Begründung:
Die Antragstellerin ist aufgrund eines Hauptmietvertrages mit der Erstantragsgegnerin vom 18. 1. 1991 Hauptmieterin der Wohnung top Nr 21 im Haus ***** in*****. Die Wohnung ist der Ausstattungskategorie A zuzuordnen und weist eine Nutzfläche von 76,19 m² auf. Die Liegenschaft steht im Miteigentum der Erst- und Zweitantragsgegnerinnen, wobei der Erstantragsgegnerin 72/100 Anteile, der Zweitantragsgegnerin 28/100 Anteile gehören. Das Gebäude weist eine Gesamtnutzfläche von 3731,74 m² auf, auf die Zweitantragsgegnerin entfallen hievon 742,03 m², auf die Garagen eine Fläche von 206,76 m².
1997 wurde auf der Liegenschaft Wohnungseigentum begründet.
Die beiden Miteigentümer hatten am 17. 7. 1986 bei der MA 50 die Förderung ihres Bauvorhabens (Totalsanierung des Gebäudes) beantragt, aufgrund der Zusicherung vom 20. 12. 1988 wurde ihnen gemäß §§ 22 und 31 WFG 1984 ein unverzinsliches Darlehen im Ausmaß von 8,286.000 S gewährt, das nach Inkrafttreten des WWFSG 1989 in einen nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss gemäß § 44 WWFSG 1989 in Höhe von 7,501.230 umgewandelt wurde. Zusätzlich wurde den Förderungswerbern gemäß § 21 WSG ein Annuitätenzuschuss zu einem mit 7,75 % verzinsten Hypothekardarlehen gewährt, welche Förderung auf 14 Jahre befristet war. Sie betrug im ersten Jahr 5 % der Darlehenssumme und verringerte sich ab dem zweiten Jahr jährlich um 0,15 %.Die beiden Miteigentümer hatten am 17. 7. 1986 bei der MA 50 die Förderung ihres Bauvorhabens (Totalsanierung des Gebäudes) beantragt, aufgrund der Zusicherung vom 20. 12. 1988 wurde ihnen gemäß Paragraphen 22 und 31 WFG 1984 ein unverzinsliches Darlehen im Ausmaß von 8,286.000 S gewährt, das nach Inkrafttreten des WWFSG 1989 in einen nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss gemäß Paragraph 44, WWFSG 1989 in Höhe von 7,501.230 umgewandelt wurde. Zusätzlich wurde den Förderungswerbern gemäß Paragraph 21, WSG ein Annuitätenzuschuss zu einem mit 7,75 % verzinsten Hypothekardarlehen gewährt, welche Förderung auf 14 Jahre befristet war. Sie betrug im ersten Jahr 5 % der Darlehenssumme und verringerte sich ab dem zweiten Jahr jährlich um 0,15 %.
Im Zuge einer Totalsanierung wurde im gegenständlichen Gebäude der Dachbodenbereich ausgebaut bzw bestehende Bestandobjekte sowie allgemeine Gebäudeteile saniert. Dadurch wurden 22 Wohnungen errichtet, der bestehende Betrieb in den Hoftrakt verlegt und mit gesonderter Ausfahrt neu errichtet, außerdem wurde im Souterrain eine Garage mit 7 Stellplätzen geschaffen.
Aus der Endabrechnung der Wiener Landesregierung vom 8. 3. 1993 sowie dem Schlussprüfbericht des Wiener Bodenbereitsstellungs- und Stadterneuerungsfonds vom 23. 12. 1992 ergeben sich Herstellungskosten von S 26,206.253,19, denen als Nebenkosten Baubetreuung mit S 3,352.927,03 und Bauverwaltung mit S 2,096.500,26 zugeschlagen wurden. Dadurch ergaben sich (gerundete) förderbare Gesamtsanierungskosten von S 32,289.000.
Weder in der Endabrechnung noch im Schlussprüfbericht wurde eine Aufteilung der geförderten Baukosten in solche vorgenommen, die sich aus der Errichtung der Wohnungen und solche, die sich durch Umsiedlung bzw Neuerrichtung des Betriebes der Zweitantragsgegnerin oder aus der Sanierung allgemeiner Gebäudeteile ergeben.
Die Fördermittel bezogen sich auf eine Totalsanierung des gesamten Hauses, von der kein Gebäudeteil ausgenommen war.
Mit dem verfahrenseinleitenden Mietzinsüberprüfungsantrag begehrt die Antragstellerin, soweit für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung, die Feststellung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses für das von ihr gemietete Bestandobjekt nach der Bestimmung des § 46 Abs 1 WFG 1984 unter Bestreitung der Zulässigkeit der von der Erstantragsgegnerin nach den Bestimmungen des WGG vorgeschriebenen Hauptmietzinsen.Mit dem verfahrenseinleitenden Mietzinsüberprüfungsantrag begehrt die Antragstellerin, soweit für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung, die Feststellung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses für das von ihr gemietete Bestandobjekt nach der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, WFG 1984 unter Bestreitung der Zulässigkeit der von der Erstantragsgegnerin nach den Bestimmungen des WGG vorgeschriebenen Hauptmietzinsen.
Über Zwischenanträge auf Feststellung sowohl der Antragstellerin als auch der Erstantragsgegnerin sprach das Erstgericht mit Zwischensachbeschluss aus, dass
1. der Mietzinsbildung Gesamtbaukosten von S 32,289.000 zugrunde zu legen sind,
2. von einer Gesamtnutzfläche von 2732,74 m² auszugehen ist,
3. die Verzinsung von Eigenmitteln maximal 1 vH über dem Zinssatz für täglich fällig werdende Gelder zulässig ist und sich
4. die Höhe des Erhaltungsbeitrags nach § 68 Abs 3 WWFSG 1989 bestimmt.4. die Höhe des Erhaltungsbeitrags nach Paragraph 68, Absatz 3, WWFSG 1989 bestimmt.
Hingegen wies das Erstgericht darüber hinausgehende Zwischenfeststellungsanträge der Antragstellerin und der Erstantragsgegnerin unbekämpft ab.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass auf das gegenständliche Bestandverhältnis nicht die Bestimmungen des WGG Anwendung fänden, sondern infolge der Übergangsbestimmung des § 68 WWFSG 1989 die Bestimmungen der § 46 Abs 1 Z 1 bis 3 sowie Abs 2 bis 4 des WFG 1984 weiterhin anzuwenden seien.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass auf das gegenständliche Bestandverhältnis nicht die Bestimmungen des WGG Anwendung fänden, sondern infolge der Übergangsbestimmung des Paragraph 68, WWFSG 1989 die Bestimmungen der Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 2 bis 4 des WFG 1984 weiterhin anzuwenden seien.
Die demnach für die Berechnung des Hauptmietzinses relevanten Gesamtbaukosten seien jene, welche der Endabrechnung zugrunde gelegt worden seien, und somit nur die geförderten Gesamtbaukosten von S 32,289.000 (laut Endabrechnung vom 8. 2. 1993). Die von den Antragsgegnern darüber hinausgehend aufgewendeten Beträge von S 387.118 seien für die Mietzinsbildung nicht relevant.
Weil mit dem Bauvorhaben ein Gesamtkonzept zur Sanierung des gesamten Gebäudes verfolgt worden sei, kein Gebäudeteil sei von der Förderung ausgenommen und in besonderem Maß bevorzugt worden, seien die Gesamtbaukosten gleichmäßig auf die ermittelten Nutzflächen aufzuteilen. Eine Aufsplittung der Kosten einerseits auf Wohnungen, andererseits auf den Betrieb der Zweitantragsgegnerin sei nicht zulässig. Hingegen seien auch die (geförderten) Abstellflächen mit 206,76 m² einzubeziehen, woraus sich eine Gesamtnutzfläche von 2732,74 m² ergebe.
Für die gemäß § 46 Abs 1 Z 2 WFG 1984 zu berücksichtigenden Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters sei nach Auslaufen des Eckzinssatzabkommens per 31. 12. 1993 nicht die Zinsregelung des § 14 Abs 1 Z 3 WGG heranzuziehen, sondern die Verzinsung von höchstens 1 % über dem Zinssatz für täglich fällig werdende Gelder sachgerecht.Für die gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, WFG 1984 zu berücksichtigenden Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters sei nach Auslaufen des Eckzinssatzabkommens per 31. 12. 1993 nicht die Zinsregelung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, WGG heranzuziehen, sondern die Verzinsung von höchstens 1 % über dem Zinssatz für täglich fällig werdende Gelder sachgerecht.
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Ansicht des Erstgerichtes sowohl hinsichtlich der Anwendung des § 46 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 bis 4 WFG 1984 sowie der Berechnungsart in den strittigen Fragen der Hauptmietzinsbildung.Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Ansicht des Erstgerichtes sowohl hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2 bis 4 WFG 1984 sowie der Berechnungsart in den strittigen Fragen der Hauptmietzinsbildung.
Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Verzinsung der Eigenmittel gemäß § 46 Abs 1 Z 2 WFG 1984 nach Auslaufen des Eckzinssatzabkommens per 31. 12. 1993 vorliege.Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Verzinsung der Eigenmittel gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, WFG 1984 nach Auslaufen des Eckzinssatzabkommens per 31. 12. 1993 vorliege.