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Entscheidung 5 Ob 26/25x×

Entscheidung 5 Ob 26/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0108769 Rechtssatz 25.11.1997Zivilrecht
Beim schriftlichen Umlaufbeschluss kommt die Entscheidung erst dann zustande, wenn auch dem letzten Miteigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, sodass in der Übersendung eines Unterschriftformulars, was auch durch persönliches Überbringen erfo …
RS0112201 Rechtssatz 13.07.1999Zivilrecht
Ob ein Formfehler die Mitwirkungsbefugnisse einzelner Miteigentümer beeinträchtigen konnte und damit den Mehrheitsbeschluss unwirksam macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es muss sichergestellt sein, dass jeder Miteigentümer die Informationen, …
RS0118450 Rechtssatz 11.11.2003Zivilrecht
Besteht der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben der Mangel heilt. Besteht ein solcher Anschein nicht - wie etwa dann, wenn die Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit ei …
RS0118452 Rechtssatz 25.11.2003Zivilrecht
Der Begriff des familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnisses in § 24 Abs 3 WEG 2002 wurde bewusst aus § 6 Abs 4 MaklerG entnommen, sodass auf das dort entwickelte Gesetzesverständnis zurückgegriffen werden kann. Zweck der Regelung ist da wie dort die …
RS0120092 Rechtssatz 12.07.2005Zivilrecht
Durch das Anfechtungsrecht der Minderheit gegen Beschlüsse der Mehrheit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung soll der überstimmten Minderheit die Einhaltung zwingender Bestimmungen des WEG garantiert werden, allenfalls noch erweitert um „krasse" Verstöße g …
RS0130029 Rechtssatz 24.03.2015Zivilrecht
Die im WEG 2002 zwingend vorgesehene schriftliche Verständigung der Wohnungseigentümer durch den Hausanschlag als allein Anfechtungsfristen auslösendes Moment zeigt deutlich, dass nur der schriftlich zur Kenntnis gebrachte Text des Beschlusses für die Beurt …
RS0132963 Rechtssatz 16.01.2020Zivilrecht
Parteistellung und damit Rechtsmittellegitimation kommt dem Verwalter zu, wenn im Beschlussanfechtungsverfahren formelle Mängel geltend gemacht werden, die auf einem Fehlverhalten des Verwalters beruhen sollen.