Rechtssatz RS0017265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017265
Entscheidungsdatum
17.07.2013
Rechtssatz
Die Rekursfrist gegen eine Klagsanmerkung ist auch dann, wenn die Anmerkung durch das Prozessgericht bewilligt oder verweigert wurde, nach § 123 GBG zu berechnen. Die Kostenentscheidung in einem solchen Verfahren ist nach § 14 Abs 2 AußStrG nicht mit Revisionsrekurs anfechtbar.Die Rekursfrist gegen eine Klagsanmerkung ist auch dann, wenn die Anmerkung durch das Prozessgericht bewilligt oder verweigert wurde, nach Paragraph 123, GBG zu berechnen. Die Kostenentscheidung in einem solchen Verfahren ist nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG nicht mit Revisionsrekurs anfechtbar.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 223/51
Entscheidungstext OGH 11.04.1951 2 Ob 223/51
- 4 Ob 94/97w
Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 94/97w
nur: Die Rekursfrist gegen eine Klagsanmerkung ist auch dann, wenn die Anmerkung durch das Prozessgericht bewilligt oder verweigert wurde, nach § 123 GBG zu berechnen. (T1)
- 5 Ob 256/03p
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 256/03p
nur: Die Kostenentscheidung in einem solchen Verfahren ist nach § 14 Abs 2 AußStrG nicht mit Revisionsrekurs anfechtbar. (T2)
- 3 Ob 127/13t
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 127/13t
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0017265
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19510411_OGH0002_0020OB00223_5100000_002