1.) Ob ein Verfahren iSd § 1497 ABGB gehörig fortgesetzt wurde, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (SZ 43/176; 5 Ob 562/88; RZ 1992, 262/85 ua; Schubert in Rummel2, Rz 10 zu § 1497 ABGB). Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes würde daher gemäß Art III Abs 6 BauRG-Nov 1990 iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 528 Abs 1 ZPO eine grobe Verkennung der Rechtslage voraussetzen, die im Interesse der Rechtssicherheit eine Korrektur verlangt. Ein solcher Beurteilungsfehler ist nicht zu erkennen, weil die Judikatur für die "gehörige" Fortsetzung eines ruhenden Verfahrens einen zeitlichen Spielraum läßt, der aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auch mehrere Monate betragen kann (vgl RIS-Justiz RS0034624 und RS0034710). Hier war das mehrmonatige Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag durch die Schwierigkeit der Entscheidungsfindung auf Grund der Organisationsstruktur der antragstellenden Gebietskörperschaft und dem Bemühens um eine Gleichbehandlung der Bauberechtigten (auch derer, die sich mit der Antragstellerin bereits verglichen hatten) bedingt.1.) Ob ein Verfahren iSd Paragraph 1497, ABGB gehörig fortgesetzt wurde, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (SZ 43/176; 5 Ob 562/88; RZ 1992, 262/85 ua; Schubert in Rummel2, Rz 10 zu Paragraph 1497, ABGB). Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes würde daher gemäß Artikel römisch drei, Absatz 6, BauRG-Nov 1990 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO eine grobe Verkennung der Rechtslage voraussetzen, die im Interesse der Rechtssicherheit eine Korrektur verlangt. Ein solcher Beurteilungsfehler ist nicht zu erkennen, weil die Judikatur für die "gehörige" Fortsetzung eines ruhenden Verfahrens einen zeitlichen Spielraum läßt, der aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auch mehrere Monate betragen kann vergleiche RIS-Justiz RS0034624 und RS0034710). Hier war das mehrmonatige Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag durch die Schwierigkeit der Entscheidungsfindung auf Grund der Organisationsstruktur der antragstellenden Gebietskörperschaft und dem Bemühens um eine Gleichbehandlung der Bauberechtigten (auch derer, die sich mit der Antragstellerin bereits verglichen hatten) bedingt.
2.) Daß eine nur Teile der Vertragsdauer abdeckende Ermäßigung des Bauzinses nicht als (verschleierte) Wertsicherungsvereinbarung zu qualifizieren ist, wurde vom Rekursgericht zutreffend erkannt. Die Ermäßigung läßt auch keinen zwingenden Rückschluß darauf zu, daß die Parteien auf eine Wertsicherung des Bauzinses verzichtet hätten, wäre eine solche möglich gewesen (vgl WoBl 1993, 83/64). Im übrigen ist der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz an die Feststellung, daß sich die Parteien auf eine Wertsicherung des Bauzinses geeignet hätten, wäre dem nicht ein gesetzliches Hindernis entgegengestanden, gebunden (vgl SZ 66/139). Daß ein Bauzins nach Maßgabe des Art III Abs 5 Z 5 BauRG-Nov 1990 offenbar unangemessen ist, wenn er nur einen Bruchteil des inneren Wertes des seinerzeit vereinbarten Entgelts beträgt, entspricht der Judikatur (SZ 66/139).2.) Daß eine nur Teile der Vertragsdauer abdeckende Ermäßigung des Bauzinses nicht als (verschleierte) Wertsicherungsvereinbarung zu qualifizieren ist, wurde vom Rekursgericht zutreffend erkannt. Die Ermäßigung läßt auch keinen zwingenden Rückschluß darauf zu, daß die Parteien auf eine Wertsicherung des Bauzinses verzichtet hätten, wäre eine solche möglich gewesen vergleiche WoBl 1993, 83/64). Im übrigen ist der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz an die Feststellung, daß sich die Parteien auf eine Wertsicherung des Bauzinses geeignet hätten, wäre dem nicht ein gesetzliches Hindernis entgegengestanden, gebunden vergleiche SZ 66/139). Daß ein Bauzins nach Maßgabe des Artikel römisch drei, Absatz 5, Ziffer 5, BauRG-Nov 1990 offenbar unangemessen ist, wenn er nur einen Bruchteil des inneren Wertes des seinerzeit vereinbarten Entgelts beträgt, entspricht der Judikatur (SZ 66/139).