Aus den Entscheidungsgründen:
Es trifft zu, daß nach § 14 DevG ua die Aufnahme von Krediten bei Ausländern sowie die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen (von Inländern) gegenüber Ausländern der Bewilligung der Nationalbank bedarf. Zu den bewilligungspflichtigen Geldverpflichtungen gehören gemäß § 1 Z 2 DevG Wechselverbindlichkeiten, die auf eine ausländische Währung lauten und im Ausland zahlbar sind, somit als ausländische Zahlungsmittel anzusehen sind (Flandorfer-Triegler, Die österreichische Devisenbewirtschaftung 33; Schwarzer-Csoklich, Währungs- und Devisenrecht2, 339 Anm 3). Im vorliegenden Fall lauten die von Rudolf P akzeptierten Wechsel auf US-Dollar. Als Zahlungsort wurde Zürich bestimmt.Es trifft zu, daß nach Paragraph 14, DevG ua die Aufnahme von Krediten bei Ausländern sowie die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen (von Inländern) gegenüber Ausländern der Bewilligung der Nationalbank bedarf. Zu den bewilligungspflichtigen Geldverpflichtungen gehören gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, DevG Wechselverbindlichkeiten, die auf eine ausländische Währung lauten und im Ausland zahlbar sind, somit als ausländische Zahlungsmittel anzusehen sind (Flandorfer-Triegler, Die österreichische Devisenbewirtschaftung 33; Schwarzer-Csoklich, Währungs- und Devisenrecht2, 339 Anmerkung 3, ). Im vorliegenden Fall lauten die von Rudolf P akzeptierten Wechsel auf US-Dollar. Als Zahlungsort wurde Zürich bestimmt.
Gemäß § 22 Abs 1 DevG sind Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften des Devisengesetzes widersprechen, nichtig. Sie sind zwar vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird. Im gegenständlichen Fall wurde aber die Bewilligung der Nationalbank auf Grund eines nachträglichen Ansuchens am 21. 4. 1970 versagt.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, DevG sind Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften des Devisengesetzes widersprechen, nichtig. Sie sind zwar vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird. Im gegenständlichen Fall wurde aber die Bewilligung der Nationalbank auf Grund eines nachträglichen Ansuchens am 21. 4. 1970 versagt.
Allein der Mangel der devisenbehördlichen Genehmigung bzw ihre nachträgliche Versagung stehen ebensowenig wie die Übergabe der Blankowechsel durch S an die Klägerin bzw deren Gesellschafter dem aufrechten Bestand der geltend gemachten Ansprüche entgegen.
Nach Art 93 WG bestimmen sich die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels nach dem Recht des Zahlungsortes. Zu den Verpflichtungswirkungen der Wechselakte gehört aber ua der Inhalt und der Umfang der Wechselverpflichtungen, somit auch die Frage der zulässigen Einreden (Hupka, Das einheitliche Wechselrecht der Genfer Verträge 254; Kapfer, HdKomm z WG 295; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 107). Da als Zahlungsort der gegenständlichen Wechsel Zürich vereinbart wurde, gelangt für die Beurteilung der zu berücksichtigenden Einreden Schweizer Recht zur Anwendung.Nach Artikel 93, WG bestimmen sich die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels nach dem Recht des Zahlungsortes. Zu den Verpflichtungswirkungen der Wechselakte gehört aber ua der Inhalt und der Umfang der Wechselverpflichtungen, somit auch die Frage der zulässigen Einreden (Hupka, Das einheitliche Wechselrecht der Genfer Verträge 254; Kapfer, HdKomm z WG 295; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 107). Da als Zahlungsort der gegenständlichen Wechsel Zürich vereinbart wurde, gelangt für die Beurteilung der zu berücksichtigenden Einreden Schweizer Recht zur Anwendung.
Was zunächst den Umstand anlangt, daß die Klägerin die Wechselblankette von Siegmund S übernahm, obwohl dieser nicht als Indossant aufscheint und auch im Innenverhältnis nur befugt war, die Wechsel zwecks Erlangung eines Kredites für den Gemeinschuldner zu eskomptieren, so ist von der Bestimmung des Art 1000 schwor auszugehen, dessen Text sich mit Art 10 WG deckt. Nach der angeführten Gesetzesstelle kann, wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt wurde, die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Inhaber muß dabei nicht nur beim Erwerb, sondern auch bei der Ausfüllung des Blankowechsels gutgläubig sein (Kapfer, HdKomm z WG 65 letzter Abs; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 50; Kapfer, WG u SchG6 Art 10 WG/15).Was zunächst den Umstand anlangt, daß die Klägerin die Wechselblankette von Siegmund S übernahm, obwohl dieser nicht als Indossant aufscheint und auch im Innenverhältnis nur befugt war, die Wechsel zwecks Erlangung eines Kredites für den Gemeinschuldner zu eskomptieren, so ist von der Bestimmung des Artikel 1000, schwor auszugehen, dessen Text sich mit Artikel 10, WG deckt. Nach der angeführten Gesetzesstelle kann, wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt wurde, die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Inhaber muß dabei nicht nur beim Erwerb, sondern auch bei der Ausfüllung des Blankowechsels gutgläubig sein (Kapfer, HdKomm z WG 65 letzter Abs; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 50; Kapfer, WG u SchG6 Artikel 10, WG/15).
Bösgläubig ist der Inhaber des Blanketts dann, wenn er beim Erwerb des Papiers wußte, daß das Blankett abredewidrig ausgefüllt wurde, oder wenn er selbst in Kenntnis bestehender Vereinbarungen das Blankett vereinbarungswidrig ausfüllt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er davon wissen mußte, daß der Blankowechsel vereinbarungswidrig ausgefüllt wird oder wurde. Das trifft dann zu, wenn der Inhaber des Blanketts die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem Branchenangehörigen hätte einleuchten müssen. Erkundigungen einzuziehen ist der Erwerber des Blanketts in der Regel nicht verpflichtet (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 50; Kapfer, HdKomm z WG 66; EvBl 1957/6). Im vorliegenden Fall übergab Siegmund S die Blankette, welche schon die Wechselsumme enthielten, der Klägerin an Zahlungs Statt für gelieferte Uhren. Zwischen der Klägerin und den beiden Firmen, an denen Siegmund S beteiligt war, bestand eine bereits längere Zeit währende Geschäftsverbindung. Siegmund S hatte schon wiederholt gekaufte Uhren durch die Hingabe von Wechseln bezahlt, die von seinen Kunden akzeptiert waren. Auch der Gemeinschuldner bezog von Siegmund S Uhren, die im Betrieb der Klägerin hergestellt worden waren, was den Inhabern der Klägerin, den Ehegatten B bekannt war. Siegmund S erklärte den Ehegatten B, die Akzepte rührten vom Gemeinschuldner her, der ihm aus früheren Geschäften Geld schulde. Die Ware befinde sich beim Gemeinschuldner. Die Akzepte seien erstrangige Papiere. Delphin B fügte daraufhin die fehlenden Bestandteile der Wechsel, darunter die Ausstellerunterschrift, ein. Auf Grund der gegebenen Umstände, nämlich der längerwährenden Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und Siegmund S, der von S abgegebenen Erklärungen und der Tatsache, daß den Ehegatten B bekannt war, daß der Gemeinschuldner ihre Uhren in seinem Geschäft vertrieb und ihnen bestimmte Wünsche hinsichtlich der Produktion von Uhren bekanntgab, kann nicht gesagt werden, daß die Klägerin grob fahrlässig gehandelt hat und weitere Erkundigungen über das Verhältnis ihres Geschäftspartners (S) zu seinem Kunden (dem Gemeinschuldner) hätte einziehen müssen.
War aber die Klägerin gutgläubig, dann schadet es nicht, daß die Ehegatten B die Blankette von Siegmund S übernommen haben, obwohl S die Blankette weder ausgefüllt hat noch als Indossant aufscheint und auch im Innenverhältnis nur befugt war, die Blankowechsel zwecks Erlangung eines Kredites für den Gemeinschuldner zu eskomptieren. Denn wer einen mit seinem Akzept versehenen, jedoch mit der Unterschrift des Ausstellers noch nicht ausgefüllten Wechsel einem anderen übergibt, kann dem gutgläubigen Dritten, der die nichtausgefüllte Urkunde von dem Nehmer erworben und nachträglich als Aussteller unterschrieben hat, Einwendungen aus der Person des Erstnehmers, wie der OGH in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Guhl, Das Schweizerische Obligationsrecht5, 710; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 50; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 495) ausgesprochen hat (GlUNF 6494; BankArch 1961, 134; JBl 1962, 562) nicht entgegensetzen. Dieser Grundsatz gelangt daher sowohl hinsichtlich der Ausfüllung des Blanketts als auch bezüglich seiner Begebung zur Anwendung.
Was aber den weiteren Einwand der Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes mangels einer devisenbehördlichen Genehmigung seitens der Oesterreichischen Nationalbank anlangt, so kommt der mit Art 17 WG gleichlautende Art 1007 schwOR zur Anwendung. Danach kann, wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat (Schettler-Buehler, Das Wechsel- und Scheckrecht aller Länder, Schweiz, Bl 24).Was aber den weiteren Einwand der Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes mangels einer devisenbehördlichen Genehmigung seitens der Oesterreichischen Nationalbank anlangt, so kommt der mit Artikel 17, WG gleichlautende Artikel 1007, schwOR zur Anwendung. Danach kann, wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat (Schettler-Buehler, Das Wechsel- und Scheckrecht aller Länder, Schweiz, Bl 24).
Bewußt zum Nachteil des Schuldners handeln erfordert keineswegs ein arglistiges Einverständnis mit dem Vormann. Es reicht vielmehr hin, daß der Inhaber des Wechsels beim Erwerb des Papiers die Beziehungen des Schuldners zum Vormann gekannt hat (Kapfer, WG u SchG6, 87, E2 und 3) oder daß der dem Gemeinschuldner entstehende Nachteil von ihm erwogen wurde und er ihn, wie der OGH ausgesprochen hat (SZ 18/29), in Kauf genommen hat (dolus eventualis). Nicht mehr genügt es aber nach dem Schrifttum (Kapfer, HdKomm z WG 91 f; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 59; Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht5, 757) und der Rechtsprechung (EvBl 1955/364; EvBl 1962/166; ferner die bei Guhl aaO 757 angeführte Judikatur) zum bewußt nachteiligen Handeln, daß der Erwerber des Wechsels bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt den Einredetatbestand und damit den Nachteil des Schuldners infolge des Abschneidens der Einrede hätte erkennen können (unbewußte Fahrlässigkeit), oder daß es zwar an die Möglichkeit des Vorliegens eines Einredetatbestandes dachte, diese Möglichkeit dann aber in der objektiv unrichtigen Erwägung abtat, sie würde dem Schuldner ohnehin keine erfolgversprechende Einrede liefern (bewußte Fahrlässigkeit).
Im vorliegenden Fall müßte, damit Schlechtgläubigkeit gegeben ist, feststehen, daß die Eheleute B, die Inhaber der Klägerin, beim Erwerb der Wechsel von Siegmund S die Möglichkeit erwogen haben, daß die Übertragung oder die Übergabe der Wechselblankette nach den in Österreich bestehenden gesetzlichen Bestimmungen einer devisenbehördlichen Genehmigung bedürften, daß die Übertragung ohne solche Genehmigung unwirksam sei und daß sie dies bedingt in Kauf genommen hätten. Das haben die Untergerichte aber nicht festgestellt. Nach der zwischen der Klägerin und Siegmund S bestehenden Geschäftsverbindung wurden wiederholt die Verbindlichkeiten des S gegenüber der Klägerin durch die Übergabe von Wechseln gedeckt, die aus der Lieferung von Uhren seitens der Klägerin entstanden waren. Zur Nachforschung darüber aber, ob der Gemeinschuldner, der bereits früher Waren von der Klägerin erhalten hatte, im konkreten Fall eine devisenbehördliche Genehmigung eingeholt hat, war die Klägerin, wie der OGH ausgesprochen hat (EvBl 1955/ 364), nicht verpflichtet. Der abstrakte Charakter des Wechsels, sein wirtschaftlicher Zweck im Zusammenhang mit der Wechselstrenge und der Vorschrift des Art 17 WG führen dazu, daß den Erwerber eines Wechsels oder Wechselblanketts keine Nachforschungspflicht über das Grundgeschäft oder sonstige Vereinbarungen trifft.Im vorliegenden Fall müßte, damit Schlechtgläubigkeit gegeben ist, feststehen, daß die Eheleute B, die Inhaber der Klägerin, beim Erwerb der Wechsel von Siegmund S die Möglichkeit erwogen haben, daß die Übertragung oder die Übergabe der Wechselblankette nach den in Österreich bestehenden gesetzlichen Bestimmungen einer devisenbehördlichen Genehmigung bedürften, daß die Übertragung ohne solche Genehmigung unwirksam sei und daß sie dies bedingt in Kauf genommen hätten. Das haben die Untergerichte aber nicht festgestellt. Nach der zwischen der Klägerin und Siegmund S bestehenden Geschäftsverbindung wurden wiederholt die Verbindlichkeiten des S gegenüber der Klägerin durch die Übergabe von Wechseln gedeckt, die aus der Lieferung von Uhren seitens der Klägerin entstanden waren. Zur Nachforschung darüber aber, ob der Gemeinschuldner, der bereits früher Waren von der Klägerin erhalten hatte, im konkreten Fall eine devisenbehördliche Genehmigung eingeholt hat, war die Klägerin, wie der OGH ausgesprochen hat (EvBl 1955/ 364), nicht verpflichtet. Der abstrakte Charakter des Wechsels, sein wirtschaftlicher Zweck im Zusammenhang mit der Wechselstrenge und der Vorschrift des Artikel 17, WG führen dazu, daß den Erwerber eines Wechsels oder Wechselblanketts keine Nachforschungspflicht über das Grundgeschäft oder sonstige Vereinbarungen trifft.
Dem steht auch nicht die nachträgliche Versagung der devisenbehördlichen Genehmigung des Rechtsgeschäftes seitens der Nationalbank entgegen. Wohl ist nach Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG die Vollziehung in Sachen des Geldwesens Bundessache. Es trifft auch zu, daß nach der Präambel zum DevG zur Durchführung der Devisenbewirtschaftung die Oesterreichische Nationalbank, die satzungsgemäß für die Aufrechterhaltung und Sicherung der Währung zu sorgen hat, als Beauftragte des Bundes heranzuziehen ist. Der Oesterreichischen Nationalbank, die als ein außerhalb der staatlichen Verwaltung stehendes Institut anzusehen ist und nach § 2 Abs 1 NBG eine Aktiengesellschaft bildet, kommt somit, soweit sie mit der Durchführung des Devisengesetzes betraut ist, Behördencharakter zu (VfGH 31. 3. 1950 JBl 1950, 376; Schwarzer-Csoklich, Währungs- und Devisenrecht2, § 1 DevG Anm 4). Nach § 1 Abs 1 Z 13 DevG und nach § 7 NBG kann die Nationalbank in den ihr übertragenen Aufgaben des Geldwesens Bescheide erlassen. Das kann die Ungültigkeit des Grundgeschäftes zur Folge haben. Doch kann der daraus entspringende Einwand bei einem gutgläubigen Erwerb, der im vorliegenden Fall, wie bereits ausgeführt wurde, gegeben ist, nach Art 1007 schwOR keine Berücksichtigung finden. Der Skripturakt selbst bleibt zufolge des abstrakten Charakters des Wechsels losgelöst vom Grundgeschäft gültig (Schwarzer-Csoklich, Währungs- und Devisenrecht2, 423; vgl hiezu auch Kapfer, HdKomm z WG 99, die Ausführungen zum Wucher. ferner die zum Einwand des Wuchers ergangene E JBl 1954, 619).Dem steht auch nicht die nachträgliche Versagung der devisenbehördlichen Genehmigung des Rechtsgeschäftes seitens der Nationalbank entgegen. Wohl ist nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG die Vollziehung in Sachen des Geldwesens Bundessache. Es trifft auch zu, daß nach der Präambel zum DevG zur Durchführung der Devisenbewirtschaftung die Oesterreichische Nationalbank, die satzungsgemäß für die Aufrechterhaltung und Sicherung der Währung zu sorgen hat, als Beauftragte des Bundes heranzuziehen ist. Der Oesterreichischen Nationalbank, die als ein außerhalb der staatlichen Verwaltung stehendes Institut anzusehen ist und nach Paragraph 2, Absatz eins, NBG eine Aktiengesellschaft bildet, kommt somit, soweit sie mit der Durchführung des Devisengesetzes betraut ist, Behördencharakter zu (VfGH 31. 3. 1950 JBl 1950, 376; Schwarzer-Csoklich, Währungs- und Devisenrecht2, Paragraph eins, DevG Anmerkung 4, ). Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, DevG und nach Paragraph 7, NBG kann die Nationalbank in den ihr übertragenen Aufgaben des Geldwesens Bescheide erlassen. Das kann die Ungültigkeit des Grundgeschäftes zur Folge haben. Doch kann der daraus entspringende Einwand bei einem gutgläubigen Erwerb, der im vorliegenden Fall, wie bereits ausgeführt wurde, gegeben ist, nach Artikel 1007, schwOR keine Berücksichtigung finden. Der Skripturakt selbst bleibt zufolge des abstrakten Charakters des Wechsels losgelöst vom Grundgeschäft gültig (Schwarzer-Csoklich, Währungs- und Devisenrecht2, 423; vergleiche hiezu auch Kapfer, HdKomm z WG 99, die Ausführungen zum Wucher. ferner die zum Einwand des Wuchers ergangene E JBl 1954, 619).
Nicht beigetreten werden kann den Ausführungen des Revisionswerbers, daß die Bestimmungen des Devisengesetzes als lex posterior zu einer Derogation wechselrechtlicher Vorschriften geführt habe. Beide Gesetze regeln voneinander verschiedene Rechtsgebiete. Sie schließen weder einander noch die Anwendung ausländischen Rechtes aus.
Bestehen aber die Ansprüche der Klägerin auf Grund der Wechselzahlungsaufträge zu Recht, dann sind sie im Konkurs des Gemeinschuldners Konkursforderungen dritter Klasse.
Da somit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht gegeben ist, war der Revision der Erfolg zu versagen.