Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1. Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aufzählung der Betriebskosten in § 21 Abs 1 MRG taxativ ist (RIS-Justiz RS0069690; Palten, Betriebskosten im Mietrecht [2000] Rz 16). Dass die Kosten für die Anschaffung und Montage eines Feuerlöschers nicht in diese Betriebskostenaufzählung fallen, hat das Rekursgericht richtig erkannt. Da die Antragsgegner nichts Substanzielles gegen diese Beurteilung vortragen, genügt es auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG).1. Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aufzählung der Betriebskosten in Paragraph 21, Absatz eins, MRG taxativ ist (RIS-Justiz RS0069690; Palten, Betriebskosten im Mietrecht [2000] Rz 16). Dass die Kosten für die Anschaffung und Montage eines Feuerlöschers nicht in diese Betriebskostenaufzählung fallen, hat das Rekursgericht richtig erkannt. Da die Antragsgegner nichts Substanzielles gegen diese Beurteilung vortragen, genügt es auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG).
2.1. Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde hier das Hausbesorgerdienstverhältnis vor dem 1. 7. 2000 begründet, sodass gemäß der Übergangsregel des § 49c Abs 5 MRG zur WRN 2000 weiterhin die bis zu dieser Novelle geltende Fassung der einschlägigen Bestimmungen des MRG anzuwenden ist. Danach galten gemäß § 21 Abs 1 Z 8 MRG als überwälzbare Betriebskosten seit der MRG-Novelle 1985 neben den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten und Ersätzen auch die Kosten der für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien, sofern sie nicht Gegenstand des Materialkostenersatzes gemäß § 8 HBG waren (5 Ob 24/99m = wobl 1999/77, 169 [Wolf] = immolex 1999, 231 = MietSlg 51.348/9). Nach den Gesetzesmaterialien zur MRG-Novelle 1985 ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es sich bei den überwälzbaren Kosten um laufende, meist nicht besonders ins Gewicht fallende Ausgaben für Gegenstände handelt, die vom Vermieter dem Hausbesorger für die Dienstverrichtungen überlassen werden (Würth/Zingher, MRG ´86 [1986], § 23 MRG Anm 2; Dirnbacher, MRG [Jänner 2006], 270). Daraus hat der Oberste Gerichtshof abgeleitet, dass etwa Anschaffungskosten für teures technisches Gerät oder Gegenstände, die nicht üblicherweise dem Hausbesorger zur Verfügung gestellt werden, nicht als Betriebskosten zu behandeln sind (5 Ob 34/01p; 5 Ob 64/07h).2.1. Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde hier das Hausbesorgerdienstverhältnis vor dem 1. 7. 2000 begründet, sodass gemäß der Übergangsregel des Paragraph 49 c, Absatz 5, MRG zur WRN 2000 weiterhin die bis zu dieser Novelle geltende Fassung der einschlägigen Bestimmungen des MRG anzuwenden ist. Danach galten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG als überwälzbare Betriebskosten seit der MRG-Novelle 1985 neben den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten und Ersätzen auch die Kosten der für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien, sofern sie nicht Gegenstand des Materialkostenersatzes gemäß Paragraph 8, HBG waren (5 Ob 24/99m = wobl 1999/77, 169 [Wolf] = immolex 1999, 231 = MietSlg 51.348/9). Nach den Gesetzesmaterialien zur MRG-Novelle 1985 ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es sich bei den überwälzbaren Kosten um laufende, meist nicht besonders ins Gewicht fallende Ausgaben für Gegenstände handelt, die vom Vermieter dem Hausbesorger für die Dienstverrichtungen überlassen werden (Würth/Zingher, MRG ´86 [1986], Paragraph 23, MRG Anmerkung 2; Dirnbacher, MRG [Jänner 2006], 270). Daraus hat der Oberste Gerichtshof abgeleitet, dass etwa Anschaffungskosten für teures technisches Gerät oder Gegenstände, die nicht üblicherweise dem Hausbesorger zur Verfügung gestellt werden, nicht als Betriebskosten zu behandeln sind (5 Ob 34/01p; 5 Ob 64/07h).
2.2. Nach Ansicht des erkennenden Senats können die Kosten für die Anbringung von Sicherungshaken im Mauerwerk (zur Absicherung des Fensterreinigers) weder nach allgemeiner Wortbedeutung noch nach dem zuvor dargestellten Begriffsverständnis als „Kosten der für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien" gelten. Der Begriff „Gerät" oder allgemeiner auch „Gerätschaft" ist regelmäßig ein Oberbegriff für einzelne Gegenstände und/oder eine Gruppe von Gegenständen im Sinn von Werkzeugen und dazu gehörigen Hilfsmitteln, mit denen etwas bearbeitet oder hergestellt werden kann (vgl Duden, Das Bedeutungswörterbuch³, 415; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache², 1294). Sicherungshaken im Mauerwerk sind demgegenüber sicherheitstechnischen Zwecken dienende Gebäudebestandteile und daher schon nach allgemeiner Wortbedeutung keine „Geräte" oder „Gerätschaften". Im Lichte des § 23 Abs 1 MRG (idF vor der WRN 2000) sind die Kosten für die Einbringung von Sicherungshaken deshalb nicht einschlägig, weil es sich dabei nicht um „laufende" Kosten des „Betriebes", sondern um eine einmalige technische Ausstattung des Gebäudes handelt. Die Betriebskostenqualität dieser Aufwendungen ist somit unabhängig von der Höhe des Kostenaufwands zu verneinen.2.2. Nach Ansicht des erkennenden Senats können die Kosten für die Anbringung von Sicherungshaken im Mauerwerk (zur Absicherung des Fensterreinigers) weder nach allgemeiner Wortbedeutung noch nach dem zuvor dargestellten Begriffsverständnis als „Kosten der für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien" gelten. Der Begriff „Gerät" oder allgemeiner auch „Gerätschaft" ist regelmäßig ein Oberbegriff für einzelne Gegenstände und/oder eine Gruppe von Gegenständen im Sinn von Werkzeugen und dazu gehörigen Hilfsmitteln, mit denen etwas bearbeitet oder hergestellt werden kann vergleiche Duden, Das Bedeutungswörterbuch³, 415; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache², 1294). Sicherungshaken im Mauerwerk sind demgegenüber sicherheitstechnischen Zwecken dienende Gebäudebestandteile und daher schon nach allgemeiner Wortbedeutung keine „Geräte" oder „Gerätschaften". Im Lichte des Paragraph 23, Absatz eins, MRG in der Fassung vor der WRN 2000) sind die Kosten für die Einbringung von Sicherungshaken deshalb nicht einschlägig, weil es sich dabei nicht um „laufende" Kosten des „Betriebes", sondern um eine einmalige technische Ausstattung des Gebäudes handelt. Die Betriebskostenqualität dieser Aufwendungen ist somit unabhängig von der Höhe des Kostenaufwands zu verneinen.
Der Revisionsrekurs muss demnach erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG.