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Rechtssatz RS0118452

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118452

Entscheidungsdatum

30.04.2025

Rechtssatz

Der Begriff des familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnisses in Paragraph 24, Absatz 3, WEG 2002 wurde bewusst aus Paragraph 6, Absatz 4, MaklerG entnommen, sodass auf das dort entwickelte Gesetzesverständnis zurückgegriffen werden kann.

Zweck der Regelung ist da wie dort die Vermeidung von Interessenkollisionen; der Geschäftsabschluss bzw das Stimmverhalten soll von den Interessen des Geschäftspartners des Dritten und nicht von den Interessen des Maklers bzw Stimmführers gesteuert sein.

Ob ein Interessenkonflikt droht, hängt einerseits von der Intensität der Beziehung zwischen den in Rede stehenden Personen, andererseits vom Zweck des Geschäftes ab. Es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalls an, die nach wirtschaftlich sinnvollen und praktikablen Gesichtspunkten zu beurteilen sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 246/03t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 5 Ob 246/03t
  • 5 Ob 106/17z
    Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 106/17z
    Auch
  • 5 Ob 7/23z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2023 5 Ob 7/23z
  • 5 Ob 26/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.04.2025 5 Ob 26/25x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118452

Im RIS seit

25.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Dokumentnummer

JJR_20031125_OGH0002_0050OB00246_03T0000_001