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Rechtssatz RS0064155×

Rechtssatz RS0064155

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064155

Geschäftszahl

5Ob254/71; 10Ob47/15g

Entscheidungsdatum

30.07.2015

Rechtssatz

Enthält die Anmeldung einer Forderung auf Entrichtung wiederkehrender Leistungen entgegen Paragraph 15, KO keine Kapitalisierung, dann ist ihre Verbesserung durch den Konkurskommissär zu veranlassen und dem Anmelder die Behebung des Mangels aufzutragen. Wurde ein solcher Auftrag nicht erteilt und die Forderung vom Masseverwalter oder vom Konkurskommissär kapitalisiert in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen, so schadet das nicht. Hat der Gläubiger diesem Vorgang - wenn auch nur schlüssig - zugestimmt und wurde die Forderung in der Folge weder vom Masseverwalter noch vom Gemeinschuldner oder einem Konkursgläubiger bestritten, dann entstand auf Grund der Eintragung des Konkurskommissärs gemäß Paragraph 61, KO ein Exekutionstitel.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 254/71
    Entscheidungstext OGH 13.10.1971 5 Ob 254/71
    Veröff: SZ 44/160 = EvBl 1972/134 S 241
  • 10 Ob 47/15g
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 47/15g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0064155

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Dokumentnummer

JJR_19711013_OGH0002_0050OB00254_7100000_002