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Rechtssatz RS0117362

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117362

Geschäftszahl

5Ob275/02f

Entscheidungsdatum

03.12.2002

Rechtssatz

Während die Paragraphen 46 und 47 des WFG 1984 mit der BVG-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr 685 in Landesrecht transformiert wurden, blieb Paragraph 48, WFG 1984 Bundesrecht und weiter in Geltung. Diese Ausnahme erfasst alle nach dem WFG 1984 gefördert errichteten Wohnungen und Geschäftsräume, die von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden. Diese Ausnahme wird auch dann wirksam, wenn eine gemeinnützige Bauvereinigung ein ursprünglich nicht von einer gemeinnützigen Bauvereinigung mit Förderung errichtetes Objekt erwirbt und vermietet. Für die Vermietung eines solchen Objekts gelten dann weder die förderungsrechtlichen Mietzinsregelungen noch die Zinsbildungen des WGG, sondern jene des MRG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117362

Dokumentnummer

JJR_20021203_OGH0002_0050OB00275_02F0000_001