Begründung:
Die Liegenschaft EZ ***** KG ***** stand 1941 im Alleineigentum der "Gemeinnützigen G***** Wohnungsgenossenschaft eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung", die auch das darauf befindliche Haus L*****gasse ***** im eigenen Namen errichtete. Im damaligen baubehördlichen Verfahren wurde sie von der "S***** Genossenschaft mbH - Treuhandstelle für Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen" vertreten. Im Jahr 1971 benannte sich die "Gemeinnützige G***** Wohnungsgenossenschaft eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung" um in "Gemeinnützige G***** Wohnungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mbH.
Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinne der §§ 1 Abs 2 WGG und § 39 Abs 1 WGG.Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinne der Paragraphen eins, Absatz 2, WGG und Paragraph 39, Absatz eins, WGG.
Mit rechtskräftiger Entscheidung der Schlichtungsstelle des Magistrats Graz vom 2. 10. 1991, GZ A 21/II-k 10-339/1987 wurde die Antragsgegnerin berechtigt, für das Haus L*****gasse ***** von den Mietern bzw Nutzungsberechtigten in der Zeit vom 1. 11. 1991 bis 30. 4. 1999 einen erhöhten Rückstellungsbetrag von S 22,38/m2 pro Wohnnutzfläche und Monat einzuheben.
Die Antragstellerin trat per 1. 4. 1997 infolge Todes ihrer Mutter in deren Miet- bzw Nutzungsrechte an der 68,38 m2 großen Wohnung der Ausstattungskategorie C ein. Der Eintritt erfolgte gemäß § 46 Abs 2 MRG iVm § 20 Abs 1 Z 1 lit a WGG.Die Antragstellerin trat per 1. 4. 1997 infolge Todes ihrer Mutter in deren Miet- bzw Nutzungsrechte an der 68,38 m2 großen Wohnung der Ausstattungskategorie C ein. Der Eintritt erfolgte gemäß Paragraph 46, Absatz 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, WGG.
Der Antragstellerin wurde in der Zeit vom 1. 4. 1997 bis 30. 9. 1997 ein monatliches Nutzungsentgelt von S 4.791 und seit 1. 10. 1997 ein solches von S 4.179 vorgeschrieben. In ersterem Betrag ist eine Entgeltskomponente von S 2.423,72 netto enthalten, in den Vorschreibungen ab 1. 10. 1997 eine Entgeltskomponente von S 2.478,43.
Am 19. 7. 1997 begehrte die Antragstellerin bei der Schlichtungsstelle des Magistrats Graz die Überprüfung des von ihr begehrten Nutzungsentgelts. Dessen Zulässigkeit sei der Höhe nach durch den Kategoriemietzins beschränkt.
Die Antragsgegnerin bestritt dieses Vorbringen und begehrte die Abweisung des Überprüfungsantrags. § 46 Abs 2 MRG sei nur nach Maßgabe des § 13 Abs 4 bis 6 WGG anzuwenden. § 13 Abs 6 WGG gestehe der Vermieterin über den Kategoriemietzins hinaus auch die Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages zu.Die Antragsgegnerin bestritt dieses Vorbringen und begehrte die Abweisung des Überprüfungsantrags. Paragraph 46, Absatz 2, MRG sei nur nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 4 bis 6 WGG anzuwenden. Paragraph 13, Absatz 6, WGG gestehe der Vermieterin über den Kategoriemietzins hinaus auch die Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages zu.
Das Erstgericht stellte das gesetzlich zulässige Entgelt für den Zeitraum 1. 4. 1997 bis 31. 3. 1998 mit S 2.371,72 zuzüglich Verwaltungs-, Betriebskosten und der gesetzlichen Umsatzsteuer und seit 1. 4. 1998 mit monatlich S 2.412,45 zuzüglich Verwaltungs-, Betriebskosten und der gesetzlichen Umsatzsteuer fest. Durch Vorschreibung einer monatlichen Entgeltskomponente von S 2.423,72 bzw S 2.478,43 sei das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten worden.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG sei § 46 Abs 2 MRG nur nach Maßgabe des § 13 Abs 4 bis 6 iVm § 39 Abs 18 Z 2 WGG anzuwenden. Daraus ergebe sich, dass im Fall des Eintritts naher Angehöriger in das Mietrecht nach § 46 Abs 2 MRG von der Gemeinnützigen Bauvereinigung das Entgelt grundsätzlich auf jenen Betrag angehoben werde dürfe, der bei Neuvermietung nach § 13 Abs 6 WGG zulässig sei. Demnach dürfe für die Wohnung der Antragstellerin der jeweilige Kategoriemietzins, hier jener der Ausstattungskategorie C, begehrt werden. Laut ausdrücklicher Anordnung des § 39 Abs 18 Z 2 WGG und § 13 Abs 6 WGG seien in diesem Mietzins die Refinanzierungskosten des § 14 Abs 1 Z 1 bis 3 WGG und der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag der "Grundstufe" enthalten. Über den Kategoriemietzins hinaus dürften noch die sonstigen Entgeltsbestandteile wie Verwaltungs-, Betriebskosten und Umsatzsteuer gemäß § 14 WGG sowie die Differenz auf einen im Vergleich zur "Grundstufe" höheren Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag begehrt werden. Die sogenannte "Grundstufe" des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags betrage gemäß § 14d Abs 2 Z 3 WGG jeweils ein Viertel des jeweils gesetzlich zulässigen Mietzinses für Wohnungen der Ausstattungskategorie C. Im vorliegenden Fall sei die Antragsgegnerin auf Grund der zitierten Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 22. 10. 1991 zur Einhebung eines erhöhten Rückstellungsbeitrags von S 22,38/m2 der Nutzfläche und Monat berechtigt. An die Stelle der Rückstellungsbeiträge trete infolge der Novellierung des WGG durch das 3. WÄG nunmehr der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, so dass die genannte Entscheidung der Schlichtungsstelle nach wie vor bei der Entgeltsbildung zu berücksichtigen sei. Von diesem Betrag von S 22,38 sei allerdings der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag der Grundstufe, also S 4,10/m2 abzuziehen, weshalb sich für den ersten in Frage stehenden Zeitraum (1. 4. 1997 bis 31. 3. 1998) ein zulässiger Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag von insgesamt S 18,28 und danach von S 18,08 errechne.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG sei Paragraph 46, Absatz 2, MRG nur nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 4 bis 6 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 18, Ziffer 2, WGG anzuwenden. Daraus ergebe sich, dass im Fall des Eintritts naher Angehöriger in das Mietrecht nach Paragraph 46, Absatz 2, MRG von der Gemeinnützigen Bauvereinigung das Entgelt grundsätzlich auf jenen Betrag angehoben werde dürfe, der bei Neuvermietung nach Paragraph 13, Absatz 6, WGG zulässig sei. Demnach dürfe für die Wohnung der Antragstellerin der jeweilige Kategoriemietzins, hier jener der Ausstattungskategorie C, begehrt werden. Laut ausdrücklicher Anordnung des Paragraph 39, Absatz 18, Ziffer 2, WGG und Paragraph 13, Absatz 6, WGG seien in diesem Mietzins die Refinanzierungskosten des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 WGG und der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag der "Grundstufe" enthalten. Über den Kategoriemietzins hinaus dürften noch die sonstigen Entgeltsbestandteile wie Verwaltungs-, Betriebskosten und Umsatzsteuer gemäß Paragraph 14, WGG sowie die Differenz auf einen im Vergleich zur "Grundstufe" höheren Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag begehrt werden. Die sogenannte "Grundstufe" des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags betrage gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, Ziffer 3, WGG jeweils ein Viertel des jeweils gesetzlich zulässigen Mietzinses für Wohnungen der Ausstattungskategorie C. Im vorliegenden Fall sei die Antragsgegnerin auf Grund der zitierten Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 22. 10. 1991 zur Einhebung eines erhöhten Rückstellungsbeitrags von S 22,38/m2 der Nutzfläche und Monat berechtigt. An die Stelle der Rückstellungsbeiträge trete infolge der Novellierung des WGG durch das 3. WÄG nunmehr der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, so dass die genannte Entscheidung der Schlichtungsstelle nach wie vor bei der Entgeltsbildung zu berücksichtigen sei. Von diesem Betrag von S 22,38 sei allerdings der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag der Grundstufe, also S 4,10/m2 abzuziehen, weshalb sich für den ersten in Frage stehenden Zeitraum (1. 4. 1997 bis 31. 3. 1998) ein zulässiger Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag von insgesamt S 18,28 und danach von S 18,08 errechne.
Das gemäß § 13 Abs 6 WGG gesetzlich zulässige Entgelt für die Wohnung der Antragstellerin betrage daher im Zeitraum 1. 4. 1997 bis 31. 3. 1998 S 34,68 (S 16,40 und S 18,28) je m2 der Nutzfläche und Monat und danach S 35,28 (S 17,20 und S 18,08) je m2 der Nutzfläche und Monat.Das gemäß Paragraph 13, Absatz 6, WGG gesetzlich zulässige Entgelt für die Wohnung der Antragstellerin betrage daher im Zeitraum 1. 4. 1997 bis 31. 3. 1998 S 34,68 (S 16,40 und S 18,28) je m2 der Nutzfläche und Monat und danach S 35,28 (S 17,20 und S 18,08) je m2 der Nutzfläche und Monat.
Die Schaffung eines Rückforderungstitels unterließ das Erstgericht, da die Höhe der von der Antragsgegnerin vorgeschriebenen Entgeltkomponente weder außer Streit gestanden sei noch diesbezügliche Aufschlüsselungen vorlägen. Derartige Unklarheiten verunmöglichten einen Zuspruch an die Antragstellerin.
Einem gegen diesen Sachbeschluss von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes über die Entgeltsbildung für das Objekt der Antragstellerin, eine von der Rekurswerberin behauptete dadurch bedingte Ungleichbehandlung zwischen Bestandverhältnissen, die dem MRG unterliegen, und jenen die nach WGG zu beurteilen seien, liege nicht vor. Eine rechtskräftige behördliche oder gerichtliche Entscheidung über eine Mietzinserhöhung gemäß § 18 MRG habe auch jener zu tragen, der in den Mietvertrag eines Mieters eintrete, ohne dass es eines ausdrücklichen Erhöhungsbegehrens des Vermieters bedürfe.Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes über die Entgeltsbildung für das Objekt der Antragstellerin, eine von der Rekurswerberin behauptete dadurch bedingte Ungleichbehandlung zwischen Bestandverhältnissen, die dem MRG unterliegen, und jenen die nach WGG zu beurteilen seien, liege nicht vor. Eine rechtskräftige behördliche oder gerichtliche Entscheidung über eine Mietzinserhöhung gemäß Paragraph 18, MRG habe auch jener zu tragen, der in den Mietvertrag eines Mieters eintrete, ohne dass es eines ausdrücklichen Erhöhungsbegehrens des Vermieters bedürfe.
Das Erstgericht habe auch zu Recht keinen Rückzahlungstitel gemäß § 37 Abs 4 MRG geschaffen, da die Tatsache der Zahlung eines überhöhten Entgelts durch die Antragstellerin keineswegs feststehe, sondern bloß die Höhe der Vorschreibung.Das Erstgericht habe auch zu Recht keinen Rückzahlungstitel gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG geschaffen, da die Tatsache der Zahlung eines überhöhten Entgelts durch die Antragstellerin keineswegs feststehe, sondern bloß die Höhe der Vorschreibung.
Darüber hinaus sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO iVm §§ 22 Abs 4 Z 8 WGG und § 37 Abs 3 Z 18a MRG zulässig sei. Höchstgerichtliche Rechtsprechung liege zu der hier zu lösenden Frage der Bildung des Entgelts nach § 13 Abs 6 WGG, insbesondere der Höhe des zulässigen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags nicht vor.Darüber hinaus sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 22, Absatz 4, Ziffer 8, WGG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG zulässig sei. Höchstgerichtliche Rechtsprechung liege zu der hier zu lösenden Frage der Bildung des Entgelts nach Paragraph 13, Absatz 6, WGG, insbesondere der Höhe des zulässigen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags nicht vor.