Aus den Entscheidungsgründen:
Da die Rechtsrüge in der Revisionsschrift formell einwandfrei ausgeführt wurde, ist der OGH verpflichtet, ohne Bindung an die Rechtsansichten der Revisionswerberin die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht nach jeder Richtung hin zu überprüfen und auch auf Rechtsfragen einzugehen, die im bisherigen Verfahren nicht oder nicht ausreichend erörtert wurden (Fasching IV, 323; 5 Ob 36/75 u. v. a.). Wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Sache allenfalls nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, muß sich der OGH damit auch außerhalb der Revisionsausführungen von Amts wegen befassen, denn ausländisches Recht muß, sofern dies das inländische Internationale Privatrecht verlangt, von den Gerichten von Amts wegen angewendet werden (SZ 25/17; SZ 44/177; 5 Ob 79/75 u. v. a.; Selb in ZfRV 1965, 120; Schwimann in JBl. 1968, 127 f.; Hoyer in ZAS 1971, 132). Eine unrichtige Lösung kollisionsrechtlicher Probleme stellt eine Verletzung der inländischen Kollisionsnorm dar und muß deshalb im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache auch ohne, ja sogar gegen den Willen der Prozeßparteien wahrgenommen werden (Schwimann, 128).Da die Rechtsrüge in der Revisionsschrift formell einwandfrei ausgeführt wurde, ist der OGH verpflichtet, ohne Bindung an die Rechtsansichten der Revisionswerberin die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht nach jeder Richtung hin zu überprüfen und auch auf Rechtsfragen einzugehen, die im bisherigen Verfahren nicht oder nicht ausreichend erörtert wurden (Fasching römisch vier, 323; 5 Ob 36/75 u. v. a.). Wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Sache allenfalls nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, muß sich der OGH damit auch außerhalb der Revisionsausführungen von Amts wegen befassen, denn ausländisches Recht muß, sofern dies das inländische Internationale Privatrecht verlangt, von den Gerichten von Amts wegen angewendet werden (SZ 25/17; SZ 44/177; 5 Ob 79/75 u. v. a.; Selb in ZfRV 1965, 120; Schwimann in JBl. 1968, 127 f.; Hoyer in ZAS 1971, 132). Eine unrichtige Lösung kollisionsrechtlicher Probleme stellt eine Verletzung der inländischen Kollisionsnorm dar und muß deshalb im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache auch ohne, ja sogar gegen den Willen der Prozeßparteien wahrgenommen werden (Schwimann, 128).
Die Klägerin ist eine juristische Person und hat ihren Sitz in Großbritannien. Sie ist daher nach dem österreichischen Internationalen Privatrecht als Ausländerin im Sinne der §§ 36 und 37 ABGB anzusehen. Nach der unbekämpft gebliebenen Feststellung des Berufungsgerichtes ist der Beklagte zur Zeit des Vertragsschlusses österreichischer Staatsbürger gewesen. Den Feststellungen beider Unterinstanzen zufolge haben die Parteien im Korrespondenzwege vereinbart, daß die Klägerin dem Beklagten den Gebrauch eines Rennwagens, also einer beweglichen Sache, gegen Entgelt für die Autorennveranstaltung am 15. August 1971 am Österreichring in Zeltweg überläßt; sie haben später diese Vereinbarung auch bezüglich der Autorennveranstaltung am Nürburgring in der Bundesrepublik Deutschland erweitert. Eine Rechtswahlvereinbarung konnten die Unterinstanzen nicht feststellen.Die Klägerin ist eine juristische Person und hat ihren Sitz in Großbritannien. Sie ist daher nach dem österreichischen Internationalen Privatrecht als Ausländerin im Sinne der Paragraphen 36 und 37 ABGB anzusehen. Nach der unbekämpft gebliebenen Feststellung des Berufungsgerichtes ist der Beklagte zur Zeit des Vertragsschlusses österreichischer Staatsbürger gewesen. Den Feststellungen beider Unterinstanzen zufolge haben die Parteien im Korrespondenzwege vereinbart, daß die Klägerin dem Beklagten den Gebrauch eines Rennwagens, also einer beweglichen Sache, gegen Entgelt für die Autorennveranstaltung am 15. August 1971 am Österreichring in Zeltweg überläßt; sie haben später diese Vereinbarung auch bezüglich der Autorennveranstaltung am Nürburgring in der Bundesrepublik Deutschland erweitert. Eine Rechtswahlvereinbarung konnten die Unterinstanzen nicht feststellen.
Für Verträge zwischen Inländern und Ausländern, die im Korrespondenzwege über die Grenzen der Heimatstaaten hinweg geschlossen wurden, ist nach österreichischem Internationalen Privatrecht die Zugangs- oder Empfangstheorie für die Ermittlung des Ortes des Vertragsabschlusses und damit für das anzuwendende Recht maßgeblich (Koziol - Welser, Grundriß[3] I, 82; Gschnitzer Klang[2] IV/1, 68; Walker, Verdroß - Droßberg, Satter in Klang[2] I/1, 239; SZ 29/22; SZ 43/171; JBl. 1974, 97; 5 Ob 79/75 u. v. a.). Die obligatorischen Ansprüche aus einem Mietvertrag über eine bewegliche körperliche Sache unterliegen dem Schuldstatut und nicht etwa dem Sachstatut (§ 300 ABGB). Bei Korrespondenzverträgen über die Grenze gilt als Ort des Vertragsabschlusses bei natürlichen Personen ihr Wohn- oder Geschäftsniederlassungsort und bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften der Ort des Sitzes ihrer Vertretungsorgane.Für Verträge zwischen Inländern und Ausländern, die im Korrespondenzwege über die Grenzen der Heimatstaaten hinweg geschlossen wurden, ist nach österreichischem Internationalen Privatrecht die Zugangs- oder Empfangstheorie für die Ermittlung des Ortes des Vertragsabschlusses und damit für das anzuwendende Recht maßgeblich (Koziol - Welser, Grundriß[3] römisch eins, 82; Gschnitzer Klang[2] IV/1, 68; Walker, Verdroß - Droßberg, Satter in Klang[2] I/1, 239; SZ 29/22; SZ 43/171; JBl. 1974, 97; 5 Ob 79/75 u. v. a.). Die obligatorischen Ansprüche aus einem Mietvertrag über eine bewegliche körperliche Sache unterliegen dem Schuldstatut und nicht etwa dem Sachstatut (Paragraph 300, ABGB). Bei Korrespondenzverträgen über die Grenze gilt als Ort des Vertragsabschlusses bei natürlichen Personen ihr Wohn- oder Geschäftsniederlassungsort und bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften der Ort des Sitzes ihrer Vertretungsorgane.
Nach den Feststellungen der Unterinstanzen ist die von der Klägerin mit dem nicht zum Vertragsabschluß bevollmächtigt gewesenen Agenten des Beklagten in Großbritannien vorbesprochene Vertragsofferte von dort dem Beklagten nach Graz zur Unterfertigung übersendet und von diesem nach Unterfertigung in Graz über seinen englischen Agenten Peter G der Klägerin an ihren Sitz in E, Kent (England) übermittelt worden. Als Ort des Vertragsabschlusses ist deshalb nach dem österreichischen Internationalen Privatrecht der Ort des Sitzes der Vertretungsorgane der Klägerin in England anzusehen. Diese Verweisung des österreichischen internationalen Privatrechtes ist nach der herrschenden Auffassung eine Sachnormenverweisung und keine Verweisung auf die ausländische Gesamtrechtsordnung, so daß eine Prüfung in der Richtung, ob das internationale Privatrecht des verwiesenen Staates eine - allenfalls auch nur versteckte - Rück- oder Weiterverweisung kennt, zu entfallen hat (Schwind, Handbuch des Österreichischen Internationalen Privatrechts, 76; Ehrenzweig[2] I/1, 101 f.; Köhler, IPR[3], 25; SZ 6/6). Für den Vertrag der Parteien über die entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Rennautos der Klägerin an den Beklagten zum Start am Österreichring in Zeltweg am 15. August 1971 ist demnach das englische Sachrecht maßgeblich. Dieser Vertrag wurde durch Übereinkunft der Parteien in der Folge für eine weitere Benützung des Rennautos durch den Beklagten beim Autorennen am Nürburgring (1. August 1971) zu denselben Bedingungen erweitert. Da es sich bei dieser Zusatzvereinbarung nicht um eine Novation im Sinn des § 1376 ABGB, sondern um eine die Identität des ursprünglichen Schuldverhältnisse zwischen den Parteien wahrende Schuldänderung im Sinne des § 1379 ABGB durch Erweiterung des Verwendungszweckes des Rennautos handelte, kommt für diese Schuldänderung eine selbständige Anknüpfung nicht in Betracht, vielmehr unterliegt auch der geänderte Vertrag unverändert dem für den ursprünglichen Vertrag maßgeblichen englischen Sachrecht. Wie der OGH bereits in der Entscheidung 5 Ob 79/75 in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Hoyer, ZfRV 1968, 288 ff., "Die Novation im österreichischen IPR") ausgesprochen hat, kann nur eine gewisse rechtliche Selbständigkeit einer Vereinbarung notwendige Voraussetzung für eine selbständige Anknüpfung sein, denn es erscheint sinnlos, unter Umständen mehrfache Abänderungen eines und desselben Schuldverhältnisses verschiedenen Rechtsordnungen zu unterstellen.Nach den Feststellungen der Unterinstanzen ist die von der Klägerin mit dem nicht zum Vertragsabschluß bevollmächtigt gewesenen Agenten des Beklagten in Großbritannien vorbesprochene Vertragsofferte von dort dem Beklagten nach Graz zur Unterfertigung übersendet und von diesem nach Unterfertigung in Graz über seinen englischen Agenten Peter G der Klägerin an ihren Sitz in E, Kent (England) übermittelt worden. Als Ort des Vertragsabschlusses ist deshalb nach dem österreichischen Internationalen Privatrecht der Ort des Sitzes der Vertretungsorgane der Klägerin in England anzusehen. Diese Verweisung des österreichischen internationalen Privatrechtes ist nach der herrschenden Auffassung eine Sachnormenverweisung und keine Verweisung auf die ausländische Gesamtrechtsordnung, so daß eine Prüfung in der Richtung, ob das internationale Privatrecht des verwiesenen Staates eine - allenfalls auch nur versteckte - Rück- oder Weiterverweisung kennt, zu entfallen hat (Schwind, Handbuch des Österreichischen Internationalen Privatrechts, 76; Ehrenzweig[2] I/1, 101 f.; Köhler, IPR[3], 25; SZ 6/6). Für den Vertrag der Parteien über die entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Rennautos der Klägerin an den Beklagten zum Start am Österreichring in Zeltweg am 15. August 1971 ist demnach das englische Sachrecht maßgeblich. Dieser Vertrag wurde durch Übereinkunft der Parteien in der Folge für eine weitere Benützung des Rennautos durch den Beklagten beim Autorennen am Nürburgring (1. August 1971) zu denselben Bedingungen erweitert. Da es sich bei dieser Zusatzvereinbarung nicht um eine Novation im Sinn des Paragraph 1376, ABGB, sondern um eine die Identität des ursprünglichen Schuldverhältnisse zwischen den Parteien wahrende Schuldänderung im Sinne des Paragraph 1379, ABGB durch Erweiterung des Verwendungszweckes des Rennautos handelte, kommt für diese Schuldänderung eine selbständige Anknüpfung nicht in Betracht, vielmehr unterliegt auch der geänderte Vertrag unverändert dem für den ursprünglichen Vertrag maßgeblichen englischen Sachrecht. Wie der OGH bereits in der Entscheidung 5 Ob 79/75 in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Hoyer, ZfRV 1968, 288 ff., "Die Novation im österreichischen IPR") ausgesprochen hat, kann nur eine gewisse rechtliche Selbständigkeit einer Vereinbarung notwendige Voraussetzung für eine selbständige Anknüpfung sein, denn es erscheint sinnlos, unter Umständen mehrfache Abänderungen eines und desselben Schuldverhältnisses verschiedenen Rechtsordnungen zu unterstellen.
Die von den Unterinstanzen festgestellte nachträgliche Disposition der Parteien über die aus dem entgeltlichen Gebrauchsüberlassungsvertrag entspringenden beiderseitigen Rechte und Pflichten muß vorerst qualifiziert, d. h. in das System der österreichischen kollisionsrechtlichen Tatbestände eingeordnet werden.
Nach dem österreichischen materiellen Recht ist entscheidend, wie der Beklagte die Erklärungen Gavin Fs, daß mit der öffentlichen Entschuldigung des Beklagten seine Weigerung, bei den Autorennveranstaltungen teilzunehmen, "erledigt und planiert" sei, bei objektiver Beurteilung der Sachlage verstehen mußte, denn es kommt auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Erklärungswillen des Erklärenden an (Koziol - Welser, I, 90; JBl. 1974, 146 u. a.). Treu und Glauben mußten beim Beklagten die Überzeugung hervorrufen, daß durch diese Erklärungen der durch das vertragswidrige Ansinnen der Klägerin an ihn und durch seine darauf gegrundete Weigerung, bei den Rennveranstaltungen zu starten, ausgelöste Streit bereinigt und dem Vertrag der Parteien durch beiderseitiges Einverständnis die Grundlage entzogen sein soll. Eine derartige schlüssige Vereinbarung kann nach dem österreichischen materiellen Recht nur als Aufhebungsvertrag (contrarius actus) qualifiziert werden, denn der Beklagte wollte das vertragliche Recht, mit dem gemieteten Rennwagen bei den beiden Rennveranstaltungen zu starten, nicht mehr ausüben, und die Klägerin verzichtete auf das ihr aus dem Vertrag zustehende Entgelt. Damit haben die Vertragsparteien durch gemeinsame schlüssige Verfügung über das Schuldverhältnis als Ganzes derart abgesprochen, daß den daraus entspringenden beiderseitigen Rechten und Pflichten die Grundlage entzogen sein sollte (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts[11] I, 221). Die Anknüpfung des Aufhebungsvertrages ist im österreichischen internationalen Privatrecht gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und von der Rechtsprechung, soweit sie überschaubar ist, bisher auch nicht behandelt worden. Auch die für das österreichische internationale Privatrecht heranziehbare Lehre (Schwind, Handbuch des Österreichischen IPR, 283; Köhler, IPR[3], 157; Ehrenzweig[2]I/1, 112; Walker, IPR[5], 511; M. Wolff, Das IPR Deutschlands[3], 150; Kegel, IPR[3], 242, 261; Raape, IPR[5], 489; Ferid, IPR, 152, 126) hat sich speziell mit dem Aufhebungsvertrag nicht befaßt und ihn auch nicht erkennbar in den Wirkungsbereich des Schuldstatutes einbezogen. Die Anknüpfung des Schuldaufhebungsvertrages an das Statut des Grundgeschäftes mag dem deutschen IPR durchaus entsprechen, das ganz allgemein der Rechtswahl durch die Parteien im Rahmen des Schuldrechtes eine überragende Position einräumt und im Extremfall sogar auf den hypothetischen Parteiwillen zurückgreift, womit sich die in einem faktischen Naheverhältnis stehenden aufeinanderfolgenden Rechtsgeschäfte derselben Parteien dem Statut des Grundgeschäftes zuordnen lassen. Dem österreichischen IPR sind bei der schuldrechtlichen Anknüpfung solche Prinzipien nicht eigen, denn es geht grundsätzlich von objektiven Anknüpfungskriterien aus, wie sich den §§ 35 ff. ABGB leicht entnehmen läßt, und räumt dem Parteiwillen nur eine verhältnismäßig geringfügige Bedeutung ein. Diese Überlegungen werden zur Begründung selbständiger Anknüpfung beim Schulderlaß im österreichischen IPR von Schwimann in einer zur Veröffentlichung im Heft 8 der NZ 1976 bestimmten Abhandlung ("Zur internationalprivatrechtlichen Behandlung von Schuldgeschäft und Schulderlaß") angeführt. Der OGH ist in diesem Sinne der Auffassung, daß eine nur mit Berufung auf den Willen der Parteien begrundbare Anknüpfung des Aufhebungsvertrages, der eine für sich selbständige rechtsgeschäftliche Verfügung der Parteien darstellt, mit den schuldrechtlichen Anknüpfungsprinzipien des österreichischen IPR nicht vereinbar ist. Als selbständige rechtsgeschäftliche Verfügung der Parteien steht der Schuldaufhebungsvertrag der Novation (§ 1376 ABGB) am nächsten und erfüllt in seiner Selbständigkeit die für eine eigenständige Anknüpfung notwendige Voraussetzung (vgl. dazu Hoyer, 288; in diesem Sinne 5 Ob 79/75).Nach dem österreichischen materiellen Recht ist entscheidend, wie der Beklagte die Erklärungen Gavin Fs, daß mit der öffentlichen Entschuldigung des Beklagten seine Weigerung, bei den Autorennveranstaltungen teilzunehmen, "erledigt und planiert" sei, bei objektiver Beurteilung der Sachlage verstehen mußte, denn es kommt auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Erklärungswillen des Erklärenden an (Koziol - Welser, römisch eins, 90; JBl. 1974, 146 u. a.). Treu und Glauben mußten beim Beklagten die Überzeugung hervorrufen, daß durch diese Erklärungen der durch das vertragswidrige Ansinnen der Klägerin an ihn und durch seine darauf gegrundete Weigerung, bei den Rennveranstaltungen zu starten, ausgelöste Streit bereinigt und dem Vertrag der Parteien durch beiderseitiges Einverständnis die Grundlage entzogen sein soll. Eine derartige schlüssige Vereinbarung kann nach dem österreichischen materiellen Recht nur als Aufhebungsvertrag (contrarius actus) qualifiziert werden, denn der Beklagte wollte das vertragliche Recht, mit dem gemieteten Rennwagen bei den beiden Rennveranstaltungen zu starten, nicht mehr ausüben, und die Klägerin verzichtete auf das ihr aus dem Vertrag zustehende Entgelt. Damit haben die Vertragsparteien durch gemeinsame schlüssige Verfügung über das Schuldverhältnis als Ganzes derart abgesprochen, daß den daraus entspringenden beiderseitigen Rechten und Pflichten die Grundlage entzogen sein sollte (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts[11] römisch eins, 221). Die Anknüpfung des Aufhebungsvertrages ist im österreichischen internationalen Privatrecht gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und von der Rechtsprechung, soweit sie überschaubar ist, bisher auch nicht behandelt worden. Auch die für das österreichische internationale Privatrecht heranziehbare Lehre (Schwind, Handbuch des Österreichischen IPR, 283; Köhler, IPR[3], 157; Ehrenzweig[2]I/1, 112; Walker, IPR[5], 511; M. Wolff, Das IPR Deutschlands[3], 150; Kegel, IPR[3], 242, 261; Raape, IPR[5], 489; Ferid, IPR, 152, 126) hat sich speziell mit dem Aufhebungsvertrag nicht befaßt und ihn auch nicht erkennbar in den Wirkungsbereich des Schuldstatutes einbezogen. Die Anknüpfung des Schuldaufhebungsvertrages an das Statut des Grundgeschäftes mag dem deutschen IPR durchaus entsprechen, das ganz allgemein der Rechtswahl durch die Parteien im Rahmen des Schuldrechtes eine überragende Position einräumt und im Extremfall sogar auf den hypothetischen Parteiwillen zurückgreift, womit sich die in einem faktischen Naheverhältnis stehenden aufeinanderfolgenden Rechtsgeschäfte derselben Parteien dem Statut des Grundgeschäftes zuordnen lassen. Dem österreichischen IPR sind bei der schuldrechtlichen Anknüpfung solche Prinzipien nicht eigen, denn es geht grundsätzlich von objektiven Anknüpfungskriterien aus, wie sich den Paragraphen 35, ff. ABGB leicht entnehmen läßt, und räumt dem Parteiwillen nur eine verhältnismäßig geringfügige Bedeutung ein. Diese Überlegungen werden zur Begründung selbständiger Anknüpfung beim Schulderlaß im österreichischen IPR von Schwimann in einer zur Veröffentlichung im Heft 8 der NZ 1976 bestimmten Abhandlung ("Zur internationalprivatrechtlichen Behandlung von Schuldgeschäft und Schulderlaß") angeführt. Der OGH ist in diesem Sinne der Auffassung, daß eine nur mit Berufung auf den Willen der Parteien begrundbare Anknüpfung des Aufhebungsvertrages, der eine für sich selbständige rechtsgeschäftliche Verfügung der Parteien darstellt, mit den schuldrechtlichen Anknüpfungsprinzipien des österreichischen IPR nicht vereinbar ist. Als selbständige rechtsgeschäftliche Verfügung der Parteien steht der Schuldaufhebungsvertrag der Novation (Paragraph 1376, ABGB) am nächsten und erfüllt in seiner Selbständigkeit die für eine eigenständige Anknüpfung notwendige Voraussetzung vergleiche dazu Hoyer, 288; in diesem Sinne 5 Ob 79/75).
Da der Aufhebungsvertrag nach den Feststellungen der Unterinstanzen durch das beiderseitige schlüssige Verhalten der Parteien des Grundvertrages in Österreich zustandegekommen ist, unterliegt er bei selbständiger Anknüpfung dem österreichischen Sachrecht, das bereits oben bei der Qualifizierung dargelegt worden ist und zur Abweisung des Anspruches auf Erfüllung der durch den Aufhebungsvertrag beseitigten Zahlungspflicht des Beklagten aus dem Grundvertrag führt.