Aus den Entscheidungsgründen:
Die Streitteile haben zwar anläßlich der Eheschließung keine Ehepakte geschlossen. Sie haben sich aber im Jahre 1955 zum gemeinsamen Betrieb eines Süßwarengroßhandels vereinigt und dadurch, daß sie Geldbeträge sowie ihre Arbeitskraft eingebracht haben, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (8 Ob 41/65), durch schlüssige Handlungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begrundet. Da der Kläger seiner Verpflichtung zur Mitarbeit im Geschäft in der Folge nicht nachkam, schloß die Beklagte, die dazu begrundeten Anlaß hatte, den Kläger aus der Gesellschaft aus. Die Ausschließung des Klägers erfolgte Ende März 1964.
Abweichend vom Handelsrecht ist die Ausschließung bei der Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes konstitutiv. Sie wirkt von dem Zeitpunkt an, zu dem die Ausschließungserklärung dem Gesellschafter zugekommen ist (Wahle in Klang[2] V 665, 672). Sie führt nicht zur Liquidation, sondern zur Verteilung des Gesellschaftsvermögens ohne Liquidation, die im Schrifttum auch als Dissolution bezeichnet wird (Klärmann, GZ. 1824 S. 76, 77).Abweichend vom Handelsrecht ist die Ausschließung bei der Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes konstitutiv. Sie wirkt von dem Zeitpunkt an, zu dem die Ausschließungserklärung dem Gesellschafter zugekommen ist (Wahle in Klang[2] römisch fünf 665, 672). Sie führt nicht zur Liquidation, sondern zur Verteilung des Gesellschaftsvermögens ohne Liquidation, die im Schrifttum auch als Dissolution bezeichnet wird (Klärmann, GZ. 1824 S. 76, 77).
Nicht beigetreten werden kann der Revisionswerberin, daß für den Anteil am Gesellschaftsvermögen die Bestimmungen des § 1193 ABGB. heranzuziehen seien. Sowohl nach der Marginalrubrik zu § 1192 ABGB. als auch nach der sprachlichen Fassung der Vorschrift des § 1193 ABGB. (der Gewinn wird ... verteilt), ergibt sich, daß die angeführte Gesetzesbestimmung nur auf die Verteilung des Gewinnes Anwendung findet. Für das Auseinandersetzungsguthaben ist die Bestimmung des § 1215 ABGB. maßgebend. Das ergibt sich nicht nur auf Grund des Gesetzestextes, sondern auch auf Grund der Einordnung dieser Vorschrift unter die Normen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, welche mit "Teilung des gesellschaftlichen Vermögens" überschrieben sind.Nicht beigetreten werden kann der Revisionswerberin, daß für den Anteil am Gesellschaftsvermögen die Bestimmungen des Paragraph 1193, ABGB. heranzuziehen seien. Sowohl nach der Marginalrubrik zu Paragraph 1192, ABGB. als auch nach der sprachlichen Fassung der Vorschrift des Paragraph 1193, ABGB. (der Gewinn wird ... verteilt), ergibt sich, daß die angeführte Gesetzesbestimmung nur auf die Verteilung des Gewinnes Anwendung findet. Für das Auseinandersetzungsguthaben ist die Bestimmung des Paragraph 1215, ABGB. maßgebend. Das ergibt sich nicht nur auf Grund des Gesetzestextes, sondern auch auf Grund der Einordnung dieser Vorschrift unter die Normen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, welche mit "Teilung des gesellschaftlichen Vermögens" überschrieben sind.
Die gleiche Auffassung wird auch im Schrifttum (Zeiller, Commentar über das Bürgerliche Gesetzbuch III, Anm. 1 zu § 1215 ABGB. S. 576; Stubenrauch, Commentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch[7] II, S. 475, S. 488 Ehrenzweig, System II/1, Manz 1928 S. 552) vertreten.Die gleiche Auffassung wird auch im Schrifttum (Zeiller, Commentar über das Bürgerliche Gesetzbuch römisch drei, Anmerkung 1 zu Paragraph 1215, ABGB. S. 576; Stubenrauch, Commentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch[7] römisch zwei, S. 475, S. 488 Ehrenzweig, System II/1, Manz 1928 S. 552) vertreten.
§ 1215 ABGB. ordnet an, daß bei der nach Auflösung einer Gesellschaft vorzunehmenden Teilung des Gesellschaftsvermögens nebst den obigen Bestimmungen die nämlichen Vorschriften zu beobachten sind, welche in dem Hauptstück von der Gemeinschaft des Eigentums über die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache überhaupt aufgestellt worden sind. Daraus folgt, daß neben den Bestimmungen der §§ 1182, 1183 und 1192 ABGB. maßgebende Bedeutung den Vorschriften über die Gemeinschaft des Eigentums zukommt (Zeiller, Commentar über das Bürgerliche Gesetzbuch III, Anm. 1 zu § 1215 ABGB. S. 576; Stubenrauch, Commentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch[7] II, S. 488).Paragraph 1215, ABGB. ordnet an, daß bei der nach Auflösung einer Gesellschaft vorzunehmenden Teilung des Gesellschaftsvermögens nebst den obigen Bestimmungen die nämlichen Vorschriften zu beobachten sind, welche in dem Hauptstück von der Gemeinschaft des Eigentums über die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache überhaupt aufgestellt worden sind. Daraus folgt, daß neben den Bestimmungen der Paragraphen 1182, 1183 und 1192 ABGB. maßgebende Bedeutung den Vorschriften über die Gemeinschaft des Eigentums zukommt (Zeiller, Commentar über das Bürgerliche Gesetzbuch römisch drei, Anmerkung 1 zu Paragraph 1215, ABGB. S. 576; Stubenrauch, Commentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch[7] römisch zwei, S. 488).
Nach § 839 ABGB., der sinngemäß anzuwenden ist, wird im Zweifel jeder Anteil als gleich groß angesehen; wer das Gegenteil behauptet, muß es beweisen. Es spricht damit nur bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung für gleiche Anteile (Ehrenzweig, System II/1, Manz 1928 S. 552, S. 753 III; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil, S. 121 IV. 3).Nach Paragraph 839, ABGB., der sinngemäß anzuwenden ist, wird im Zweifel jeder Anteil als gleich groß angesehen; wer das Gegenteil behauptet, muß es beweisen. Es spricht damit nur bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung für gleiche Anteile (Ehrenzweig, System II/1, Manz 1928 S. 552, S. 753 römisch drei; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil, S. 121 römisch vier. 3).
Im vorliegenden Fall stellten im Jahre 1955 der Kläger 1500 S, die Beklagte einen Betrag von 6500 S zur Verfügung. 500 S erhielt ein Rechtsanwalt für seine Vertretung im Verfahren zur Erlangung des Gewerbescheines. Zum Teil wurden Bretter zur Herstellung von Stellagen gekauft sowie ein Nylonvorhang beschafft. Der Kläger warb einen einzigen Kunden, den Pächter einer Schutzhütte, der zwei- oder dreimal mit Süßwaren beliefert wurde. Der Lebensunterhalt der Streitteile wurde aus dem Geschäft bestritten. Am 1. Jänner 1961 trat der nunmehrige Gatte der Beklagten als stiller Teilhaber mit seinem Kundenstock und einer Bareinlage, die bis zum Jahre 1964 die Höhe von 38.000 S erreichte, in das Unternehmen ein. Die Mitarbeit des Klägers im Unternehmen erfolgte unregelmäßig. Er stellte der Beklagte mit seinem Motorrad Waren zu. Die Warenübernahme, die Bestätigung der Lieferscheine, die Preiskalkulation, die schriftlichen Arbeiten für die Warenauslieferung führte die Beklagte durch. Daraus ergibt sich aber, daß der Anteil der Beklagten, sei es bezüglich der eingeschossenen Geldbeträge, sei es hinsichtlich der Arbeitsleistung, den des Klägers erheblich überwog. Wenn daher das Prozeßgericht erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 273 ZPO. die Höhe des Anteils des Klägers mit 25% angenommen hat, so kann darin eine Unrichtigkeit nicht gefunden werden. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen vielmehr diese Annahme.Im vorliegenden Fall stellten im Jahre 1955 der Kläger 1500 S, die Beklagte einen Betrag von 6500 S zur Verfügung. 500 S erhielt ein Rechtsanwalt für seine Vertretung im Verfahren zur Erlangung des Gewerbescheines. Zum Teil wurden Bretter zur Herstellung von Stellagen gekauft sowie ein Nylonvorhang beschafft. Der Kläger warb einen einzigen Kunden, den Pächter einer Schutzhütte, der zwei- oder dreimal mit Süßwaren beliefert wurde. Der Lebensunterhalt der Streitteile wurde aus dem Geschäft bestritten. Am 1. Jänner 1961 trat der nunmehrige Gatte der Beklagten als stiller Teilhaber mit seinem Kundenstock und einer Bareinlage, die bis zum Jahre 1964 die Höhe von 38.000 S erreichte, in das Unternehmen ein. Die Mitarbeit des Klägers im Unternehmen erfolgte unregelmäßig. Er stellte der Beklagte mit seinem Motorrad Waren zu. Die Warenübernahme, die Bestätigung der Lieferscheine, die Preiskalkulation, die schriftlichen Arbeiten für die Warenauslieferung führte die Beklagte durch. Daraus ergibt sich aber, daß der Anteil der Beklagten, sei es bezüglich der eingeschossenen Geldbeträge, sei es hinsichtlich der Arbeitsleistung, den des Klägers erheblich überwog. Wenn daher das Prozeßgericht erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 273, ZPO. die Höhe des Anteils des Klägers mit 25% angenommen hat, so kann darin eine Unrichtigkeit nicht gefunden werden. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen vielmehr diese Annahme.
Der Revision war somit teilweise Folge zu geben, und es war das Ersturteil wiederherzustellen.