Ein schon verstorbener Sohn des Klägers war mit der Beklagten verheiratet.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger ursprünglich, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von S 2000.- und ab 29. 5. 1967 wöchentlich einen Betrag von S 500.- zu bezahlen. Die Klage wurde darauf gestützt, daß die Beklagte dem Kläger auf Grund eines Übergabsvertrages einen Betrag von wöchentlich S 500.- schulde. Die Beklagte, die ihre Schuld wiederholt anerkannt habe, sei schon mit einem Betrag von S 2000.- im Rückstand.
Die Beklagte wendete ein, für die Überlassung eines Geschäftslokales sei dem Kläger ein Pachtschilling von S 500.- wöchentlich zu entrichten gewesen. Die Geschäftsräume seien aber vom Hauseigentümer aufgekundigt und das Unternehmen dem Kläger zurückgestellt worden. Der Kläger habe das Geschäftslokal geräumt.
Bei der Verhandlung vom 15. 6. 1967 vereinbarten die Parteien Ruhen des Verfahrens.
Mit dem Beschluß des KG Wels vom 5. 2. 1969, S 6/69-2, wurde über das Vermögen der Beklagten der Konkurs eröffnet.
Der Kläger meldete im Konkurs der Beklagten eine Darlehensforderung von S 27.918.90 sowie eine monatliche (nicht wöchentliche) Rentenforderung von S 2000.- in der dritten Klasse der Konkursforderungen an. Seine Forderungen wurden in das Anmeldungsverzeichnis unter PZ 7 eingetragen.
Die Darlehensforderung blieb vom Masseverwalter unbestritten. Die mit S 72.000.- kapitalisierte Rentenforderung hingegen wurde vom Masseverwalter zunächst bestritten, in der Folge aber anerkannt (Akt des KG Wels S 6/69-13).
Die Beklagte als Gemeinschuldnerin bestritt beide Forderungen nicht. Im Abstimmungsverzeichnis über den von der Beklagten beantragten Zwangsausgleich scheint die Forderung des Klägers unter PZ 7 auf, doch wurde sie im Sinne des § 148 KO beim Berechnen der Mehrheit der Konkursgläubiger nicht mitgezählt. Der auf Bezahlung einer Quote von 20% innerhalb Jahresfrist lautende Zwangsausgleichsantrag wurde mit der erforderlichen Mehrheit angenommen und der Zwangsausgleich mit Beschluß des KG Wels vom 20. 8. 1969 bestätigt.Die Beklagte als Gemeinschuldnerin bestritt beide Forderungen nicht. Im Abstimmungsverzeichnis über den von der Beklagten beantragten Zwangsausgleich scheint die Forderung des Klägers unter PZ 7 auf, doch wurde sie im Sinne des Paragraph 148, KO beim Berechnen der Mehrheit der Konkursgläubiger nicht mitgezählt. Der auf Bezahlung einer Quote von 20% innerhalb Jahresfrist lautende Zwangsausgleichsantrag wurde mit der erforderlichen Mehrheit angenommen und der Zwangsausgleich mit Beschluß des KG Wels vom 20. 8. 1969 bestätigt.
Der Konkurs hingegen wurde mit Beschluß des KG Wels vom 18. 11. 1969 aufgehoben.
Am 1. 7. 1971 stellte der Kläger den Antrag, das ruhende Verfahren fortzusetzen, in eventu ein Anerkenntnisurteil zu fällen. Der Kläger brachte vor, daß unter Berücksichtigung des Konkurses und des Zwangsausgleiches folgende Neuberechnung der Ansprüche zu erfolgen hätte:
Rentenanspruch des Klägers von der Konkurseröffnung bis zur Annahme
des Zwangsausgleiches 5. 2. 1969 bis 30. 5. 1969 - 16 Wochen
................ S 8.000.-- Darlehensforderung
.................................... S 27.918.90 -----------
Tatsächliche Gesamtforderung .......................... S 35.918.90
Zwangsausgleichsquote von 20% ......................... S 7.183.78
Ab November 1969 innerhalb Jahresfrist mit monatlich S 500.-
erhaltene Ausgleichsraten ........... S 6.000.-- -----------
Damaliger Rückstand ................................... S 1.183.78
Leibrentenforderung vom 1. 6. 1969 bis 27. 6. 1971 - 107 Wochen zu
je S 500.- ............ S 53.500.-- ----------- S 54.683.78
abzüglich von der Beklagten ab dem 23. 3. 1971 in Teilbeträgen
bezahlter Rückstand zum 27. 6. 1971 ... S 3.000.-- ----------- S
51.683.78.
Dazu komme die laufende wöchentliche Rentenzahlung von S 500.- ab dem 5. 7. 1971. Es werde daher das Begehren gestellt:
Die Beklagte sei schuldig, dem Kläger den Betrag von S 51.683.78 und ab 5. 7. 1971 wöchentlich den Betrag von S 500.- zu bezahlen.
Die Beklagte brachte zu dem geänderten Klagebegehren vor, daß in der im Konkurs mit S 99.918.90 festgestellten Gesamtforderung des Klägers die kapitalisierte Rente mit S 72.000.- enthalten sei. Durch die Bestätigung des Zwangsausgleiches sei res judicata eingetreten.
Mehr als 20% von S 99.918.90 könne der Kläger nicht mehr fordern. Da ihm die Beklagte seit der Eröffnung des Konkurses S 12.200.- bezahlt habe, hafteten auf die Quote von 20% von S 19.983.80 noch S 7783.80 unberücksichtigt aus. Bezüglich des Quotenbetrages sei keine qualifizierte Mahnung erfolgt, ein Wiederaufleben daher nicht eingetreten.
Das Erstgericht wies die Klage zurück. Das Prozeßgericht ging davon aus, daß der Masseverwalter die Forderung des Klägers anerkannt habe. Da sie auch von keinem Konkursgläubiger bestritten worden sei, gelte die Forderung des Klägers gemäß § 109 KO im Konkurs als festgestellt. Nach der Bestimmung des § 61 KO könne bei einer im Konkurs festgestellten und vom Gemeinschuldner nicht bestrittenen Forderung auf Grund der Eintragung des Konkurskommissärs in das Anmeldungsverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners gleich wie auf Grund eines Urteiles Exekution geführt werden. Daraus folge, daß der Kläger auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution führen könne. Der Eintragung des Konkurskommissärs in das Anmeldungsverzeichnis komme nämlich eine urteilsähnliche Wirkung und damit Rechtskraftwirkung zu. Die Tätigkeit des Konkursgerichtes im Prüfungsverfahren bezüglich der angemeldeten Forderung gehe über eine Beurkundungstätigkeit hinaus. Komme aber der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Rechtskraft zu, dann liege jedenfalls bezüglich der Darlehensforderung und für den Rentenrückstand während des Konkursverfahrens res judicata vor. Was aber die für die Zeit nach der Beendigung des Konkurses geltend gemachte wöchentliche Rentenforderung anlange, so sei auf die Bestimmung des § 15 Abs 2 KO Bedacht zu nehmen. Nach der angeführten Gesetzesstelle seien Forderungen auf Entrichtung von jährlichen Renten, Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen. Der Kläger habe der Bestimmung des § 15 Abs 2 KO insofern entsprochen, als er seine Rente als Monatsrente mit dem dreifachen Jahreswert angemeldet habe. Damit habe sich die Rentenforderung in eine Kapitalsforderung umgewandet. Eine dauernde Umwandlung trete ein, wenn die Forderung im Konkurs mit Wirkung gegen den Gemeinschuldner vollstreckbar festgestellt worden sei, bei Konkursforderungen der dritten Klasse aber auch dann, wenn ein Zwangsausgleich geschlossen werde, durch den sie einen Nachlaß erleiden. Der Kläger besitze demgemäß keine laufende Rentenforderung mehr, sondern nur noch eine Kapitalsabfindungsforderung, für die ihm im vollen Umfang ein mit Rechtskraftwirkung ausgestatteter Exekutionstitel zustehe.Das Erstgericht wies die Klage zurück. Das Prozeßgericht ging davon aus, daß der Masseverwalter die Forderung des Klägers anerkannt habe. Da sie auch von keinem Konkursgläubiger bestritten worden sei, gelte die Forderung des Klägers gemäß Paragraph 109, KO im Konkurs als festgestellt. Nach der Bestimmung des Paragraph 61, KO könne bei einer im Konkurs festgestellten und vom Gemeinschuldner nicht bestrittenen Forderung auf Grund der Eintragung des Konkurskommissärs in das Anmeldungsverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners gleich wie auf Grund eines Urteiles Exekution geführt werden. Daraus folge, daß der Kläger auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution führen könne. Der Eintragung des Konkurskommissärs in das Anmeldungsverzeichnis komme nämlich eine urteilsähnliche Wirkung und damit Rechtskraftwirkung zu. Die Tätigkeit des Konkursgerichtes im Prüfungsverfahren bezüglich der angemeldeten Forderung gehe über eine Beurkundungstätigkeit hinaus. Komme aber der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Rechtskraft zu, dann liege jedenfalls bezüglich der Darlehensforderung und für den Rentenrückstand während des Konkursverfahrens res judicata vor. Was aber die für die Zeit nach der Beendigung des Konkurses geltend gemachte wöchentliche Rentenforderung anlange, so sei auf die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, KO Bedacht zu nehmen. Nach der angeführten Gesetzesstelle seien Forderungen auf Entrichtung von jährlichen Renten, Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen. Der Kläger habe der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, KO insofern entsprochen, als er seine Rente als Monatsrente mit dem dreifachen Jahreswert angemeldet habe. Damit habe sich die Rentenforderung in eine Kapitalsforderung umgewandet. Eine dauernde Umwandlung trete ein, wenn die Forderung im Konkurs mit Wirkung gegen den Gemeinschuldner vollstreckbar festgestellt worden sei, bei Konkursforderungen der dritten Klasse aber auch dann, wenn ein Zwangsausgleich geschlossen werde, durch den sie einen Nachlaß erleiden. Der Kläger besitze demgemäß keine laufende Rentenforderung mehr, sondern nur noch eine Kapitalsabfindungsforderung, für die ihm im vollen Umfang ein mit Rechtskraftwirkung ausgestatteter Exekutionstitel zustehe.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß im Ausspruch über die Zurückweisung der Klage bezüglich eines Teilbetrages von S 10.983.78. Im Ausspruch über die Zurückweisung der Klage hinsichtlich eines Betrages von S 40.700.- sowie einer wöchentlichen Rente von S 500.- und im Kostenausspruch wurde der erstgerichtliche Beschluß unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Gericht zweiter Instanz ging davon aus, daß es nicht feststehe, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch eine Leibrentenforderung oder eine Unterhaltsforderung zum Gegenstand habe. Wäre dem Kläger vertraglich ein Anspruch auf Lebensdauer eingeräumt worden, so würde die Anmeldung einer mit S 72.000.- kapitalisierten Rente § 15 Abs 2 KO nicht entsprechen. Nach der angeführten Gesetzesstelle seien Forderungen auf die Entrichtung von jährlichen Renten, Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von "unbestimmter Dauer" nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen. Die Kapitalisierung einer monatlichen Rente von S 2000.- mit S 72.000.-, somit mit dem dreifachen Jahresbetrag, würde für den Unterhaltscharakter der Forderung sprechen. Es stehe auch nicht fest, ob die ab November 1969 bezahlten Ausgleichsraten auf die Darlehensschuld oder den Rentenanspruch geleistet worden seien und ob der Ausgleich erfüllt worden sei. Nach P 5 des Zwangsausgleichsantrages trete bei Nichteinhaltung der Quotenzahlung Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung gegenüber dem mahnenden Gläubiger gemäß § 156 KO dann ein, wenn trotz Aufforderung mittels eingeschriebener Mahnung und Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen eine Rate nicht bezahlt oder sichergestellt werde. Nun sei die Beklagte nach ihren Vorbringen gegenüber dem Kläger mindestens mit einem Betrag von S 7783.80 im Rückstand. Ob der Rückstand größer sei, stehe nicht fest. Auch die für die Wahrnehmung des Wiederauflebens erforderlichen Maßnahmen des Klägers seien unerörtert geblieben. Sei ein Wiederaufleben der Ansprüche des Klägers iS des § 156 Abs 4 KO nicht eingetreten, dann hätte die Eintragung im Anmeldungsverzeichnis einen Urteilsersatz (§ 61 KO) gebildet. Der damit geschaffene Titel sei durch den Zwangsausgleich nur eingeschränkt worden. Soweit aber der Zwangsausgleich den Titel und einen über seinen Umfang hinausgehenden fortlaufenden Rentenanspruch eingeschränkt habe, sei eine natürliche Verbindlichkeit geblieben. Es dürfte daher das Klagebegehren in seinem die Quote des Zwangsausgleiches übersteigenden Umfang nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der Urteilsersatz und der Zwangsausgleich nicht mit Rechtskraftwirkung gleich einem teilweise abändernden Urteil den weitergehenden Anspruch des Klägers verneint hätten. Es sei vielmehr über den Anspruch sachlich zu entscheiden.Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß im Ausspruch über die Zurückweisung der Klage bezüglich eines Teilbetrages von S 10.983.78. Im Ausspruch über die Zurückweisung der Klage hinsichtlich eines Betrages von S 40.700.- sowie einer wöchentlichen Rente von S 500.- und im Kostenausspruch wurde der erstgerichtliche Beschluß unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Gericht zweiter Instanz ging davon aus, daß es nicht feststehe, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch eine Leibrentenforderung oder eine Unterhaltsforderung zum Gegenstand habe. Wäre dem Kläger vertraglich ein Anspruch auf Lebensdauer eingeräumt worden, so würde die Anmeldung einer mit S 72.000.- kapitalisierten Rente Paragraph 15, Absatz 2, KO nicht entsprechen. Nach der angeführten Gesetzesstelle seien Forderungen auf die Entrichtung von jährlichen Renten, Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von "unbestimmter Dauer" nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen. Die Kapitalisierung einer monatlichen Rente von S 2000.- mit S 72.000.-, somit mit dem dreifachen Jahresbetrag, würde für den Unterhaltscharakter der Forderung sprechen. Es stehe auch nicht fest, ob die ab November 1969 bezahlten Ausgleichsraten auf die Darlehensschuld oder den Rentenanspruch geleistet worden seien und ob der Ausgleich erfüllt worden sei. Nach P 5 des Zwangsausgleichsantrages trete bei Nichteinhaltung der Quotenzahlung Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung gegenüber dem mahnenden Gläubiger gemäß Paragraph 156, KO dann ein, wenn trotz Aufforderung mittels eingeschriebener Mahnung und Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen eine Rate nicht bezahlt oder sichergestellt werde. Nun sei die Beklagte nach ihren Vorbringen gegenüber dem Kläger mindestens mit einem Betrag von S 7783.80 im Rückstand. Ob der Rückstand größer sei, stehe nicht fest. Auch die für die Wahrnehmung des Wiederauflebens erforderlichen Maßnahmen des Klägers seien unerörtert geblieben. Sei ein Wiederaufleben der Ansprüche des Klägers iS des Paragraph 156, Absatz 4, KO nicht eingetreten, dann hätte die Eintragung im Anmeldungsverzeichnis einen Urteilsersatz (Paragraph 61, KO) gebildet. Der damit geschaffene Titel sei durch den Zwangsausgleich nur eingeschränkt worden. Soweit aber der Zwangsausgleich den Titel und einen über seinen Umfang hinausgehenden fortlaufenden Rentenanspruch eingeschränkt habe, sei eine natürliche Verbindlichkeit geblieben. Es dürfte daher das Klagebegehren in seinem die Quote des Zwangsausgleiches übersteigenden Umfang nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der Urteilsersatz und der Zwangsausgleich nicht mit Rechtskraftwirkung gleich einem teilweise abändernden Urteil den weitergehenden Anspruch des Klägers verneint hätten. Es sei vielmehr über den Anspruch sachlich zu entscheiden.
Für den Fall des nichteingetretenen Wiederauflebens der Ansprüche des Klägers sei aber auch zu berücksichtigen, daß dem Zwangsausgleich unterworfen nur ein mit S 72.000.- kapitalisierter Rentenanspruch sei. Bei einem Anspruch auf eine wöchentliche Rente von S 500.- entspreche der im Konkurs angemeldete Betrag nur einem Zeitraum von 144 Wochen. Da der Konkurs am 5. 2. 1969 eröffnet worden sei, ergäbe sich damit ein ab Mitte November 1971 wieder zu berichtigender Rentenanspruch.
Seien hingegen die Ansprüche des Klägers mangels Erfüllung des Zwangsausgleiches wieder aufgelebt, so würde der im Konkursverfahren durch die mangelnde Bestreitung der in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommenen Forderungen geschaffene Exekutionstitel unter Berücksichtigung der sich auf Grund des § 156 Abs 5 KO ergebenden Einschränkungen bezüglich der schon geleisteten Beträge wieder vollstreckbar. In einem solchen Fall wäre das auf einen bestimmten Geldbetrag lautende Klagebegehren und das Begehren auf eine fortlaufende Rente bis zum Rahmen des Wirkungsbereiches der zu S 6/69 erfolgten Kapitalisierung schon durch den wiederaufgelebten Exekutionstitel des § 61 KO abgegolten. Das für die nachfolgende Zeit erhobene Rentenbegehren jedoch wäre im Falle des Wiederauflebens nicht einmal davon abhängig, daß im Konkurs die Rentenforderung nicht entsprechend der Vorschrift des § 15 Abs 2 KO berücksichtigt worden sei. Da der Umstand, ob die Beklagte den Zwangsausgleich erfüllt habe, und die Voraussetzungen des Wiederauflebens der Ansprüche des Klägers nicht erörtert worden seien, sei die Sache bezüglich eines Betrages von S 40.700.- und der wöchentlichen Rente von S 500.- für die Zeit ab 5. 7. 1971 noch nicht spruchreif.Seien hingegen die Ansprüche des Klägers mangels Erfüllung des Zwangsausgleiches wieder aufgelebt, so würde der im Konkursverfahren durch die mangelnde Bestreitung der in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommenen Forderungen geschaffene Exekutionstitel unter Berücksichtigung der sich auf Grund des Paragraph 156, Absatz 5, KO ergebenden Einschränkungen bezüglich der schon geleisteten Beträge wieder vollstreckbar. In einem solchen Fall wäre das auf einen bestimmten Geldbetrag lautende Klagebegehren und das Begehren auf eine fortlaufende Rente bis zum Rahmen des Wirkungsbereiches der zu S 6/69 erfolgten Kapitalisierung schon durch den wiederaufgelebten Exekutionstitel des Paragraph 61, KO abgegolten. Das für die nachfolgende Zeit erhobene Rentenbegehren jedoch wäre im Falle des Wiederauflebens nicht einmal davon abhängig, daß im Konkurs die Rentenforderung nicht entsprechend der Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 2, KO berücksichtigt worden sei. Da der Umstand, ob die Beklagte den Zwangsausgleich erfüllt habe, und die Voraussetzungen des Wiederauflebens der Ansprüche des Klägers nicht erörtert worden seien, sei die Sache bezüglich eines Betrages von S 40.700.- und der wöchentlichen Rente von S 500.- für die Zeit ab 5. 7. 1971 noch nicht spruchreif.
Bezüglich des Betrages von S 10.983.78 sei der erstgerichtliche Beschluß aufrechtzuerhalten. Ein als Urteilsersatz zu wertender Exekutionstitel liege für den Anspruch des Klägers in der Höhe von S
19.983.78 vor, das sei die Quote von 20% der zu PZ 7 des Anmeldungsverzeichnisses zu S 6/69 des KG Wels festgestellten Gesamtforderung von S 99.918.90. Auf die Quote seien dem Kläger von der Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen S 6000.- und S 3000.- bezahlt worden. Diese Zahlungen seien schon in der Klage berücksichtigt worden. Für die verbleibenden S 10.983.78 liege demnach ein nichtkonsumierter Exekutionstitel vor, der als Urteilsersatz zur Zurückweisung der Klage führe.
Der vom Kläger eingebrachte Revisionsrekurs ficht den Beschluß des Rekursgerichtes insoweit an, als die Klagezurückweisung hinsichtlich eines Betrages von S 10.983.78 bestätigt wurde. Der Kläger stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die erfolgte Zurückweisung der Klage im Umfang des Begehrens von S
10.983.78 aufgehoben werde.
Hingegen ficht der von der Beklagten eingebrachte Rekurs den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz insoweit an, als der erstgerichtliche Beschluß im Ausspruch über die Zurückweisung der Klage bezüglich eines Betrages von S 40.700.- sowie einer wöchentlichen Rente von S 500.- für die Zeit ab 5. 7. 1971 aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde. Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der erstgerichtliche Beschluß zur Gänze wieder hergestellt werde.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Klägers nicht Folge. Hingegen gab er dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß der erstgerichtliche Beschluß zur Gänze wiederhergestellt wurde.