Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber meint, dass die Vorinstanzen den in § 24 Abs 3 WEG 2002 verwendeten Begriff des wirtschaftlichen Naheverhältnisses zu eng ausgelegt hätten. Zweck der gesetzlichen Regelung sei es gewesen, einzelne Wohnungseigentümer vor nachteiligen Geschäftspraktiken des Mehrheitseigentümers zu schützen. Der gegenständliche Fall sei hiefür exemplarisch. Es gehe darum, dass die Erstantragsgegnerin große Außenstände an Betriebskosten habe, deren Eintreibung durch eine Verwalterin, die im weitesten Sinn Dienstnehmerin des Firmenkonglomerats rund um die Erstantragsgegnerin sei, zu Lasten der anderen Wohnungseigentümer versäumt werden könnte. Darum müsse der Einflussnahme der Erstantragsgegnerin auf die Verwaltung vorgebeugt werden. Es gehe wie in den Fällen der §§ 271, 272 ABGB darum, der Gefahr einer Interessenkollision zu begegnen, die im konkreten Fall darin bestehe, dass ein Miteigentümer (über einen von ihm abhängigen Verwalter) eher die eigenen Interessen als die der Gemeinschaft verfolgt. Nach der Lehre (Illedits, Das Wohnungseigentum2, Rz 553; Löcker in Hausmann/Vonkilch, Rz 37 zu § 24 WEG) liege ein wirtschaftliches Naheverhältnis auch bei arbeitsrechtlich oder mit Werkvertrag verbundenen Partnern vor. Hier stehe die als Verwalterin ausersehene Brigitte K***** als Immobilientreuhänderin der Erst-, Zweit- und Drittantragsgegnerin in einem gewerblichen Auftragsverhältnis zu stimmführenden Miteigentümern; außerdem werde sie im Firmenkonglomerat der Erst-, Zweit- und Drittantragsgegnerin jederzeit auf Abruf und in jedem Bereich zu Tätigkeiten herangezogen, was deutlich ihr wirtschaftliches Naheverhältnis zu diesen Gesellschaften bzw Personen dokumentiere.Der Rechtsmittelwerber meint, dass die Vorinstanzen den in Paragraph 24, Absatz 3, WEG 2002 verwendeten Begriff des wirtschaftlichen Naheverhältnisses zu eng ausgelegt hätten. Zweck der gesetzlichen Regelung sei es gewesen, einzelne Wohnungseigentümer vor nachteiligen Geschäftspraktiken des Mehrheitseigentümers zu schützen. Der gegenständliche Fall sei hiefür exemplarisch. Es gehe darum, dass die Erstantragsgegnerin große Außenstände an Betriebskosten habe, deren Eintreibung durch eine Verwalterin, die im weitesten Sinn Dienstnehmerin des Firmenkonglomerats rund um die Erstantragsgegnerin sei, zu Lasten der anderen Wohnungseigentümer versäumt werden könnte. Darum müsse der Einflussnahme der Erstantragsgegnerin auf die Verwaltung vorgebeugt werden. Es gehe wie in den Fällen der Paragraphen 271, 272, ABGB darum, der Gefahr einer Interessenkollision zu begegnen, die im konkreten Fall darin bestehe, dass ein Miteigentümer (über einen von ihm abhängigen Verwalter) eher die eigenen Interessen als die der Gemeinschaft verfolgt. Nach der Lehre (Illedits, Das Wohnungseigentum2, Rz 553; Löcker in Hausmann/Vonkilch, Rz 37 zu Paragraph 24, WEG) liege ein wirtschaftliches Naheverhältnis auch bei arbeitsrechtlich oder mit Werkvertrag verbundenen Partnern vor. Hier stehe die als Verwalterin ausersehene Brigitte K***** als Immobilientreuhänderin der Erst-, Zweit- und Drittantragsgegnerin in einem gewerblichen Auftragsverhältnis zu stimmführenden Miteigentümern; außerdem werde sie im Firmenkonglomerat der Erst-, Zweit- und Drittantragsgegnerin jederzeit auf Abruf und in jedem Bereich zu Tätigkeiten herangezogen, was deutlich ihr wirtschaftliches Naheverhältnis zu diesen Gesellschaften bzw Personen dokumentiere.
Zu diesen Argumenten wurde erwogen:
Die Rechtswirksamkeit des verfahrensgegenständlichen Beschlusses vom 23. 9. 2002 hängt, da keine anderen Anfechtungsgründe geltend gemacht wurden, allein davon ab, ob die Erstantragsgegnerin (die damals über 403/821 Anteile der Liegenschaft verfügte) stimmberechtigt war. Die hiefür maßgebliche Regelung findet sich in § 24 Abs 3 WEG 2002 und schreibt nur fort, was schon in § 13b Abs 1a WEG 1975 enthalten war (989 BlgNR 21. GP, 60): einem Wohnungseigentümer steht (ua) dann kein Stimmrecht zu, wenn er mit der Person, mit der das bei der Abstimmung zu behandelnde Rechtsgeschäft oder Rechtsverhältnis eingegangen werden soll, durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist.Die Rechtswirksamkeit des verfahrensgegenständlichen Beschlusses vom 23. 9. 2002 hängt, da keine anderen Anfechtungsgründe geltend gemacht wurden, allein davon ab, ob die Erstantragsgegnerin (die damals über 403/821 Anteile der Liegenschaft verfügte) stimmberechtigt war. Die hiefür maßgebliche Regelung findet sich in Paragraph 24, Absatz 3, WEG 2002 und schreibt nur fort, was schon in Paragraph 13 b, Absatz eins a, WEG 1975 enthalten war (989 BlgNR 21. GP, 60): einem Wohnungseigentümer steht (ua) dann kein Stimmrecht zu, wenn er mit der Person, mit der das bei der Abstimmung zu behandelnde Rechtsgeschäft oder Rechtsverhältnis eingegangen werden soll, durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist.
Der Begriff des familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnisses wurde dabei bewusst aus § 6 Abs 4 MaklerG entnommen (vgl den AB zur WRN 1999, 2056 BlgNR 20. GP zu Art III Z 2 lit a), sodass auf das dort entwickelte Gesetzesverständnis zurückgegriffen werden kann.Der Begriff des familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnisses wurde dabei bewusst aus Paragraph 6, Absatz 4, MaklerG entnommen vergleiche den Ausschussbericht zur WRN 1999, 2056 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch drei, Ziffer 2, Litera a,), sodass auf das dort entwickelte Gesetzesverständnis zurückgegriffen werden kann.
Zweck der Regelung ist da wie dort die Vermeidung von Interessenkollisionen; der Geschäftsabschluss bzw das Stimmverhalten soll von den Interessen des Geschäftspartners des Dritten und nicht von den Interessen des Maklers bzw Stimmführers gesteuert sein (vgl Fromherz, Kommentar zu MaklerG, Rz 46 zu §§ 6 und 7; Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 37 zu § 24 WEG 2002).Zweck der Regelung ist da wie dort die Vermeidung von Interessenkollisionen; der Geschäftsabschluss bzw das Stimmverhalten soll von den Interessen des Geschäftspartners des Dritten und nicht von den Interessen des Maklers bzw Stimmführers gesteuert sein vergleiche Fromherz, Kommentar zu MaklerG, Rz 46 zu Paragraphen 6 und 7; Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 37 zu Paragraph 24, WEG 2002).
Ob ein Interessenkonflikt droht, hängt einerseits von der Intensität der Beziehung zwischen den in Rede stehenden Personen, andererseits vom Zweck des Geschäftes ab (vgl Fromherz aaO). Es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalls an (Würth, Die Wohnrechtsnovelle 1999 - kritisch betrachtet [Wohnungseigentumsrecht] Teil II, WoBl 2000, 133 ff [135]), die nach wirtschaftlich sinnvollen und praktikablen Gesichtspunkten zu beurteilen sind (vgl Löcker aaO).Ob ein Interessenkonflikt droht, hängt einerseits von der Intensität der Beziehung zwischen den in Rede stehenden Personen, andererseits vom Zweck des Geschäftes ab vergleiche Fromherz aaO). Es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalls an (Würth, Die Wohnrechtsnovelle 1999 - kritisch betrachtet [Wohnungseigentumsrecht] Teil römisch zwei, WoBl 2000, 133 ff [135]), die nach wirtschaftlich sinnvollen und praktikablen Gesichtspunkten zu beurteilen sind vergleiche Löcker aaO).
Ein zum Stimmrechtsausschluss führendes wirtschaftliches Naheverhältnis zum Geschäftspartner einer Eigentümergemeinschaft kann nach diesen Kriterien nicht nur dann bestehen, wenn der an der Willensbildung der Gemeinschaft teilnehmende Wohnungseigentümer als Gesellschafter oder Geschäftsführer des Geschäftspartners fungiert; es ist auch konzernmäßigen Verflechtungen und wirtschaftlichen Beteiligungen nachzugehen, die auf gleich gerichtete (der Eigentümergemeinschaft abträgliche) Interessen schließen lassen (vgl Fromherz aaO, Rz 50, 51). Selbst Abhängigkeiten, die sich aus einem Dienstvertrag oder aus der ständigen Zusammenarbeit in einem Auftrags- oder Werkvertragsverhältnis ergeben, können ein wirtschaftliche Naheverhältnisses iSd § 24 Abs 3 WEG 2002 indizieren (vgl Fromherz aaO, Rz 50; Niedermayr in Schwimann2, Rz 8 zu § 13b WEG 1975).Ein zum Stimmrechtsausschluss führendes wirtschaftliches Naheverhältnis zum Geschäftspartner einer Eigentümergemeinschaft kann nach diesen Kriterien nicht nur dann bestehen, wenn der an der Willensbildung der Gemeinschaft teilnehmende Wohnungseigentümer als Gesellschafter oder Geschäftsführer des Geschäftspartners fungiert; es ist auch konzernmäßigen Verflechtungen und wirtschaftlichen Beteiligungen nachzugehen, die auf gleich gerichtete (der Eigentümergemeinschaft abträgliche) Interessen schließen lassen vergleiche Fromherz aaO, Rz 50, 51). Selbst Abhängigkeiten, die sich aus einem Dienstvertrag oder aus der ständigen Zusammenarbeit in einem Auftrags- oder Werkvertragsverhältnis ergeben, können ein wirtschaftliche Naheverhältnisses iSd Paragraph 24, Absatz 3, WEG 2002 indizieren vergleiche Fromherz aaO, Rz 50; Niedermayr in Schwimann2, Rz 8 zu Paragraph 13 b, WEG 1975).
Auch der Zweck des involvierten Rechtsgeschäfts bzw Rechtsverhältnisses ist unter dem Aspekt einer möglichen Interessenkollision zu prüfen. Ob ein wirtschaftliches Naheverhältnis der Beteiligten den in § 24 Abs 3 WEG 2002 vorgesehenen Stimmrechtsausschluss gebietet, hängt nicht zuletzt von den Folgewirkungen der zu beschließenden Maßnahme ab. Mit der Wahrscheinlichkeit und dem Gewicht der Nachteile, die der Eigentümergemeinschaft drohen, ändert sich auch der Wertungsmaßstab, der an das wirtschaftliche Naheverhältnis anzulegen ist. Eine in diesem Sinn unbedenkliche Maßnahme kann die Mitwirkung eines dem Geschäftspartner der Eigentümergemeinschaft wirtschaftlich nahestehenden Wohnungseigentümers an der Willensbildung der Gemeinschaft rechtfertigen; umgekehrt wächst die Notwendigkeit eines Stimmrechtsausschlusses mit dem Gefahrenpotential.Auch der Zweck des involvierten Rechtsgeschäfts bzw Rechtsverhältnisses ist unter dem Aspekt einer möglichen Interessenkollision zu prüfen. Ob ein wirtschaftliches Naheverhältnis der Beteiligten den in Paragraph 24, Absatz 3, WEG 2002 vorgesehenen Stimmrechtsausschluss gebietet, hängt nicht zuletzt von den Folgewirkungen der zu beschließenden Maßnahme ab. Mit der Wahrscheinlichkeit und dem Gewicht der Nachteile, die der Eigentümergemeinschaft drohen, ändert sich auch der Wertungsmaßstab, der an das wirtschaftliche Naheverhältnis anzulegen ist. Eine in diesem Sinn unbedenkliche Maßnahme kann die Mitwirkung eines dem Geschäftspartner der Eigentümergemeinschaft wirtschaftlich nahestehenden Wohnungseigentümers an der Willensbildung der Gemeinschaft rechtfertigen; umgekehrt wächst die Notwendigkeit eines Stimmrechtsausschlusses mit dem Gefahrenpotential.
Der hier zu beurteilende Verwalterwechsel ist hiefür exemplarisch. Würth aaO weist zu Recht darauf hin, dass die Enthebung und Bestellung des Verwalters zu jenen Rechtsgeschäften gehört, die gemäß § 24 Abs 3 WEG 2002 einen Stimmrechtsausschluss gebieten, wenn durch das familiäre oder wirtschaftliche Naheverhältnis eines Wohnungseigentümers zum Verwalter Gemeinschaftsinteressen auf dem Spiel stehen. Das kann auch dazu dienen, den Einfluss des dominanten Miteigentümers auf die Verwaltung der Liegenschaft zu unterbinden. Da andererseits die Selbstverwaltung der Wohnungseigentümer (mit entsprechend großem Einfluss des Mehrheitseigentümers) oder die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwalter rechtlich ohne Weiteres möglich ist (vgl E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 9 und 12 zu § 19 WEG 2002), ist bei einem Naheverhältnis eines Wohnungseigentümers zu der als Verwalter ausersehenen natürlichen oder juristischen Person stets zu hinterfragen, ob im konkreten Fall eine den Gemeinschaftsinteressen abträgliche Verwaltung etwa durch einen Strohmann dieses Wohnungseigentümers droht. Bestehen hiefür plausible Anhaltspunkte, relativieren sie die Intensität des für den Stimmrechtsausschluss erforderlichen Tatbestandsmerkmals des wirtschaftlichen Naheverhältnisses.Der hier zu beurteilende Verwalterwechsel ist hiefür exemplarisch. Würth aaO weist zu Recht darauf hin, dass die Enthebung und Bestellung des Verwalters zu jenen Rechtsgeschäften gehört, die gemäß Paragraph 24, Absatz 3, WEG 2002 einen Stimmrechtsausschluss gebieten, wenn durch das familiäre oder wirtschaftliche Naheverhältnis eines Wohnungseigentümers zum Verwalter Gemeinschaftsinteressen auf dem Spiel stehen. Das kann auch dazu dienen, den Einfluss des dominanten Miteigentümers auf die Verwaltung der Liegenschaft zu unterbinden. Da andererseits die Selbstverwaltung der Wohnungseigentümer (mit entsprechend großem Einfluss des Mehrheitseigentümers) oder die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwalter rechtlich ohne Weiteres möglich ist vergleiche E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 9 und 12 zu Paragraph 19, WEG 2002), ist bei einem Naheverhältnis eines Wohnungseigentümers zu der als Verwalter ausersehenen natürlichen oder juristischen Person stets zu hinterfragen, ob im konkreten Fall eine den Gemeinschaftsinteressen abträgliche Verwaltung etwa durch einen Strohmann dieses Wohnungseigentümers droht. Bestehen hiefür plausible Anhaltspunkte, relativieren sie die Intensität des für den Stimmrechtsausschluss erforderlichen Tatbestandsmerkmals des wirtschaftlichen Naheverhältnisses.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann ergibt sich zunächst, dass sehr wohl ein wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen der Erstantragsgegnerin und der von ihr als Verwalterin ausersehenen Brigitte K***** besteht. Dringt man nämlich bei Prüfung des Naheverhältnisses in tiefere Ebenen vor, wie dies die Lehre zu § 6 Abs 4 MaklerG fordert (Fromherz aaO, Rz 51), wird deutlich, dass die Erstantragsgegnerin von der Drittantragsgegnerin Renate Ü***** dominiert wird, die wiederum ständig mit Brigitte K***** zusammenarbeitet bzw geschäftlich verbunden ist, was sich nicht nur in der Geschäftsführertätigkeit letzterer für die Renate Ü***** GmbH, sondern auch in der regelmäßigen Übernahme von Treuhandschaften für Gesellschaften im Firmenkonglomerat der Renate Ü***** äußert. Dazu kommt noch eine persönliche Freundschaft zwischen Brigitte K***** und Renate Ü*****. Zweifel an der für einen Stimmrechtsausschluss notwendigen Intensität dieser Nahebeziehung werden durch den Umstand ausgeräumt, dass offenbar seit längerem Schwierigkeiten bei der Eintreibung von Beitragsforderungen der Eigentümergemeinschaft gegen die Erstantragsgegnerin bestehen. Schon der dem Erstgericht vorgelegte, bei der mündlichen Verhandlung am 10. 12. 2002 verlesene Grundbuchsauszug vom 25. 10. 2002 weist diesbezügliche Klagsanmerkungen aus (dass mittlerweile eine neue Klagsanmerkung hinzugekommen ist, ein Pfandrecht für eine vollstreckbare Forderung der Eigentümergemeinschaft eingetragen und - noch mit einer TZ aus dem Jahr 2002 - bei Anteilen der Erstantragsgegnerin die Einleitung des Versteigerungsverfahrens angemerkt wurde, sei nur illustrativ erwähnt). Auf Basis dieses gerichtskundigen Sachverhalts ist dem Revisionsrekurswerber Recht zu geben, dass der Verwalterwechsel mit einem Interessenkonflikt beladen ist, der die Erstantragsgegnerin wegen ihres wirtschaftlichen Naheverhältnisses zu der als Verwalterin ausersehenen Brigitte K***** gemäß § 24 Abs 3 WEG 2002 vom Stimmrecht ausschließt.Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann ergibt sich zunächst, dass sehr wohl ein wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen der Erstantragsgegnerin und der von ihr als Verwalterin ausersehenen Brigitte K***** besteht. Dringt man nämlich bei Prüfung des Naheverhältnisses in tiefere Ebenen vor, wie dies die Lehre zu Paragraph 6, Absatz 4, MaklerG fordert (Fromherz aaO, Rz 51), wird deutlich, dass die Erstantragsgegnerin von der Drittantragsgegnerin Renate Ü***** dominiert wird, die wiederum ständig mit Brigitte K***** zusammenarbeitet bzw geschäftlich verbunden ist, was sich nicht nur in der Geschäftsführertätigkeit letzterer für die Renate Ü***** GmbH, sondern auch in der regelmäßigen Übernahme von Treuhandschaften für Gesellschaften im Firmenkonglomerat der Renate Ü***** äußert. Dazu kommt noch eine persönliche Freundschaft zwischen Brigitte K***** und Renate Ü*****. Zweifel an der für einen Stimmrechtsausschluss notwendigen Intensität dieser Nahebeziehung werden durch den Umstand ausgeräumt, dass offenbar seit längerem Schwierigkeiten bei der Eintreibung von Beitragsforderungen der Eigentümergemeinschaft gegen die Erstantragsgegnerin bestehen. Schon der dem Erstgericht vorgelegte, bei der mündlichen Verhandlung am 10. 12. 2002 verlesene Grundbuchsauszug vom 25. 10. 2002 weist diesbezügliche Klagsanmerkungen aus (dass mittlerweile eine neue Klagsanmerkung hinzugekommen ist, ein Pfandrecht für eine vollstreckbare Forderung der Eigentümergemeinschaft eingetragen und - noch mit einer TZ aus dem Jahr 2002 - bei Anteilen der Erstantragsgegnerin die Einleitung des Versteigerungsverfahrens angemerkt wurde, sei nur illustrativ erwähnt). Auf Basis dieses gerichtskundigen Sachverhalts ist dem Revisionsrekurswerber Recht zu geben, dass der Verwalterwechsel mit einem Interessenkonflikt beladen ist, der die Erstantragsgegnerin wegen ihres wirtschaftlichen Naheverhältnisses zu der als Verwalterin ausersehenen Brigitte K***** gemäß Paragraph 24, Absatz 3, WEG 2002 vom Stimmrecht ausschließt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.