Rechtssatz RS0049392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049392
Entscheidungsdatum
11.02.1988
Rechtssatz
Der nach § 122 Abs 2 AktG bestellte Sondervertreter hat wohl das Recht, von der Gesellschaft die zur Durchführung seines Auftrages nötigen Unterlagen zu verlangen, er kann aber nicht, weil eine Sonderprüfung (§§ 118 ff AktG) nicht stattgefunden hat und er über seinen Klagsauftrag im Unklaren ist, auf eigene Faust mit Hilfe von Buchsachverständigen eine Sonderprüfung vornehmen.Der nach Paragraph 122, Absatz 2, AktG bestellte Sondervertreter hat wohl das Recht, von der Gesellschaft die zur Durchführung seines Auftrages nötigen Unterlagen zu verlangen, er kann aber nicht, weil eine Sonderprüfung (Paragraphen 118, ff AktG) nicht stattgefunden hat und er über seinen Klagsauftrag im Unklaren ist, auf eigene Faust mit Hilfe von Buchsachverständigen eine Sonderprüfung vornehmen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 266/61
Entscheidungstext OGH 27.09.1961 5 Ob 266/61
Veröff: SZ 34/127 = JBl 1962,156 = RZ 1962,24 = ÖBA 1963,275
- 6 Ob 3/88
Entscheidungstext OGH 11.02.1988 6 Ob 3/88
Vgl auch; Beisatz: Hier: GmbH; Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muß sich um Vorgänge bestimmter Art handeln. (T1) Veröff: SZ 61/37 = JBl 1988,383 = RdW 1988,163 = NZ 1989,43
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0049392
Dokumentnummer
JJR_19610927_OGH0002_0050OB00266_6100000_001