Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
In § 22 Abs 1 und 2 JN ist folgende Reihenfolge im Ablehnungsverfahren vorgegeben: Zunächst ist von der Partei die Ablehnungserklärung abzugeben, sodann hat der abgelehnte Richter sich über eine solche Erklärung zu äußern. Für die von den Beklagten bevorzugte umgekehrte Reihenfolge - zunächst Äußerung des Richters (hier: des Berufungssenates) zu einer (in einem gemäß § 473a Abs 1, 2 ZPO eingebrachten Schriftsatz) für möglich gehaltenen Befangenheit, sodann erst allenfalls Ablehnungserklärung - gibt es keine Rechtsgrundlage. Im Hinblick auf die klare Rechtslage liegt im Zusammenhang mit der behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens eine erhebliche Rechtsfrage - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - nicht vor.In Paragraph 22, Absatz eins und 2 JN ist folgende Reihenfolge im Ablehnungsverfahren vorgegeben: Zunächst ist von der Partei die Ablehnungserklärung abzugeben, sodann hat der abgelehnte Richter sich über eine solche Erklärung zu äußern. Für die von den Beklagten bevorzugte umgekehrte Reihenfolge - zunächst Äußerung des Richters (hier: des Berufungssenates) zu einer (in einem gemäß Paragraph 473 a, Absatz eins, 2, ZPO eingebrachten Schriftsatz) für möglich gehaltenen Befangenheit, sodann erst allenfalls Ablehnungserklärung - gibt es keine Rechtsgrundlage. Im Hinblick auf die klare Rechtslage liegt im Zusammenhang mit der behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens eine erhebliche Rechtsfrage - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - nicht vor.
Eine solche ist auch in der Qualifizierung der festgestellten Nutzungsverhältnisse als unechte Besitzausübung nicht gelegen. Hiefür sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend, die keine darüber hinausgehende Bedeutung haben. Eine krasse Fehlbeurteilung, der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, wurde vom Berufungsgericht nicht vorgenommen.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, vom Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO abgeänderten Zulässigkeitsausspruches - als unzulässig zurückzuweisen.Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, vom Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO abgeänderten Zulässigkeitsausspruches - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung (für die nur der einfache und nicht der dreifache Einheitssatz gebührt) auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung (für die nur der einfache und nicht der dreifache Einheitssatz gebührt) auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.