Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 271/09b×

Entscheidung 5 Ob 271/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob271/09b

Entscheidungsdatum

11.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsstellerin Maga S***** B*****, vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger, Dr. Klaus Dorninger, Dr. Klaus Steiner und andere, Rechtsanwälte in Linz, wider den Antragsgegner DI G***** K*****, vertreten durch Dr. Wolfram Proksch, Dr. Thomas Fritzsche, Mag. Christian Frank und Dr. Bernd Fletzberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 16, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Oktober 2009, GZ 40 R 172/09d-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Antragsgegners sind weder geeignet, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen, noch die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts als korrekturbedürftig und verfehlt darzulegen.

Auf das gegenständliche Mietvertragsverhältnis sind unstrittig die Bestimmungen über den Richtwertmietzins nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG anwendbar.

Das zentrale Argument des Revisionsrekurswerbers, durch die gesetzliche Beschränkung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses werde die Finanzierung der laufenden Erhaltung und insbesondere einer zeitgemäßen „thermischen Sanierung" des Hauses gefährdet, lässt außer Acht, dass der Gesetzgeber diese Problematik ohnedies erkannt und für die Durchführung der beschriebenen Maßnahmen mit der Möglichkeit einer Mietzinserhöhung nach Paragraph 18, MRG Vorsorge getroffen hat. Was die im Revisionsrekurs unter Hinweis auf die Gesamtenergieeffizienz-Richtlinie RL 2002/91/EG angestrebte „richtlinienkonforme Interpretation" vergleiche RIS-Justiz RS0075866; RS0111214; Vcelouch in Mayer, Komm EUV/EGV, Artikel 249, Rz 60) des Paragraph 16, Absatz 2, MRG anlangt, so übergeht der Antragsteller, dass die Richtlinie keine inhaltlichen Vorgaben bezüglich der Mittel zur Erreichung der statuierten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz trifft. In Artikel 6, der Richtlinie werden die statuierten Verpflichtungen zudem mehrfach eingeschränkt (Mindestnutzfläche, Anpassung nur im Fall einer „größeren Renovierung", insbesondere aber nur nach Maßgabe der wirtschaftlichen Realisierbarkeit). In diesem Zusammenhang ist aber wiederum auf das Verfahren nach Paragraph 18, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG zu verweisen.

Der Oberste Gerichtshof vermag auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragsgegners im Hinblick auf Paragraph 16, Absatz 2, MRG nicht zu teilen.

Die Einführung der Richtwertmietzinse diente dem öffentlichen Interesse an erschwinglichem Wohnraum vergleiche Ausschussbericht zum 3. WÄG, 1268 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 11 ff). Mit der im Revisionsrekurs relevierten Diskrepanz zwischen einem auf dem „freien Markt" erzielbaren und dem gesetzlich geregelten, nach seinem Berechnungsmodell jedoch „unrentablen" Mietzins wird kein nicht bereits in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs behandelter neuer Aspekt, insbesondere kein Anhaltspunkt für eine Überschreitung des dem einfachen Gesetzgeber offen stehenden Gestaltungsspielraums und damit auch keine unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentums- und Erwerbsfreiheit aufgezeigt (Mayer B-VG4, 599; RIS-Justiz RS0038544; RS0103213; vergleiche auch RS0054009; RS0069203; RS0038548). Der Oberste Gerichtshof findet daher auch keinen Anlass, der Anregung des Revisionswerbers auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, B-VG näherzutreten.

Der Vermieter ist in der Wahl der Ausstattung seiner vermieteten Objekte frei. Es bleibt ihm somit auch unbenommen, zu Gunsten einer besseren Rentabilität von einer - im Revisionsrekurs ins Treffen geführten - „Luxusausstattung" bei Wohnungen, die der Mietzinsbeschränkung unterliegen, Abstand zu nehmen.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG war der außerordentliche Revisionsrekurs sohin zurückzuweisen, was gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG keiner weitergehenden Begründung bedarf.

Textnummer

E93273

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00271.09B.0211.000

Im RIS seit

27.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012

Dokumentnummer

JJT_20100211_OGH0002_0050OB00271_09B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0038544 Rechtssatz 16.01.1991Zivilrecht
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 6780/1972 mwN) kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer W …
RS0038548 Rechtssatz 01.03.1977Zivilrecht
Nach der Rechtsprechung des VfGH verletzt das Mietengesetz keine verfassungsrechtlichen Bestimmungen und ist nicht einmal eine Legalenteignung, sondern nur eine Eigentumsbeschränkung; dem durch solche Beschränkungen Betroffenen steht kein Enteignungsentschä …
RS0053889 Rechtssatz 18.04.1989Zivilrecht
Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insoweit zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsrecht ist eine durchschnittliche Betrachtungsweise erforderli …
RS0054009 Rechtssatz 22.02.1983Zivilrecht
Der Gesetzgeber kann bei Schaffung einer allgemeinen Regelung nur von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen, die allerdings den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht widersprechen darf; auch wenn sich dabei Härtefälle ergeben können und das Ergebnis nicht i …
RS0069203 Rechtssatz 18.02.1992Zivilrecht
Das System der Beschränkung des Privateigentums im MRG ist weder vom normativen Konzept noch von der Wirkung her als materielle Enteignung anzusehen. In diesem Zusammenhang ermöglicht der Grundsatz der Systemkonformität des alten und des neuen Mietrechtes e …
RS0075866 Rechtssatz 09.05.1995Zivilrecht
Die Gerichte haben sich bei der Auslegung der nationalen Vorschrift so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck der Richtlinie zu orientieren und Rechtsbegriffe, die in der Richtlinie und im innerstaatlichen Recht übereinstimmen, entsprechend den gemeinschaft …
RS0103213 Rechtssatz 13.03.1996Zivilrecht
Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs 1 Z 1 aF MRG, weil es sich bei der gesetzlichen Beschränkung der Gegenleistung auf ein nach objektiven Kriterien (hier: der in § 16 Abs 1 Z 1 MRG aF genannten) zu ermittelndes Maß um sac …
RS0111214 Rechtssatz 21.10.1998Zivilrecht
Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Der Einzelne kann durch die Richtlinie nicht unmittelbar verpflichtet werden; ebensowenig besteht eine unmittel …