Rechtssatz RS0064155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064155
Entscheidungsdatum
30.07.2015
Rechtssatz
Enthält die Anmeldung einer Forderung auf Entrichtung wiederkehrender Leistungen entgegen § 15 KO keine Kapitalisierung, dann ist ihre Verbesserung durch den Konkurskommissär zu veranlassen und dem Anmelder die Behebung des Mangels aufzutragen. Wurde ein solcher Auftrag nicht erteilt und die Forderung vom Masseverwalter oder vom Konkurskommissär kapitalisiert in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen, so schadet das nicht. Hat der Gläubiger diesem Vorgang - wenn auch nur schlüssig - zugestimmt und wurde die Forderung in der Folge weder vom Masseverwalter noch vom Gemeinschuldner oder einem Konkursgläubiger bestritten, dann entstand auf Grund der Eintragung des Konkurskommissärs gemäß § 61 KO ein Exekutionstitel.Enthält die Anmeldung einer Forderung auf Entrichtung wiederkehrender Leistungen entgegen Paragraph 15, KO keine Kapitalisierung, dann ist ihre Verbesserung durch den Konkurskommissär zu veranlassen und dem Anmelder die Behebung des Mangels aufzutragen. Wurde ein solcher Auftrag nicht erteilt und die Forderung vom Masseverwalter oder vom Konkurskommissär kapitalisiert in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen, so schadet das nicht. Hat der Gläubiger diesem Vorgang - wenn auch nur schlüssig - zugestimmt und wurde die Forderung in der Folge weder vom Masseverwalter noch vom Gemeinschuldner oder einem Konkursgläubiger bestritten, dann entstand auf Grund der Eintragung des Konkurskommissärs gemäß Paragraph 61, KO ein Exekutionstitel.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 254/71
Entscheidungstext OGH 13.10.1971 5 Ob 254/71
Veröff: SZ 44/160 = EvBl 1972/134 S 241
- 10 Ob 47/15g
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 47/15g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0064155
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19711013_OGH0002_0050OB00254_7100000_002