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Entscheidung 5 Ob 256/03p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob256/03p

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft ***** (alias Eigentümergemeinschaft *****), vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Luka S*****, wegen EUR 139,01 s.A. über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Juli 2003, GZ 46 R 435/03s-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 2. Mai 2003, GZ 7 C 655/03x-3, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte gemeinsam mit ihrer Mahnklage im elektronischen Rechtsverkehr einen Antrag auf Anmerkung der Klage ob den der Beklagten gehörenden Liegenschaftsanteilen gemäß "§ 13a WEG" ein.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Anmerkung der Klage zurück, da derartige Anträge nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden dürften.

Das Rekursgericht hob den Beschluss über Rekurs der Klägerin auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund. Es vertrat die Rechtsansicht, dass die Besonderheit der Anmerkung nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 darin liege, dass das Prinzip des bücherlichen Ranges nicht zum Tragen komme. Es widerspreche dem Zweck des Paragraph eins, Absatz 2, ERV 1995, die elektronische Einbringung einer Mahnklage zwar zuzulassen, nicht aber den mit der Klage verbundenen Antrag auf Klagsanmerkung nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, da zur Frage, ob ein mit der Mahnklage verbundener Antrag auf Anmerkung der Klage nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG im elektronischen Wege eingebracht werden könne, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs bestünde.

Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass die Klägerin die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen habe.

Lediglich gegen die Kostenbestimmung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Klägerin die Kosten für den Rekurs zugesprochen würden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der Revisionsrekurs macht geltend, dass nach Ansicht des Rekursgerichtes konsequenterweise hier keine Grundbuchssache vorläge und daher eine Kostenbestimmung hätte erfolgen müssen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung auch dann, wenn er im Zuge eines Rechtsstreits beim Prozessgericht gestellt wird, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes zu entscheiden (RIS-Justiz RS0060516, RS0060701). Die Kostenentscheidung ist in einem solchen Verfahren daher nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG nicht mit Revisionsrekurs anfechtbar (RIS-Justiz RS0017265, RS0008673, RS0017186 uva). Der Revisionsrekurs erweist sich daher als jedenfalls unzulässig.

Im Übrigen wären Kostenentscheidungen auch im Rahmen eines Zivilverfahrens gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unanfechtbar, sodass selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers sein Rechtsmittel unzulässig wäre.

Textnummer

E72511

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00256.03P.0210.000

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20040210_OGH0002_0050OB00256_03P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008673 Rechtssatz 26.01.1993Zivilrecht
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt (Z 2) und über die Gebühren der Sachverständigen (Z 4) jedenfalls (dh absolut) unzulässig. Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der …
RS0017186 Rechtssatz 10.10.1949Zivilrecht
Die Fassung des § 14 Abs 2 AußStrG läßt keinen Zweifel darüber offen, daß Revisionsrekurse in Kostenangelegenheiten nicht nur dann unzulässig sind, wenn es sich um die Bemessung der Höhe der Kosten handelt, sondern auch dann, wenn die Kostenverpflichtung de …
RS0017265 Rechtssatz 11.04.1951Zivilrecht
Die Rekursfrist gegen eine Klagsanmerkung ist auch dann, wenn die Anmerkung durch das Prozessgericht bewilligt oder verweigert wurde, nach § 123 GBG zu berechnen. Die Kostenentscheidung in einem solchen Verfahren ist nach § 14 Abs 2 AußStrG nicht mit Revisi …
RS0060516 Rechtssatz 12.09.1989Zivilrecht
Über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung ist auch dann, wenn er im Zuge eines Rechtsstreites beim Prozessgericht gestellt wird, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden, weshalb kein Anspruch auf Kostenersatz besteht, …
RS0060701 Rechtssatz 03.01.1958Zivilrecht
Das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung einer Streitanmerkung ist ein Grundbuchsverfahren, auch wenn der Antrag auf Bewilligung dieser Anmerkung beim Prozessgerichte gestellt wird und in einem derartigen Verfahren Kostenersatz nicht vorgesehen ist.