Rechtssatz RS0071709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071709
Entscheidungsdatum
20.10.1971
Rechtssatz
Der Ratenkäufer, der auf Grund einer Postwurfsendung des Verkäufers diesem auf der der Sendung beigeschlossenen Antwortkarte mitteilt, daß er sich für eine Vorführung der annoncierten Maschine interessiere, hat die Geschäftsverbindung "angebahnt"; daher steht ihm gemäß § 4 Abs 2 RatenG kein Rücktrittsrecht zu.Der Ratenkäufer, der auf Grund einer Postwurfsendung des Verkäufers diesem auf der der Sendung beigeschlossenen Antwortkarte mitteilt, daß er sich für eine Vorführung der annoncierten Maschine interessiere, hat die Geschäftsverbindung "angebahnt"; daher steht ihm gemäß Paragraph 4, Absatz 2, RatenG kein Rücktrittsrecht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0071709
Dokumentnummer
JJR_19711020_OGH0002_0050OB00263_7100000_001