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Entscheidung 5 Ob 266/04k×

Entscheidung 5 Ob 266/04k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob266/04k

Entscheidungsdatum

23.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Michael T*****, vertreten durch Mag. Olga Zloklikovits, Rechtssekretärin der Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, wider die Antragsgegnerin B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG (Paragraphen 3 und 6 MRG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 10. August 2004, GZ 22 R 19/04f-46, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung sind in einem Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflichten des Vermieters gemäß Paragraphen 3, 6, MRG Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen (RIS-Justiz RS0069992, RS0069294). Die Rekursentscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Ein Ausnahmefall, der zu einer anderen Beurteilung zwingen könnte, liegt hier nicht vor. Vielmehr wurde schon in 5 Ob 2060/96v = SZ 69/137 ausgesprochen, dass zur Schimmelbildung führende Fehler des Mieters bei der Beheizung und Belüftung der Wohnung nur in einem Schadenersatzprozess eine Rolle spielen könnten. Schon aus diesem Grund kann der Divergenz zwischen dem von der Schlichtungsstelle und dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten über die Ursache der Schimmelbildung (Heiz- und Lüftungsverhalten oder Mängel der Bauwerkshülle) keine Bedeutung zukommen.

Textnummer

E75364

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00266.04K.1123.000

Im RIS seit

23.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20041123_OGH0002_0050OB00266_04K0000_000

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