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Entscheidung 5 Ob 270/05z×

Entscheidung 5 Ob 270/05z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob270/05z

Entscheidungsdatum

10.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Vladan K*****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen 75.945,43 s. A., über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. September 2005, GZ 15 R 249/04d-81, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen, weil der Oberste Gerichtshof bereits zu 9 Ob 186/02x, 5 Ob 41/03w und 9 Ob 41/03z, welche Entscheidungen in allen wesentlichen Punkten gleich gelagerte Fälle betrafen, zu den von der Revisionswerberin als wesentlich erkannten Fragen Stellung genommen hat:

1. Die Klägerin hatte den Vertrieb ihrer Finanzierungsangebote praktisch zur Gänze in die Hände der in einem Firmengeflecht agierenden Wohnungsverkäuferin gelegt, woraus sich zwischen dieser und der Klägerin im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung ein "eingespieltes Verfahren" entwickelt hatte; dabei waren nach den bindenden erstgerichtlichen Feststellungen die Finanzierungsangebote mit dem Wohnungserwerb gekoppelt, sollten diese doch die wirtschaftliche Grundlage für den Wohnungserwerb bilden. Die vom Rekursgericht bei dieser Ausgangslage angenommene Abhängigkeit des Darlehensvertrags vom Wohnungskaufvertrag entspricht der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs in den genannten Vorentscheidungen.

2. Liegt eine - den Einwendungsdurchgriff des Beklagten gegen die Klägerin rechtfertigende - wirtschaftliche Einheit von Wohnungskauf- und Kreditvertrag vor, dann entspricht die Meinung des Berufungsgerichts, es sei davon auch die Mithaftungserklärung des Beklagten für den Treuhänder erfasst, einer vom Obersten Gerichtshof insbesondere bereits in 9 Ob 41/03z als zutreffend erkannten Rechtsansicht.

3. Die Bejahung einer vorgelegenen Täuschung des Beklagten durch der Klägerin zuzurechnende Personen aus dem Unternehmensgeflecht der Wohnungsverkäuferin stellt nach den bindenden erstgerichtlichen Feststellungen keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, war dem Beklagten doch vermittelt worden, die Urkundenunterfertigung diene (nur) der Bekräftigung seines grundsätzlichen Interesses am Kauf einer Wohnung (Ersturteil S. 6) und dass sich die den Gegenstand des Kaufvertrags bildende Eigentumswohnung in Bruck a.d. Mur befand, während der Beklagte eine Wohnung in Wien suchte, wurde dem - damals der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen - Beklagten ebenfalls verschwiegen.

4. Wenn die Parteien eines Kreditvertrags die Überweisung der Kreditvaluta auf das Anderkonto eines mehrseitigen Treuhänders vereinbaren, gewährt der Kreditgeber den Kredit zwar schon dann, wenn er die Kreditvaluta an den Treuhänder überweist; liegt aber - wie hier - wegen arglistiger Irreführung keine wirksame Kreditvereinbarung der Parteien vor, kann es, wie der erkennende Senat bereits zu 5 Ob 41/03w ausgesprochen hat, auch zu keiner Haftung des Beklagten für den untreuen Treuhänder kommen. Worin die von der Klägerin vermeinte - ebenfalls schon zu 5 Ob 41/03w verneinte - Bereicherung des Beklagten bestehen soll, vermag diese nicht darzustellen.

Da die Klägerin somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, ist ihr Rechtsmittel unzulässig und daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E79596 5Ob270.05z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00270.05Z.0110.000

Dokumentnummer

JJT_20060110_OGH0002_0050OB00270_05Z0000_000