Rechtssatz RS0115955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115955
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Rechtssatz
In § 22 Abs 1 und 2 JN ist folgende Reihenfolge im Ablehnungsverfahren vorgegeben: Zunächst ist von der Partei die Ablehnungserklärung abzugeben, sodann hat der abgelehnte Richter sich über eine solche Erklärung zu äußern. Für die umgekehrte Reihenfolge - zunächst Äußerung des Richters zu einer für möglich gehaltenen Befangenheit, sodann erst allenfalls Ablehnungserklärung - gibt es keine Rechtsgrundlage.In Paragraph 22, Absatz eins und 2 JN ist folgende Reihenfolge im Ablehnungsverfahren vorgegeben: Zunächst ist von der Partei die Ablehnungserklärung abzugeben, sodann hat der abgelehnte Richter sich über eine solche Erklärung zu äußern. Für die umgekehrte Reihenfolge - zunächst Äußerung des Richters zu einer für möglich gehaltenen Befangenheit, sodann erst allenfalls Ablehnungserklärung - gibt es keine Rechtsgrundlage.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 269/01x
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 269/01x
- 10 Ob 4/17m
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 10 Ob 4/17m
Vgl auch
- 6 Ob 223/18i
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 223/18i
Auch; nur: In § 22 Abs 1 und 2 JN ist folgende Reihenfolge im Ablehnungsverfahren vorgegeben: Zunächst ist von der Partei die Ablehnungserklärung abzugeben, sodann hat der abgelehnte Richter sich über eine solche Erklärung zu äußern. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115955
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20011127_OGH0002_0050OB00269_01X0000_001