Rechtssatz RS0067119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067119
Entscheidungsdatum
29.09.1966
Rechtssatz
Ein Pauschalmietzins kann auch bei Mietverhältnissen, die der Zinsbildung des MG unterliegen, dann vereinbart und eingehoben werden, wenn dadurch der nach den §§ 2 ff MG zulässige Mietzins nicht überschritten wird.Ein Pauschalmietzins kann auch bei Mietverhältnissen, die der Zinsbildung des MG unterliegen, dann vereinbart und eingehoben werden, wenn dadurch der nach den Paragraphen 2, ff MG zulässige Mietzins nicht überschritten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0067119
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19660929_OGH0002_0050OB00261_6600000_002