Aus der Begründung:
Der nach § 122 Abs. 2 AktG. bestellte Sondervertreter hat das Recht, von der Gesellschaft die zur Durchführung seines Auftrages nötigen Unterlagen zu verlangen (RGZ. 83, 248). Er muß sich ja im Prozeß darauf berufen können. Wem die Gesetze ein Recht geben, dem bewilligen sie auch die Mittel, ohne die es nicht ausgeübt werden kann. Es fällt daher unmittelbar in die Kompetenz des Registergerichtes, das den Sondervertreter bestellt hat, der Gesellschaft auch die mit der Bestellung zusammenhängenden nötigen Aufträge zu erteilen. Mit Recht hat das Rekursgericht auch darauf hingewiesen, daß die österreichische Rechtspraxis aus dem Gesellschaftsrecht entspringende Ansprüche auf Bucheinsicht bei Handelsgesellschaften auch dann, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift fehlt, ins außerstreitige Verfahren verweist (SZ. XXV 183, Rspr. 1933 Nr. 280, SZ. X 210). Es handelt sich in diesen Fällen in der Regel nur um streitige Rechtsfragen, die ohne ein förmliches Beweisverfahren ins klare gesetzt werden können.Der nach Paragraph 122, Absatz 2, AktG. bestellte Sondervertreter hat das Recht, von der Gesellschaft die zur Durchführung seines Auftrages nötigen Unterlagen zu verlangen (RGZ. 83, 248). Er muß sich ja im Prozeß darauf berufen können. Wem die Gesetze ein Recht geben, dem bewilligen sie auch die Mittel, ohne die es nicht ausgeübt werden kann. Es fällt daher unmittelbar in die Kompetenz des Registergerichtes, das den Sondervertreter bestellt hat, der Gesellschaft auch die mit der Bestellung zusammenhängenden nötigen Aufträge zu erteilen. Mit Recht hat das Rekursgericht auch darauf hingewiesen, daß die österreichische Rechtspraxis aus dem Gesellschaftsrecht entspringende Ansprüche auf Bucheinsicht bei Handelsgesellschaften auch dann, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift fehlt, ins außerstreitige Verfahren verweist (SZ. römisch 25 183, Rspr. 1933 Nr. 280, SZ. römisch zehn 210). Es handelt sich in diesen Fällen in der Regel nur um streitige Rechtsfragen, die ohne ein förmliches Beweisverfahren ins klare gesetzt werden können.
Zur meritorischen Frage, ob dem bestellten Sondervertreter die Bucheinsicht zu dem beantragten Zweck und in der beantragten Weise zu gewähren ist, sei aber gleich hier folgendes ausgeführt: Das Gesetz sieht in einer Reihe von Fällen Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates vor. Um die Klageerhebung in diesen Fällen auch gegen den Willen der Mehrheit der Aktionäre erzwingen zu können, ist durch § 122 AktG. ein besonderer Minderheitsschutz gewährleistet. Die Anlage muß erhoben werden, wenn eine Minderheit von 10 bzw. 5% es verlangt, und das Gericht muß auf ihr Verlangen Sondervertreter zur Führung des Rechtsstreites bestellen. Voraussetzung ist ein Anspruch, dessen Geltendmachung dem Sondervertreter aufzutragen ist. Ob die Klage auch Aussicht auf Erfolg hat, hat das Gericht nicht zu prüfen. Das Erstgericht hat den Sondervertreter auf Antrag des Aktionärs Richard A. bestellt, ohne daß dieser im Antrag das Bestehen eines bestimmten Anspruches behauptet hatte. Die Behauptung in seinem Schriftsatz, die dort genannten Personen hätten der Gesellschaft durch schuldhaftes Verhalten bei Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates in der Zeit vom 5. Dezember 1956 bis zum 31. Dezember 1959 Schaden zugefügt, ist zu unbestimmt, um damit Ersatzansprüche begrunden zu können. Es entsprach daher schon die Bestellung nicht dem Gesetz. Daß sie rechtskräftig wurde, vermag nichts daran zu ändern, daß der Sondervertreter keinen bestimmten oder bestimmbaren Klagsauftrag hat. Aus dem Antrag des Sondervertreters geht hervor, daß er erst mit Hilfe von Buchsachverständigen feststellen lassen will, ob überhaupt Ersatzansprüche bestehen und auf Grund welchen Sachverhaltes und gegen wen sie allenfalls geltend zu machen sind. Dies ist jedoch nicht die Sache des Sondervertreters. Wenn sich die Aktionäre über die Geltendmachung eines Ersatzanspruches schlüssig werden wollen, müssen sie die Möglichkeit des Einblickes in die zur Entscheidung stehenden Vorgänge erlangen und sich die Beweise verschaffen können. Deshalb gestattet § 118 AktG. die Bestellung von Sonderprüfern und trägt dabei den Interessen der, Minderheit Rechnung. Auch Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muß sich um Vorgänge bestimmter Art handeln. Je nach dem Ergebnis des Prüfungsberichtes kann die Minderheit die klageweise Geltendmachung der sich daraus ergebenden Ansprüche durch einen Sondervertreter veranlassen. Den Prüfern hat der Vorstand nach § 121 AktG. zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft und die Vermögensgegenstände zu prüfen, und die Prüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erfordert. Der Sondervertreter will offenbar, da eine Sonderprüfung nicht stattgefunden hat und er über seinen Klageauftrag im unklaren ist, auf eigene Faust mit Hilfe von Buchsachverständigen eine Sonderprüfung vornehmen. Er nimmt aber damit Rechte in Anspruch, die nur den Prüfern zustehen. Hiefür bietet das Aktiengesetz keine Handhabe.Zur meritorischen Frage, ob dem bestellten Sondervertreter die Bucheinsicht zu dem beantragten Zweck und in der beantragten Weise zu gewähren ist, sei aber gleich hier folgendes ausgeführt: Das Gesetz sieht in einer Reihe von Fällen Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates vor. Um die Klageerhebung in diesen Fällen auch gegen den Willen der Mehrheit der Aktionäre erzwingen zu können, ist durch Paragraph 122, AktG. ein besonderer Minderheitsschutz gewährleistet. Die Anlage muß erhoben werden, wenn eine Minderheit von 10 bzw. 5% es verlangt, und das Gericht muß auf ihr Verlangen Sondervertreter zur Führung des Rechtsstreites bestellen. Voraussetzung ist ein Anspruch, dessen Geltendmachung dem Sondervertreter aufzutragen ist. Ob die Klage auch Aussicht auf Erfolg hat, hat das Gericht nicht zu prüfen. Das Erstgericht hat den Sondervertreter auf Antrag des Aktionärs Richard A. bestellt, ohne daß dieser im Antrag das Bestehen eines bestimmten Anspruches behauptet hatte. Die Behauptung in seinem Schriftsatz, die dort genannten Personen hätten der Gesellschaft durch schuldhaftes Verhalten bei Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates in der Zeit vom 5. Dezember 1956 bis zum 31. Dezember 1959 Schaden zugefügt, ist zu unbestimmt, um damit Ersatzansprüche begrunden zu können. Es entsprach daher schon die Bestellung nicht dem Gesetz. Daß sie rechtskräftig wurde, vermag nichts daran zu ändern, daß der Sondervertreter keinen bestimmten oder bestimmbaren Klagsauftrag hat. Aus dem Antrag des Sondervertreters geht hervor, daß er erst mit Hilfe von Buchsachverständigen feststellen lassen will, ob überhaupt Ersatzansprüche bestehen und auf Grund welchen Sachverhaltes und gegen wen sie allenfalls geltend zu machen sind. Dies ist jedoch nicht die Sache des Sondervertreters. Wenn sich die Aktionäre über die Geltendmachung eines Ersatzanspruches schlüssig werden wollen, müssen sie die Möglichkeit des Einblickes in die zur Entscheidung stehenden Vorgänge erlangen und sich die Beweise verschaffen können. Deshalb gestattet Paragraph 118, AktG. die Bestellung von Sonderprüfern und trägt dabei den Interessen der, Minderheit Rechnung. Auch Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muß sich um Vorgänge bestimmter Art handeln. Je nach dem Ergebnis des Prüfungsberichtes kann die Minderheit die klageweise Geltendmachung der sich daraus ergebenden Ansprüche durch einen Sondervertreter veranlassen. Den Prüfern hat der Vorstand nach Paragraph 121, AktG. zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft und die Vermögensgegenstände zu prüfen, und die Prüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erfordert. Der Sondervertreter will offenbar, da eine Sonderprüfung nicht stattgefunden hat und er über seinen Klageauftrag im unklaren ist, auf eigene Faust mit Hilfe von Buchsachverständigen eine Sonderprüfung vornehmen. Er nimmt aber damit Rechte in Anspruch, die nur den Prüfern zustehen. Hiefür bietet das Aktiengesetz keine Handhabe.