangezogen werden konnten, im Jahre 1952 ebenso bekannt war wie im Jahre 1946. Es kann daher die Annahme, die Beklagte habe dem Kläger durch konkludente Handlungen ihrer Organe einen Auftrag zur bloßen Nachweisung der Kaufgelegenheit erteilt, ausgeschlossen werden.
Fraglich kann nur sein, ob die Erteilung des Auftrages zur Vermittlung im engeren Sinne anzunehmen ist. Die Erteilung eines solchen Auftrages kann angenommen werden, aber nur zur Vermittlung des Tausches mit der Allgemeinen Invalidenversicherungsanstalt, der nicht zustande gekommen ist. Die ausdrückliche Erteilung des Auftrages zur Vermittlung des Kaufes der Grundstücke Mariatheresienstraße 10 und Schottenring 9 lag nicht vor. Selbst wenn man aber die konkludente Erteilung des Auftrages annehmen wollte, weil die mit dem Projekt des Neubaues der Polizeidirektion Wien beschäftigten Beamten der Beklagten eine Vermittlungstätigkeit des Klägers duldeten, wäre damit für den Klägers nichts gewonnen, denn Voraussetzung eines Provisionsanspruches für die Vermittlung im engeren Sinn ist, daß der Mäkler das Zustandekommen des Vertrages, nämlich die Willensbildung der Vertragspartner, in verdienstvoller Weise gefördert hat (Ehrenzweig II S 533, EvBl 1950 Nr 474). Davon kann hier nicht gesprochen werden. Eine Förderung der Willensbildung der Beamten der Stadt Wien zum Verkaufe der Liegenschaft Mariatheresienstraße 10 ist nicht festgestellt. Der maßgebende Beamte Senatsrat Dr. G*****hat sich vielmehr gegenüber der Vermittlungstätigkeit des Klägers ablehnend verhalten. Der Verkauf erfolgte dann auch gar nicht durch die Gemeinde, sondern durch die Eigentümerin, der die Liegenschaft zurückgestellt wurde. Der Hinweis der Revision auf Punkt 6 b der Richtlinien geht fehl. Diese Bestimmung hat, wie sich aus ihrem Wortlaut und dem Zusammenhang mit den ihr vorausgehenden Bestimmungen ergibt, zur Voraussetzung, daß nach dem Inhalte des Auftrages die Provision schon durch die bloße Namhaftmachung des Geschäftsinteressenten verdient wird, was, wie bereits dargelegt, hier nicht der Fall ist, und sie kann sich auch nur auf die Provisionsansprüche des Vermittlers gegen den Dritten beziehen, der an Stelle des Auftraggebers das Geschäft abgeschlossen hat oder mit dem an Stelle des vom Vermittler namhaft gemachten Geschäftsinteressenten der Auftraggeber abgeschlossen hat; nur bei solcher Auslegung ergibt die Bestimmung, welche den Provisionsanspruch davon abhängig macht, daß die Tätigkeit des Vermittlers dem Dritten zum Nutzen gereichte, einen Sinn. Hängt der Provisionsanspruch von der Förderung der Willensbildung zum Vertragsabschluß ab, kann es begrifflich nur auf die Förderung der Willensbildung der Vertragspartner und nicht auf die Förderung der Willensbildung anderer Personen zum Vertragsabschluß, die dann gar nicht mehr dazu befugt waren, ankommen, es wäre denn, daß dadurch auch die Willensbildung der Vertragspartner indirekt gefördert wurde; daß diese Voraussetzung hier gegeben sei, ist nicht festgestellt. Auch bei Maria F*****, der Mehrheitseigentümerin der Liegenschaft Schottenring 9, hatten die Versuche des Klägers, sie einem Verkaufe der Liegenschaftsanteile an die Beklagte geneigt zu machen, keinen Erfolg; sie ist vielmehr mit einem anderen Kaufwerber einig geworden. Erst unter dem Eindruck der Nachricht von der Umwidmung der Liegenschaft hat sie Jahre später ihre Anteile an die Beklagte verkauft.Fraglich kann nur sein, ob die Erteilung des Auftrages zur Vermittlung im engeren Sinne anzunehmen ist. Die Erteilung eines solchen Auftrages kann angenommen werden, aber nur zur Vermittlung des Tausches mit der Allgemeinen Invalidenversicherungsanstalt, der nicht zustande gekommen ist. Die ausdrückliche Erteilung des Auftrages zur Vermittlung des Kaufes der Grundstücke Mariatheresienstraße 10 und Schottenring 9 lag nicht vor. Selbst wenn man aber die konkludente Erteilung des Auftrages annehmen wollte, weil die mit dem Projekt des Neubaues der Polizeidirektion Wien beschäftigten Beamten der Beklagten eine Vermittlungstätigkeit des Klägers duldeten, wäre damit für den Klägers nichts gewonnen, denn Voraussetzung eines Provisionsanspruches für die Vermittlung im engeren Sinn ist, daß der Mäkler das Zustandekommen des Vertrages, nämlich die Willensbildung der Vertragspartner, in verdienstvoller Weise gefördert hat (Ehrenzweig römisch zwei S 533, EvBl 1950 Nr 474). Davon kann hier nicht gesprochen werden. Eine Förderung der Willensbildung der Beamten der Stadt Wien zum Verkaufe der Liegenschaft Mariatheresienstraße 10 ist nicht festgestellt. Der maßgebende Beamte Senatsrat Dr. G*****hat sich vielmehr gegenüber der Vermittlungstätigkeit des Klägers ablehnend verhalten. Der Verkauf erfolgte dann auch gar nicht durch die Gemeinde, sondern durch die Eigentümerin, der die Liegenschaft zurückgestellt wurde. Der Hinweis der Revision auf Punkt 6 b der Richtlinien geht fehl. Diese Bestimmung hat, wie sich aus ihrem Wortlaut und dem Zusammenhang mit den ihr vorausgehenden Bestimmungen ergibt, zur Voraussetzung, daß nach dem Inhalte des Auftrages die Provision schon durch die bloße Namhaftmachung des Geschäftsinteressenten verdient wird, was, wie bereits dargelegt, hier nicht der Fall ist, und sie kann sich auch nur auf die Provisionsansprüche des Vermittlers gegen den Dritten beziehen, der an Stelle des Auftraggebers das Geschäft abgeschlossen hat oder mit dem an Stelle des vom Vermittler namhaft gemachten Geschäftsinteressenten der Auftraggeber abgeschlossen hat; nur bei solcher Auslegung ergibt die Bestimmung, welche den Provisionsanspruch davon abhängig macht, daß die Tätigkeit des Vermittlers dem Dritten zum Nutzen gereichte, einen Sinn. Hängt der Provisionsanspruch von der Förderung der Willensbildung zum Vertragsabschluß ab, kann es begrifflich nur auf die Förderung der Willensbildung der Vertragspartner und nicht auf die Förderung der Willensbildung anderer Personen zum Vertragsabschluß, die dann gar nicht mehr dazu befugt waren, ankommen, es wäre denn, daß dadurch auch die Willensbildung der Vertragspartner indirekt gefördert wurde; daß diese Voraussetzung hier gegeben sei, ist nicht festgestellt. Auch bei Maria F*****, der Mehrheitseigentümerin der Liegenschaft Schottenring 9, hatten die Versuche des Klägers, sie einem Verkaufe der Liegenschaftsanteile an die Beklagte geneigt zu machen, keinen Erfolg; sie ist vielmehr mit einem anderen Kaufwerber einig geworden. Erst unter dem Eindruck der Nachricht von der Umwidmung der Liegenschaft hat sie Jahre später ihre Anteile an die Beklagte verkauft.
Zu Unrecht rügt auch die Revision, daß das Berufungsgericht in dem Vorschlag der BGV. I an das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, dem Kläger eine Provision zu gewähren, kein Anerkenntnis erblickt hat. Es ist zwar richtig, daß ein Anerkenntnis nicht nur in der Form eines Vertrages erfolgen kann, sondern auch durch ein Verhalten, aus dem auf das Bewußtsein des Anerkennenden, verpflichtet zu sein, geschlossen werden kann. Aber es muß doch ein nach außen in Erscheinung tretendes Verhalten vorliegen. Hier aber handelt es sich überhaupt nicht um ein Anerkenntnis, sondern nur um eine Anfrage einer Behörde an eine ihr vorgesetzte Dienststelle, ob eine Provision zugesagt werden soll; diese Anfrage hat niemals eine positive Erledigung erfahren.Zu Unrecht rügt auch die Revision, daß das Berufungsgericht in dem Vorschlag der BGV. römisch eins an das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, dem Kläger eine Provision zu gewähren, kein Anerkenntnis erblickt hat. Es ist zwar richtig, daß ein Anerkenntnis nicht nur in der Form eines Vertrages erfolgen kann, sondern auch durch ein Verhalten, aus dem auf das Bewußtsein des Anerkennenden, verpflichtet zu sein, geschlossen werden kann. Aber es muß doch ein nach außen in Erscheinung tretendes Verhalten vorliegen. Hier aber handelt es sich überhaupt nicht um ein Anerkenntnis, sondern nur um eine Anfrage einer Behörde an eine ihr vorgesetzte Dienststelle, ob eine Provision zugesagt werden soll; diese Anfrage hat niemals eine positive Erledigung erfahren.
Die Revision des Klägers ist daher nicht begründet. Dem Revisionsrekurs der Nebenintervenientin war nicht Folge zu geben, weil der Oberste Gerichtshof gleich dem Rekursgericht der Ansicht ist, daß ein rechtliches Interesse der Maria F***** am Prozeßausgang nicht besteht. Durch die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit wird in die Rechtssphäre der Maria F***** nicht eingegriffen; es liegt weder ein Fall der erweiterten Rechtskraft vor, noch kann davon gesprochen werden, daß die Tatbestandswirkung des Urteiles für die Nebenintervenientin rechtlich benachteiligende Momente enthalten könnte (Pollak I S 126, ZBl 1929 Nr 22), weil der Ausgang dieses Verfahrens in keiner Weise präjudiziell für die Entscheidung im Provisionsprozeß des Klägers gegen Maria F***** ist. Damit werden auch die Ausführungen im Kostenpunkte gegenstandslos. Die Entscheidung über die vom Kläger zu ersetzenden Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervenientin auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Revision des Klägers ist daher nicht begründet. Dem Revisionsrekurs der Nebenintervenientin war nicht Folge zu geben, weil der Oberste Gerichtshof gleich dem Rekursgericht der Ansicht ist, daß ein rechtliches Interesse der Maria F***** am Prozeßausgang nicht besteht. Durch die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit wird in die Rechtssphäre der Maria F***** nicht eingegriffen; es liegt weder ein Fall der erweiterten Rechtskraft vor, noch kann davon gesprochen werden, daß die Tatbestandswirkung des Urteiles für die Nebenintervenientin rechtlich benachteiligende Momente enthalten könnte (Pollak römisch eins S 126, ZBl 1929 Nr 22), weil der Ausgang dieses Verfahrens in keiner Weise präjudiziell für die Entscheidung im Provisionsprozeß des Klägers gegen Maria F***** ist. Damit werden auch die Ausführungen im Kostenpunkte gegenstandslos. Die Entscheidung über die vom Kläger zu ersetzenden Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervenientin auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.