Das Rekursgericht hat seinen Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, damit begründet, daß noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Anwendbarkeit des § 1497 ABGB auf Verfahren nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 vorliege. Diese und alle anderen im gegenständlichen Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfragen sind jedoch durch die in vergleichbaren Rechtsfällen ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu 5 Ob 93/97f (RIS-Justiz RS0052446 ua), 5 Ob 115/97s (RIS-Justiz RS0018790, RS 0034507, RS0034500, RS0052447 ua), 5 Ob 190/97w (RIS-Justiz RS0108005 ua), 5 Ob 192/97i (RIS-Justiz RS0108004 ua), 5 Ob 193/97m, 5 Ob 198/97x, 5 Ob 252/97p ua mittlerweile gelöst. Die angeführte Judikatur ist den Rechtssuchenden bereits zugänglich. Es fehlen somit die in § 528 Abs 1 ZPO (iVm Art III Abs 6 BauRGNov 1990 und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, was gemäß § 526 Abs 2, § 528a, § 510 Abs 3 ZPO zur Zurückweisung des Revisionsrekurses zu führen hatte.Das Rekursgericht hat seinen Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, damit begründet, daß noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Anwendbarkeit des Paragraph 1497, ABGB auf Verfahren nach Artikel römisch drei, Absatz 5, BauRGNov 1990 vorliege. Diese und alle anderen im gegenständlichen Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfragen sind jedoch durch die in vergleichbaren Rechtsfällen ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu 5 Ob 93/97f (RIS-Justiz RS0052446 ua), 5 Ob 115/97s (RIS-Justiz RS0018790, RS 0034507, RS0034500, RS0052447 ua), 5 Ob 190/97w (RIS-Justiz RS0108005 ua), 5 Ob 192/97i (RIS-Justiz RS0108004 ua), 5 Ob 193/97m, 5 Ob 198/97x, 5 Ob 252/97p ua mittlerweile gelöst. Die angeführte Judikatur ist den Rechtssuchenden bereits zugänglich. Es fehlen somit die in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Artikel römisch drei, Absatz 6, BauRGNov 1990 und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, was gemäß Paragraph 526, Absatz 2,, Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO zur Zurückweisung des Revisionsrekurses zu führen hatte.
Eine Kostenentscheidung konnte trotz der vorliegenden Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin entfallen, da im Hinblick auf die gemäß Art III Abs 6 BauRGNov 1990 anzuwendende Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 19 MRG keine Kostenersatzansprüche gestellt wurden.Eine Kostenentscheidung konnte trotz der vorliegenden Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin entfallen, da im Hinblick auf die gemäß Artikel römisch drei, Absatz 6, BauRGNov 1990 anzuwendende Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG keine Kostenersatzansprüche gestellt wurden.