Begründung:
Der Antragsteller ist mit seinem Begehren, die Antragsgegner hätten ihm nicht verbrauchte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (EVB) aus der Zeit von Oktober 1991 bis Februar 1994 von zusammen EUR 2.951,19 zurückzuzahlen, sowohl bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien als auch dann bei dem gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufenen Erstgericht unterlegen. Da der Sachantrag erst am 31. 5. 2000 bei der Schlichtungsstelle eingelangt ist, sei nämlich - so das Erstgericht - der am 1. 2. 1997 fällig gewordene Rückzahlungsanspruch gemäß § 1486 Z 4 ABGB verjährt. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:Der Antragsteller ist mit seinem Begehren, die Antragsgegner hätten ihm nicht verbrauchte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (EVB) aus der Zeit von Oktober 1991 bis Februar 1994 von zusammen EUR 2.951,19 zurückzuzahlen, sowohl bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien als auch dann bei dem gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG angerufenen Erstgericht unterlegen. Da der Sachantrag erst am 31. 5. 2000 bei der Schlichtungsstelle eingelangt ist, sei nämlich - so das Erstgericht - der am 1. 2. 1997 fällig gewordene Rückzahlungsanspruch gemäß Paragraph 1486, Ziffer 4, ABGB verjährt. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Es gehe um Mieteransprüche im Sinne der Z 4 des Art II Abschnitt II des 3. WÄG. Dabei sei der Beginn des Fristenlaufes eindeutig, werde doch die Fälligkeit derartiger Rückforderungsansprüche im Gesetz selbst mit spätestens 31. Jänner 1997 definiert (vgl Würth/Zingher WohnR 94 FN 6a zu Art II Abschnitt II 3. WÄG). Hingegen werde in der zitierten Norm keine konkrete Verjährungsfrist bestimmt, weshalb zu untersuchen sei, welche Frist zur Anwendung gelangt. Nicht zu folgen sei in dieser Frage der Rechtsansicht des Erstgerichtes, das von einer unmittelbaren Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB ausging. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung würden nämlich von dieser Norm Ansprüche des Mieters aus dem Bestandverhältnis nicht umfasst (vgl Schubert in Rummel2, Rz 8 zu § 1486 ABGB mwN; Mader in Schwimann2, Rz 13 zu § 1486 ABGB).Es gehe um Mieteransprüche im Sinne der Ziffer 4, des Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei des 3. WÄG. Dabei sei der Beginn des Fristenlaufes eindeutig, werde doch die Fälligkeit derartiger Rückforderungsansprüche im Gesetz selbst mit spätestens 31. Jänner 1997 definiert vergleiche Würth/Zingher WohnR 94 FN 6a zu Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei 3. WÄG). Hingegen werde in der zitierten Norm keine konkrete Verjährungsfrist bestimmt, weshalb zu untersuchen sei, welche Frist zur Anwendung gelangt. Nicht zu folgen sei in dieser Frage der Rechtsansicht des Erstgerichtes, das von einer unmittelbaren Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 4, ABGB ausging. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung würden nämlich von dieser Norm Ansprüche des Mieters aus dem Bestandverhältnis nicht umfasst vergleiche Schubert in Rummel2, Rz 8 zu Paragraph 1486, ABGB mwN; Mader in Schwimann2, Rz 13 zu Paragraph 1486, ABGB).
Auch § 27 Abs 3 MRG könne auf die verfahrensgegenständlichen Ansprüche nicht unmittelbar angewendet werden, weil der äußert mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung abstecke (vgl Koziol/Welser I2, 22 mwN; Bydlinski in Rummel3, Rz 17 zu § 6 ABGB; Posch in Schwimann2, Rz 5 zu § 6 MRG; MietSlg 52.002/12). Dass der Antragsteller keinen "Anspruch auf Rückforderung der entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26 MRG vereinnahmten Leistungen" geltend macht, müsse nicht näher begründet werden. Daher könne auch die dreijährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 MRG nicht unmittelbar zur Anwendung gelangen.Auch Paragraph 27, Absatz 3, MRG könne auf die verfahrensgegenständlichen Ansprüche nicht unmittelbar angewendet werden, weil der äußert mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung abstecke vergleiche Koziol/Welser I2, 22 mwN; Bydlinski in Rummel3, Rz 17 zu Paragraph 6, ABGB; Posch in Schwimann2, Rz 5 zu Paragraph 6, MRG; MietSlg 52.002/12). Dass der Antragsteller keinen "Anspruch auf Rückforderung der entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 26 MRG vereinnahmten Leistungen" geltend macht, müsse nicht näher begründet werden. Daher könne auch die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 27, Absatz 3, MRG nicht unmittelbar zur Anwendung gelangen.
Dennoch treffe nicht zu, dass deshalb die Ansprüche des Antragstellers unter die 30jährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB fielen.Dennoch treffe nicht zu, dass deshalb die Ansprüche des Antragstellers unter die 30jährige Verjährungsfrist des Paragraph 1478, ABGB fielen.
Da es der Gesetzgeber des 3. WÄG unterlassen habe, eine eigene Verjährungsfrist zu schaffen, liege eine planwidrige Gesetzeslücke vor (vgl Bydlinski aaO Rz 2 ff). Diese Regelungslücke sei mit Hilfe der Analogie zu schließen (vgl 5 Ob 128/01m mwN). Bei der Schaffung der hier interessierenden Norm sei es dem Gesetzgeber des 3. WÄG darum gegangen, die "alten" (rückzahlbaren) EVB möglichst schnell aus der Welt zu schaffen (vgl Würth/Zingher20, Rz 21 zu § 45 MRG; Tades/Stabentheiner, Das 3. WÄG ÖJZ 1994, Heft 1a, 18 f). Die Regel des § 45 Abs 7 MRG idF vor dem 3. WÄG hätte dazu geführt, dass jeweils erst nach Ablauf von 10 Jahren ab Einhebung der EVB zu prüfen gewesen wäre, ob der Vermieter die eingehobenen Beträge zur Finanzierung von (durch die Hauptmietzinsreserve) ungedeckten Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendet hat. Das habe in der Vergangenheit zu schwierigsten Beweisproblemen geführt. Konsequenterweise sei deshalb auch schon zur Rückzahlungsverpflichtung nach § 45 Abs 7 MRG aF die analoge Anwendung der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 MRG vertreten worden (vgl Würth/Zingher19, Rz 22 zu § 45 MRG). Bedenke man nun, dass es tragendes Motiv des Gesetzgebers bei der Schaffung der hier behandelten Rückzahlungsbestimmung war, nach Möglichkeit Verfahrens- und Beweisprobleme über die konkrete Verwendung der eingehobenen Beträge nach mehr als 10 Jahren zu vermeiden, erscheine es geradezu widersinnig, für die Rückforderungsansprüche des Mieters ab 1. 2. 1997 sogar die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB zur Anwendung zu bringen. Hier biete sich ein Größenschluss (vgl Bydlinski aaO, Rz 6 zu § 7 ABGB) geradezu an: Wenn sogar Mieteransprüche auf Rückzahlung überhöhter Mietzinse nach § 27 Abs 3 MRG schon nach drei Jahren verjähren, erscheine es mehr als naheliegend, dass umso mehr Ansprüche auf Rückzahlung von nicht verbrauchten EVB nicht erst nach 30 Jahren verjähren, zumal hier der Verfahrensaufwand zur Klärung der relevanten Tatfragen üblicherweise wesentlich größer sei. Daher sei in analoger Anwendung des § 27 Abs 3 MRG von einer 3-jährigen Verjährungsfrist auszugehen, was - wenngleich ohne nähere Begründung - auch von Würth in der Glosse zu WoBl 2001/51 vertreten werde. Im Ergebnis zutreffend habe daher das Erstgericht erkannt, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Schlichtungsstelle (31. 5. 2000) die Ansprüche des Antragstellers bereits verjährt waren.Da es der Gesetzgeber des 3. WÄG unterlassen habe, eine eigene Verjährungsfrist zu schaffen, liege eine planwidrige Gesetzeslücke vor vergleiche Bydlinski aaO Rz 2 ff). Diese Regelungslücke sei mit Hilfe der Analogie zu schließen vergleiche 5 Ob 128/01m mwN). Bei der Schaffung der hier interessierenden Norm sei es dem Gesetzgeber des 3. WÄG darum gegangen, die "alten" (rückzahlbaren) EVB möglichst schnell aus der Welt zu schaffen vergleiche Würth/Zingher20, Rz 21 zu Paragraph 45, MRG; Tades/Stabentheiner, Das 3. WÄG ÖJZ 1994, Heft 1a, 18 f). Die Regel des Paragraph 45, Absatz 7, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG hätte dazu geführt, dass jeweils erst nach Ablauf von 10 Jahren ab Einhebung der EVB zu prüfen gewesen wäre, ob der Vermieter die eingehobenen Beträge zur Finanzierung von (durch die Hauptmietzinsreserve) ungedeckten Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendet hat. Das habe in der Vergangenheit zu schwierigsten Beweisproblemen geführt. Konsequenterweise sei deshalb auch schon zur Rückzahlungsverpflichtung nach Paragraph 45, Absatz 7, MRG aF die analoge Anwendung der 3-jährigen Verjährungsfrist des Paragraph 27, Absatz 3, MRG vertreten worden vergleiche Würth/Zingher19, Rz 22 zu Paragraph 45, MRG). Bedenke man nun, dass es tragendes Motiv des Gesetzgebers bei der Schaffung der hier behandelten Rückzahlungsbestimmung war, nach Möglichkeit Verfahrens- und Beweisprobleme über die konkrete Verwendung der eingehobenen Beträge nach mehr als 10 Jahren zu vermeiden, erscheine es geradezu widersinnig, für die Rückforderungsansprüche des Mieters ab 1. 2. 1997 sogar die 30-jährige Verjährungsfrist des Paragraph 1478, ABGB zur Anwendung zu bringen. Hier biete sich ein Größenschluss vergleiche Bydlinski aaO, Rz 6 zu Paragraph 7, ABGB) geradezu an: Wenn sogar Mieteransprüche auf Rückzahlung überhöhter Mietzinse nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG schon nach drei Jahren verjähren, erscheine es mehr als naheliegend, dass umso mehr Ansprüche auf Rückzahlung von nicht verbrauchten EVB nicht erst nach 30 Jahren verjähren, zumal hier der Verfahrensaufwand zur Klärung der relevanten Tatfragen üblicherweise wesentlich größer sei. Daher sei in analoger Anwendung des Paragraph 27, Absatz 3, MRG von einer 3-jährigen Verjährungsfrist auszugehen, was - wenngleich ohne nähere Begründung - auch von Würth in der Glosse zu WoBl 2001/51 vertreten werde. Im Ergebnis zutreffend habe daher das Erstgericht erkannt, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Schlichtungsstelle (31. 5. 2000) die Ansprüche des Antragstellers bereits verjährt waren.
Dem unberechtigten Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Soweit ersichtlich habe nämlich der Oberste Gerichtshof zur hier interessierenden Frage der Verjährung der Mieteransprüche nach Art II Abschnitt II Z 4 des 3. WÄG noch nicht Stellung genommen. Im Übrigen erschienen die Rechtsausführungen zur Verjährung in MietSlg 52.499/19 = WoBl 2001/51 (diesbezüglich ablehnend: Würth) erläuterungsbedürftig, weil nicht erkennbar sei, aus welchen Erwägungen die 6 Monatefrist für die Abrechnung im Sinne § 45 Abs 2 MRG aF zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führen könne.Dem unberechtigten Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Soweit ersichtlich habe nämlich der Oberste Gerichtshof zur hier interessierenden Frage der Verjährung der Mieteransprüche nach Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 4, des 3. WÄG noch nicht Stellung genommen. Im Übrigen erschienen die Rechtsausführungen zur Verjährung in MietSlg 52.499/19 = WoBl 2001/51 (diesbezüglich ablehnend: Würth) erläuterungsbedürftig, weil nicht erkennbar sei, aus welchen Erwägungen die 6 Monatefrist für die Abrechnung im Sinne Paragraph 45, Absatz 2, MRG aF zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führen könne.
Gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichtes hat der Antragsteller fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, ihn entweder so abzuändern, dass seinem Rückzahlungsbegehren (ATS 40.609,20 = EUR 2.951,19 samt 10 % USt und 4 % Zinsen seit 1. 2. 1997) stattgegeben wird, oder ihn zusammen mit dem Sachbeschluss des Erstgerichtes aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Antragsgegner haben sich dazu in einer Revisionsrekursbeantwortung geäußert und die Bestätigung der rekursgerichtlichen Entscheidung beantragt.