Rechtssatz RS0118452
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118452
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Rechtssatz
Der Begriff des familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnisses in § 24 Abs 3 WEG 2002 wurde bewusst aus § 6 Abs 4 MaklerG entnommen, sodass auf das dort entwickelte Gesetzesverständnis zurückgegriffen werden kann.Der Begriff des familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnisses in Paragraph 24, Absatz 3, WEG 2002 wurde bewusst aus Paragraph 6, Absatz 4, MaklerG entnommen, sodass auf das dort entwickelte Gesetzesverständnis zurückgegriffen werden kann.
Zweck der Regelung ist da wie dort die Vermeidung von Interessenkollisionen; der Geschäftsabschluss bzw das Stimmverhalten soll von den Interessen des Geschäftspartners des Dritten und nicht von den Interessen des Maklers bzw Stimmführers gesteuert sein.
Ob ein Interessenkonflikt droht, hängt einerseits von der Intensität der Beziehung zwischen den in Rede stehenden Personen, andererseits vom Zweck des Geschäftes ab. Es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalls an, die nach wirtschaftlich sinnvollen und praktikablen Gesichtspunkten zu beurteilen sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 246/03t
Entscheidungstext OGH 25.11.2003 5 Ob 246/03t
- 5 Ob 106/17z
Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 106/17z
Auch
- 5 Ob 7/23z
Entscheidungstext OGH 27.04.2023 5 Ob 7/23z
- 5 Ob 26/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.04.2025 5 Ob 26/25x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118452
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20031125_OGH0002_0050OB00246_03T0000_001