Norm
WGG §14d Abs2 Z3
WGG idF 3.WÄG §13 Abs6
Rechtssatz
Erstmals wurde mit § 14d Abs 2 Z 3 WGG die sogenannte "Grundstufe" des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages eingeführt, der (statt des Betrages zur Rückstellung nach § 14 Abs 1 Z 5 aF) ohne Rücksicht auf das Alter der Baulichkeit vorgesehen ist, der nicht rückforderbar ist und der, in dem nach § 13 Abs 6 WGG (sowie § 39 Abs 18 Z 2 WGG) neu geregelten Entgelt bereits enthalten ist. Die sprachlich nicht geglückte Formulierung des § 13 Abs 6 idF des 3. WÄG bedeutet diesbezüglich, dass der Erhaltungsbeitrag im Ausmaß des Betrages gemäß § 14d Abs 2 Z 3 (der EVB der Grundstufe) in dem sich durch Anwendung des § 15a Abs 3 MRG ergebenden höheren Betrag, im Kategoriemietzins, bereits enthalten ist.Erstmals wurde mit Paragraph 14 d, Absatz 2, Ziffer 3, WGG die sogenannte "Grundstufe" des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages eingeführt, der (statt des Betrages zur Rückstellung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, aF) ohne Rücksicht auf das Alter der Baulichkeit vorgesehen ist, der nicht rückforderbar ist und der, in dem nach Paragraph 13, Absatz 6, WGG (sowie Paragraph 39, Absatz 18, Ziffer 2, WGG) neu geregelten Entgelt bereits enthalten ist. Die sprachlich nicht geglückte Formulierung des Paragraph 13, Absatz 6, in der Fassung des 3. WÄG bedeutet diesbezüglich, dass der Erhaltungsbeitrag im Ausmaß des Betrages gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, Ziffer 3, (der EVB der Grundstufe) in dem sich durch Anwendung des Paragraph 15 a, Absatz 3, MRG ergebenden höheren Betrag, im Kategoriemietzins, bereits enthalten ist.
Dazu kommen die sonstigen Entgeltsbestandteile des § 14 Abs 1 WGG, die durch § 13 Abs 6 WGG nicht ausgeschlossen sind und die Differenz auf allfällige höhere Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge.Dazu kommen die sonstigen Entgeltsbestandteile des Paragraph 14, Absatz eins, WGG, die durch Paragraph 13, Absatz 6, WGG nicht ausgeschlossen sind und die Differenz auf allfällige höhere Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112452
Dokumentnummer
JJR_19990928_OGH0002_0050OB00255_99G0000_001