Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von S 430.- samt Nebengebühren. Es ging von folgendem, teils außer Streit gestellten, teils von ihm festgestellten Sachverhalt aus:
Auf Grund einer ihr von der Klägerin zugesandten Postwurfsendung teilte die Beklagte mittels der der Sendung begeschlossenen Antwortkarte mit, daß sie sich für eine Vorführung der annoncierten Strickmaschine interessiere. Darauf erschien eine Vertreterin der Klägerin in der Wohnung der Beklagten und zeigte ihr die Strickmaschine. Da diese der Beklagten zusagte, kam es am 29. 4. 1969 zum Abschluß eines Kaufvertrages, wonach die Beklagte die Strickmaschine um S 1480.- kaufte. Sie leistete eine Anzahlung von S 280.-, die restlichen S 1200.- zuzüglich Zinsen von S 72.- und Teilzahlungsregiezuschlag von S 20.- sollten in sechs gleichen, aufeinanderfolgenden Monatsraten von je S 215.- jeweils am 5. der Monate Juni bis November 1969 bezahlt werden. Der schriftliche Kaufvertrag enthielt die Vereinbarung des Terminsverlustes für den Fall des Ausbleibens von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Raten sowie die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts der Klägerin bis zur Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten. Ferner bestätigte die Beklagte darin die Übernahme einer deutlich lesbaren Abschrift des Kaufvertrages, und sie verpflichtete sich zur Abnahme des Kaufgegenstandes. Auf das Rücktrittsrecht nach § 4 RatG wurde hingewiesen. Die Vertreterin sagte der Beklagten zu, daß ihr eine Strickerin die für die Handhabung der Maschine notwendigen Anweisungen erteilen werde.Auf Grund einer ihr von der Klägerin zugesandten Postwurfsendung teilte die Beklagte mittels der der Sendung begeschlossenen Antwortkarte mit, daß sie sich für eine Vorführung der annoncierten Strickmaschine interessiere. Darauf erschien eine Vertreterin der Klägerin in der Wohnung der Beklagten und zeigte ihr die Strickmaschine. Da diese der Beklagten zusagte, kam es am 29. 4. 1969 zum Abschluß eines Kaufvertrages, wonach die Beklagte die Strickmaschine um S 1480.- kaufte. Sie leistete eine Anzahlung von S 280.-, die restlichen S 1200.- zuzüglich Zinsen von S 72.- und Teilzahlungsregiezuschlag von S 20.- sollten in sechs gleichen, aufeinanderfolgenden Monatsraten von je S 215.- jeweils am 5. der Monate Juni bis November 1969 bezahlt werden. Der schriftliche Kaufvertrag enthielt die Vereinbarung des Terminsverlustes für den Fall des Ausbleibens von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Raten sowie die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts der Klägerin bis zur Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten. Ferner bestätigte die Beklagte darin die Übernahme einer deutlich lesbaren Abschrift des Kaufvertrages, und sie verpflichtete sich zur Abnahme des Kaufgegenstandes. Auf das Rücktrittsrecht nach Paragraph 4, RatG wurde hingewiesen. Die Vertreterin sagte der Beklagten zu, daß ihr eine Strickerin die für die Handhabung der Maschine notwendigen Anweisungen erteilen werde.
Die Maschine wurde am 27. 5. 1969 geliefert, und am 4. 6. 1969 fand in einem Gasthaus die Anleitung statt. Da die Maschine dabei öfter hängen blieb und nicht anschlug, wollte die Beklagte sie der Vorführerin zurückgeben. Diese nahm sie jedoch nicht, sondern riet der Beklagten, sie daheim noch auszuprobieren. Außerdem werde sie wiederkommen.
Die Beklagte bezahlte vier Raten zu je S 215.-. Da sie aber mit der Maschine wegen der Mängel nichts anfangen konnte, bezahlte sie die beiden letzten Raten nicht mehr, sondern schickte die Maschine am 26. 9. 1969 der Klägerin zurück, indem sie ihr gleichzeitig mitteilte, daß sie mit der Maschine nicht zufrieden sei und von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch mache. Die Klägerin nahm die Maschine nicht an und erwiderte mit Schreiben vom 2. 10. 1969, daß die Beklagte nicht mehr zurücktreten könne, worauf diese mit Brief vom 5. 11. 1969 der Klägerin bekanntgab, daß sie den Kaufvertrag gemäß § 4 RatG storniere.Die Beklagte bezahlte vier Raten zu je S 215.-. Da sie aber mit der Maschine wegen der Mängel nichts anfangen konnte, bezahlte sie die beiden letzten Raten nicht mehr, sondern schickte die Maschine am 26. 9. 1969 der Klägerin zurück, indem sie ihr gleichzeitig mitteilte, daß sie mit der Maschine nicht zufrieden sei und von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch mache. Die Klägerin nahm die Maschine nicht an und erwiderte mit Schreiben vom 2. 10. 1969, daß die Beklagte nicht mehr zurücktreten könne, worauf diese mit Brief vom 5. 11. 1969 der Klägerin bekanntgab, daß sie den Kaufvertrag gemäß Paragraph 4, RatG storniere.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht folgendermaßen:
Der Kaufvertrag unterfalle dem RatG. Gemäß § 10 Abs 2 dieses Gesetzes habe der Verkäufer dem Käufer unverzüglich, nachdem dieser den Ratenbrief unterfertigt habe, eine Abschrift auszufolgen, der nach Abs 1 Überschrift und Wortlaut des § 4 RatG (Rücktrittsrecht des Käufers) deutlich lesbar zu enthalten habe. Da der vorliegende Kaufvertrag dieser Vorschrift nicht entspreche, könne die Beklagte vom Kaufvertrag zurücktreten. Gemäß § 10 Abs 3 RatG komme zwar das Abzahlungsgeschäft auch ohne Errichtung eines Ratenbriefes wirksam zustande; der Verkäufer könne aber den Kaufpreis nicht begehren, solange nicht dem Käufer eine Abschrift eines ordentlich errichteten Ratenbriefes ausgefolgt worden und die dem Käufer offenstehende fünftägige Rücktrittsfrist verstrichen sei. Da die Klägerin der Beklagten niemals einen vorschriftsmäßigen Ratenbrief übergeben habe, könne die Beklagte noch immer vom Vertrag zurücktreten.Der Kaufvertrag unterfalle dem RatG. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, dieses Gesetzes habe der Verkäufer dem Käufer unverzüglich, nachdem dieser den Ratenbrief unterfertigt habe, eine Abschrift auszufolgen, der nach Absatz eins, Überschrift und Wortlaut des Paragraph 4, RatG (Rücktrittsrecht des Käufers) deutlich lesbar zu enthalten habe. Da der vorliegende Kaufvertrag dieser Vorschrift nicht entspreche, könne die Beklagte vom Kaufvertrag zurücktreten. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, RatG komme zwar das Abzahlungsgeschäft auch ohne Errichtung eines Ratenbriefes wirksam zustande; der Verkäufer könne aber den Kaufpreis nicht begehren, solange nicht dem Käufer eine Abschrift eines ordentlich errichteten Ratenbriefes ausgefolgt worden und die dem Käufer offenstehende fünftägige Rücktrittsfrist verstrichen sei. Da die Klägerin der Beklagten niemals einen vorschriftsmäßigen Ratenbrief übergeben habe, könne die Beklagte noch immer vom Vertrag zurücktreten.
Zufolge Berufung der Klägerin änderte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es der Klage stattgab.
Es führte hiezu aus, daß die der Beklagten zugekommene Postwurfsendung der Klägerin eine Werbung und keine Anbahnung der Geschäftsverbindung iS des § 4 Abs 2 RatG darstelle. Die Anbahnung sei von der Beklagten ausgegangen, die auf Grund der Postwurfsendung der Klägerin mitgeteilt habe, daß sie sich für die Vorführung der darin annoncierten Strickmaschine interessiere. Erst hierauf sei eine Vertreterin der Klägerin zur Beklagten gekommen und habe mit dieser den Kaufvertrag abgeschlossen. Daher komme das RatG überhaupt nicht zur Anwendung, und der von der Beklagten erklärte Rücktritt sei unbeachtlich. Ob ein Ratenbrief errichtet wurde, sei hienach nicht entscheidend, vielmehr sei zufolge eingetretenen Terminsverlustes der restliche Kaufpreis fällig.Es führte hiezu aus, daß die der Beklagten zugekommene Postwurfsendung der Klägerin eine Werbung und keine Anbahnung der Geschäftsverbindung iS des Paragraph 4, Absatz 2, RatG darstelle. Die Anbahnung sei von der Beklagten ausgegangen, die auf Grund der Postwurfsendung der Klägerin mitgeteilt habe, daß sie sich für die Vorführung der darin annoncierten Strickmaschine interessiere. Erst hierauf sei eine Vertreterin der Klägerin zur Beklagten gekommen und habe mit dieser den Kaufvertrag abgeschlossen. Daher komme das RatG überhaupt nicht zur Anwendung, und der von der Beklagten erklärte Rücktritt sei unbeachtlich. Ob ein Ratenbrief errichtet wurde, sei hienach nicht entscheidend, vielmehr sei zufolge eingetretenen Terminsverlustes der restliche Kaufpreis fällig.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.