Begründung:
In der Konkurssache über das Vermögen des Adalbert M***** bildeten einen Teil der Konkursmasse die kriegsbeschädigten Wohnhäuser Wien 3., G***** und Wien 17., H*****. Die Meter der Bestandobjekte beider Häuser entrichteten Baukostenbeiträge an den Gemeinschuldner und kamen auch für die dem Aufbau ihrer Objekte dienenden Auslagen auf. Am 28. 10. 1961 legte der Masseverwalter Dr. Walter Merio die Schlussrechnung (ON 1258).
Der Gemeinschuldner bemängelte, dass der Masseverwalter es auch nach dem Wirksamwerden der Mietengesetznovelle 1951, BGBl Nr 228/1951, bei den vereinbarten Pauschalzinsen bewenden ließ, und nicht eine Festsetzung der Jahresmietwerte 1914 beantragt und auf dieser Grundlage die Einhebung des erhöhten Vielfachen begehrt habe. Das Erstgericht versagte im ersten Rechtsgang mit Beschluss vom 19. 6. 1964 (ON 1398) der vom Masseverwalter im Bericht vom 28. 10. 1961 (ON 1258), ergänzt durch die Berichte vom 28. 11. 1961 (ON 1264) und vom 12. 1. 1962 (ON 1273) gelegten Rechnung die Genehmigung. Es erkannte ferner den Masseverwalter schuldig, binnen 14 Tagen den Ersatzbetrag von 28.067 S s.A. an die Konkursmasse einzuzahlen. Es vertrat die Auffassung, dass die Mieter der angeführten Liegenschaften überwiegend für die Kosten des Wiederaufbaues der Mietgegenstände aufgekommen seien und ihre Objekte daher der Zinsbindung nach dem Mietengesetz unterliegen. Habe der Masseverwalter seit 1. 11. 1951 das nach dem Mietengesetz zulässige Vielfache nicht eingehoben, so müsse er die Differenz zwischen den eingehobenen und den gesetzlich zulässigen Mietzinsen der Masse ersetzen.Der Gemeinschuldner bemängelte, dass der Masseverwalter es auch nach dem Wirksamwerden der Mietengesetznovelle 1951, Bundesgesetzblatt Nr 228 aus 1951,, bei den vereinbarten Pauschalzinsen bewenden ließ, und nicht eine Festsetzung der Jahresmietwerte 1914 beantragt und auf dieser Grundlage die Einhebung des erhöhten Vielfachen begehrt habe. Das Erstgericht versagte im ersten Rechtsgang mit Beschluss vom 19. 6. 1964 (ON 1398) der vom Masseverwalter im Bericht vom 28. 10. 1961 (ON 1258), ergänzt durch die Berichte vom 28. 11. 1961 (ON 1264) und vom 12. 1. 1962 (ON 1273) gelegten Rechnung die Genehmigung. Es erkannte ferner den Masseverwalter schuldig, binnen 14 Tagen den Ersatzbetrag von 28.067 S s.A. an die Konkursmasse einzuzahlen. Es vertrat die Auffassung, dass die Mieter der angeführten Liegenschaften überwiegend für die Kosten des Wiederaufbaues der Mietgegenstände aufgekommen seien und ihre Objekte daher der Zinsbindung nach dem Mietengesetz unterliegen. Habe der Masseverwalter seit 1. 11. 1951 das nach dem Mietengesetz zulässige Vielfache nicht eingehoben, so müsse er die Differenz zwischen den eingehobenen und den gesetzlich zulässigen Mietzinsen der Masse ersetzen.
Das Rekursgericht bestätigte im ersten Rechtsgang mit Beschluss vom 20. 7. 1964 (ON 1405) den erstgerichtlichen Beschluss im Ausspruch über die Nichtgenehmigung der vom Masseverwalter gelegten Rechnung. Soweit das Erstgericht den Masseverwalter den Ersatz eines Betrages von 28.067 S s.A. auftrug, änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass der Gemeinschuldner mit seinen Ansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen wurde. Es nahm den Standpunkt ein, dass der behauptete Schaden sich nicht aus der Rechnungsprüfung ergebe und daher im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sei.
Mit hg Beschluss vom 15. 10. 1964, 5 Ob 248/64-1412, wurde der Beschluss des Rekursgerichtes, der im Ausspruch über die Nichtgenehmigung der gelegten Rechnung unangefochten blieb, im Ausspruch über die Verweisung auf den Rechtsweg aufgehoben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen, weil über Ansprüche gegen den Masseverwalter aus der pflichtwidrigen Führung seines Amtes bezüglich eines dem Befriedigungsfonds aller Konkursgläubiger zugefügten Vermögensnachteiles vor der Beendigung des Konkursverfahrens oder vor der Enthebung des Masseverwalters vom Konkursgericht im Rahmen des Rechnungslegungsverfahrens nach den §§ 121 ff KO zu entscheiden sei.Mit hg Beschluss vom 15. 10. 1964, 5 Ob 248/64-1412, wurde der Beschluss des Rekursgerichtes, der im Ausspruch über die Nichtgenehmigung der gelegten Rechnung unangefochten blieb, im Ausspruch über die Verweisung auf den Rechtsweg aufgehoben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen, weil über Ansprüche gegen den Masseverwalter aus der pflichtwidrigen Führung seines Amtes bezüglich eines dem Befriedigungsfonds aller Konkursgläubiger zugefügten Vermögensnachteiles vor der Beendigung des Konkursverfahrens oder vor der Enthebung des Masseverwalters vom Konkursgericht im Rahmen des Rechnungslegungsverfahrens nach den Paragraphen 121, ff KO zu entscheiden sei.
Das Rekursgericht hob daraufhin mit Beschluss vom 23. 11. 1964 (ON 1413) den erstgerichtlichen Beschluss in seinem Ausspruch, dass der Masseverwalter den Betrag von 28.067 S s.A. an die Konkursmasse zu zahlen habe, auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung auf, weil die Frage der Verjährung und der Umstand, ob sich der Masseverwalter von einer vertretbaren Gesetzesauslegung leiten ließ, als er keine höheren Mietzinse vorschrieb, nicht erörtert worden sein.
Das Erstgericht erkannte im zweiten Rechtsgang den Masseverwalter schuldig, den Betrag von 28.067 S und 4 % Zinsen
a) für die Zeit vom 1. 11. 1951 bis zum 30. 6. 1953 im Betrag von S 453,83 aufgerundet auf S 454,--,
b) für die Zeit vom 1. 7. 1953 bis zum 30. 6. 1960 im Betrag von S 5.841,22 abgerundet auf S 5.841,--,
c) von S 28.067,-- für die Zeit vom 1. 7. 1960
an die Konkursmasse einzuzahlen (ON 1422). Es ging davon aus, dass der Masseverwalter eine lineare Mietzinserhöhung von 30,-- S je Mietgegenstand bis Oktober 1956 vorgeschrieben habe. Als die Mieter den erhöhten Zins nicht bezahlt haben, habe er in der Gläubigerausschusssitzung vom 10. 3. 1953 für eine Klagsermächtigung keine Mehrheit erhalten. Seit Oktober 1956 sei die lineare Mietzinserhöhung nicht mehr vorgeschrieben worden. Eine Vereinbarung, den Mietzins nicht zu erhöhen, weil die Mieter Baukostenbeiträge geleistet haben, sei nicht zustandegekommen. Es wäre Amtspflicht des Masseverwalters gewesen, auf die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung im Verfahren hinzuweisen, eine Entscheidung des Konkursgerichtes herbeizuführen und wenigstens in einem einzigen Falle als Musterprozess eine Mietzinsklage einzubringen. Die Säumnis des Masseverwalters könne nicht mehr behoben werden, weil der rückständige Mietzins wegen des Ablaufes der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 Z 4 ABGB von den Mietern der seinerzeit zur Masse gehörigen Wohnhäuser nicht mehr begehrt werden könne. Eine Vereinbarung, dass für die Dauer von 10 Jahren auf eine Erhöhung der Mietzinse wegen der Entrichtung der Baukostenbeiträge verzichtet werde, sei nicht zustandegekommen.an die Konkursmasse einzuzahlen (ON 1422). Es ging davon aus, dass der Masseverwalter eine lineare Mietzinserhöhung von 30,-- S je Mietgegenstand bis Oktober 1956 vorgeschrieben habe. Als die Mieter den erhöhten Zins nicht bezahlt haben, habe er in der Gläubigerausschusssitzung vom 10. 3. 1953 für eine Klagsermächtigung keine Mehrheit erhalten. Seit Oktober 1956 sei die lineare Mietzinserhöhung nicht mehr vorgeschrieben worden. Eine Vereinbarung, den Mietzins nicht zu erhöhen, weil die Mieter Baukostenbeiträge geleistet haben, sei nicht zustandegekommen. Es wäre Amtspflicht des Masseverwalters gewesen, auf die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung im Verfahren hinzuweisen, eine Entscheidung des Konkursgerichtes herbeizuführen und wenigstens in einem einzigen Falle als Musterprozess eine Mietzinsklage einzubringen. Die Säumnis des Masseverwalters könne nicht mehr behoben werden, weil der rückständige Mietzins wegen des Ablaufes der dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 1486, Ziffer 4, ABGB von den Mietern der seinerzeit zur Masse gehörigen Wohnhäuser nicht mehr begehrt werden könne. Eine Vereinbarung, dass für die Dauer von 10 Jahren auf eine Erhöhung der Mietzinse wegen der Entrichtung der Baukostenbeiträge verzichtet werde, sei nicht zustandegekommen.
Eine Verjährung der Ansprüche gegen den Masseverwalter sei noch nicht eingetreten. Selbst bei einer Bejahung der Anwendbarkeit des § 1489 ABGB beginne die Frist erst mit der Entscheidung über die Rechnungslegung zu laufen. Ein Verschulden des Masseverwalters sei dadurch gegeben, dass er selbst in seinen Vorschlägen die Ansicht vertrete, die Voraussetzungen für eine Mietzinserhöhung seien nach den Vorschriften der Mietengesetznovelle 1951 gegeben, trotzdem aber die erforderlichen Maßnahmen unterlassen habe. Der dem Masseverwalter zum Ersatz an die Masse auferlegte Betrag ergebe sich aus der Differenz der nach dem Mietengesetz zulässigen Mietzinse und der tatsächlich eigehobenen Mietzinse.Eine Verjährung der Ansprüche gegen den Masseverwalter sei noch nicht eingetreten. Selbst bei einer Bejahung der Anwendbarkeit des Paragraph 1489, ABGB beginne die Frist erst mit der Entscheidung über die Rechnungslegung zu laufen. Ein Verschulden des Masseverwalters sei dadurch gegeben, dass er selbst in seinen Vorschlägen die Ansicht vertrete, die Voraussetzungen für eine Mietzinserhöhung seien nach den Vorschriften der Mietengesetznovelle 1951 gegeben, trotzdem aber die erforderlichen Maßnahmen unterlassen habe. Der dem Masseverwalter zum Ersatz an die Masse auferlegte Betrag ergebe sich aus der Differenz der nach dem Mietengesetz zulässigen Mietzinse und der tatsächlich eigehobenen Mietzinse.
Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluss unter Rechtskraftvorbehalt neuerdings auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung auf (ON 1428). Seine Begründung lässt sich dahin zusammenfassen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB auch für den Ersatzanspruch gegen den Masseverwalter zur Anwendung gelange. Sie beginne aber nicht vor der Tagsatzung, zu der gemäß § 121 Abs 3 KO der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, der Gemeinschuldner und sämtliche Konkursgläubiger zu laden seien, wo sie in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher vorbringen können. Diesfalls sei die Tagsatzung gemäß § 121 Abs 3 KO am 12. 2. 1964 abgehalten worden. Sie habe die Abrechnungen des Masseverwalters für die Zeit vom 11. 4. 1951 bis 17. 8. 1960 betroffen. Schon mit dem Schriftsatz vom 28. 4. 1962 und seither in weiteren Schriftsätzen habe der Gemeinschuldner bemängelt, dass der Masseverwalter nicht ab 1. 11. 1951 die Hauptmietzinse auf das gesetzlich zulässige Ausmaß erhöht habe, sodass eine Verjährung nicht eingetreten sei. Doch sei zu untersuchen, ob nicht im Hinblick auf die von den Mietern erbrachten Leistungen Pauschalmietzinse vereinbart worden seien, die keine Erhöhung erfahren sollen. Eine solche Vereinbarung zugunsten der Mieter sei nach den Bestimmungen des Mietengesetzes zulässig.Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluss unter Rechtskraftvorbehalt neuerdings auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung auf (ON 1428). Seine Begründung lässt sich dahin zusammenfassen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB auch für den Ersatzanspruch gegen den Masseverwalter zur Anwendung gelange. Sie beginne aber nicht vor der Tagsatzung, zu der gemäß Paragraph 121, Absatz 3, KO der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, der Gemeinschuldner und sämtliche Konkursgläubiger zu laden seien, wo sie in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher vorbringen können. Diesfalls sei die Tagsatzung gemäß Paragraph 121, Absatz 3, KO am 12. 2. 1964 abgehalten worden. Sie habe die Abrechnungen des Masseverwalters für die Zeit vom 11. 4. 1951 bis 17. 8. 1960 betroffen. Schon mit dem Schriftsatz vom 28. 4. 1962 und seither in weiteren Schriftsätzen habe der Gemeinschuldner bemängelt, dass der Masseverwalter nicht ab 1. 11. 1951 die Hauptmietzinse auf das gesetzlich zulässige Ausmaß erhöht habe, sodass eine Verjährung nicht eingetreten sei. Doch sei zu untersuchen, ob nicht im Hinblick auf die von den Mietern erbrachten Leistungen Pauschalmietzinse vereinbart worden seien, die keine Erhöhung erfahren sollen. Eine solche Vereinbarung zugunsten der Mieter sei nach den Bestimmungen des Mietengesetzes zulässig.
In dem gegen den Beschluss des Rekursgerichtes vom Masseverwalter eingebrachten Revisionsrekurs wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Auftrag an den Masseverwalter zur Einzahlung eines Ersatzbetrages an die Masse aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Konkursverfahrens aufgetragen werde.
Hingegen wird in dem vom Gemeinschuldner gegen den Beschluss des Rekursgerichtes eingebrachten Revisionsrekurs beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der erstgerichtliche Beschluss bestätigt werde.