Begründung:
Die Klägerin brachte gemeinsam mit ihrer Mahnklage im elektronischen Rechtsverkehr einen Antrag auf Anmerkung der Klage ob den der Beklagten gehörenden Liegenschaftsanteilen gemäß "§ 13a WEG" ein.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Anmerkung der Klage zurück, da derartige Anträge nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden dürften.
Das Rekursgericht hob den Beschluss über Rekurs der Klägerin auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund. Es vertrat die Rechtsansicht, dass die Besonderheit der Anmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 darin liege, dass das Prinzip des bücherlichen Ranges nicht zum Tragen komme. Es widerspreche dem Zweck des § 1 Abs 2 ERV 1995, die elektronische Einbringung einer Mahnklage zwar zuzulassen, nicht aber den mit der Klage verbundenen Antrag auf Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG.Das Rekursgericht hob den Beschluss über Rekurs der Klägerin auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund. Es vertrat die Rechtsansicht, dass die Besonderheit der Anmerkung nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 darin liege, dass das Prinzip des bücherlichen Ranges nicht zum Tragen komme. Es widerspreche dem Zweck des Paragraph eins, Absatz 2, ERV 1995, die elektronische Einbringung einer Mahnklage zwar zuzulassen, nicht aber den mit der Klage verbundenen Antrag auf Klagsanmerkung nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, da zur Frage, ob ein mit der Mahnklage verbundener Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG im elektronischen Wege eingebracht werden könne, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs bestünde.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, da zur Frage, ob ein mit der Mahnklage verbundener Antrag auf Anmerkung der Klage nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG im elektronischen Wege eingebracht werden könne, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs bestünde.
Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass die Klägerin die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen habe.
Lediglich gegen die Kostenbestimmung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Klägerin die Kosten für den Rekurs zugesprochen würden.