Begründung:
Elfriede W***** (Wohnungseigentümerin) schloss mit der Antragsgegnerin am 4. 1. 1996 einen vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 2000 befristeten Hauptmietvertrag hinsichtlich der Wohnung ***** Wien, *****. Es wurde die Anwendung des 3. WÄG auf den Vertrag vereinbart und festgehalten, dass dem Mieter bekannt sei, dass ein Verfahren nach §§ 18 ff MRG geplant bzw anhängig sei.Elfriede W***** (Wohnungseigentümerin) schloss mit der Antragsgegnerin am 4. 1. 1996 einen vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 2000 befristeten Hauptmietvertrag hinsichtlich der Wohnung ***** Wien, *****. Es wurde die Anwendung des 3. WÄG auf den Vertrag vereinbart und festgehalten, dass dem Mieter bekannt sei, dass ein Verfahren nach Paragraphen 18, ff MRG geplant bzw anhängig sei.
Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 3. 2. 1995, MA 50-Schli 1/95/2545, berichtigt mit der Entscheidung vom 19. 9. 1996, MA 50-Schli 4/96/2976, wurde die vorläufige Einhebung der monatlichen erhöhten Hauptmietzinse für die Wohnung top Nr ***** in der Höhe von S 1.547,90 für den Zeitraum vom 1. 5. 1996 bis 30. 4. 1998 für zulässig erklärt.
Am 10. 7. 1996 schloss die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller einen auf vier Jahre sechs Monate befristeten Untermietvertrag beginnend mit 1. 7. 1996. Es war vereinbart, dass eine Änderung der Kategoriezinse oder eine andere gesetzlich gerechtfertigte Änderung des Mietzinses eine entsprechende Änderung des Untermietzinses nach sich ziehe.
Mit Entscheidung vom 16. 11. 1998, MA 16-2/11290/97/63424 (Punkt 1), wurde über Antrag des Antragstellers gemäß § 26 Abs 1 MRG rechtskräftig gegenüber der Antragsgegnerin festgestellt, dass der gesetzlich zulässige Untermietzins für die Wohnung top Nr ***** im Haus *****, zum Stichtag 1. 7. 1996 S 4.166,50 betrage. Dem lag die Einordnung der Wohnung im Zeitpunkt der Anmietung nach Kategorie C zu Grunde, auf Basis des rechtskräftig gemäß §§ 18 ff MRG festgesetzten (erhöhten) Hauptmietzinses von S 1.547,90 zuzüglich 50 % Zuschlag in der Höhe von S 773,95, eines Zuschlags für getätigte Aufwendungen des Untervermieters in der Höhe von S 337,93, der Betriebskosten in der Höhe von S 1.127,95 und der Umsatzsteuer.Mit Entscheidung vom 16. 11. 1998, MA 16-2/11290/97/63424 (Punkt 1), wurde über Antrag des Antragstellers gemäß Paragraph 26, Absatz eins, MRG rechtskräftig gegenüber der Antragsgegnerin festgestellt, dass der gesetzlich zulässige Untermietzins für die Wohnung top Nr ***** im Haus *****, zum Stichtag 1. 7. 1996 S 4.166,50 betrage. Dem lag die Einordnung der Wohnung im Zeitpunkt der Anmietung nach Kategorie C zu Grunde, auf Basis des rechtskräftig gemäß Paragraphen 18, ff MRG festgesetzten (erhöhten) Hauptmietzinses von S 1.547,90 zuzüglich 50 % Zuschlag in der Höhe von S 773,95, eines Zuschlags für getätigte Aufwendungen des Untervermieters in der Höhe von S 337,93, der Betriebskosten in der Höhe von S 1.127,95 und der Umsatzsteuer.
Mit Entscheidung MA 16-ZS 2/97/1496 vom 30. 1. 1998 wurde gemäß §§ 18 ff MRG die vorläufige Einhebung des monatlichen erhöhten Hauptmietzinses für die Wohnung top Nr ***** im Zeitraum 1. 4. 1998 bis 31. 3. 2000 in der Höhe von S 2.219,64 für zulässig erklärt.Mit Entscheidung MA 16-ZS 2/97/1496 vom 30. 1. 1998 wurde gemäß Paragraphen 18, ff MRG die vorläufige Einhebung des monatlichen erhöhten Hauptmietzinses für die Wohnung top Nr ***** im Zeitraum 1. 4. 1998 bis 31. 3. 2000 in der Höhe von S 2.219,64 für zulässig erklärt.
Vorgeschrieben und bezahlt wurden folgende Untermietzinse:
1/98 bis 3/98: S 4.539,
4/98 bis 2/99: S 4.746.
Die monatlichen Nettobetriebskosten betragen wie folgt:
1/98 bis 2/98: S 1.127,95,
3/98 bis 9/98: S 1.292,34,
10/98 bis 2/99: S 1.448,38.
Mit seinem am 4. 5. 1999 bei der Schlichtungsstelle eingelangten Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes im Zeitraum 1. 1. 1998 bis 28. 2. 1999 und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung.
Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung des Antrages. Der Unervermieter sei berechtigt, den durch §§ 18 ff MRG erhöhten Mietzins der Berechnung des zulässigen Unermietzinses zugrundezulegen.Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung des Antrages. Der Unervermieter sei berechtigt, den durch Paragraphen 18, ff MRG erhöhten Mietzins der Berechnung des zulässigen Unermietzinses zugrundezulegen.
Nach Anrufung des Gerichtes stellte das Erstgericht fest, dass die Antragsgegnerin durch die Vorschreibung eines Untermietzinses von je S 4.539 pro Monat in der Zeit vom 1. 1. bis zum 31. 3. 1998 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß, in der Zeit vom 1. 1. bis zum 28. 2. 1998 um je S 262,50 und in der Zeit vom 1. 3. bis zum 31. 3. 1998 um S 191,67 überschritten habe. Hinsichtlich des Zeitraums 1. 4. 1998 bis 28. 2. 1999 werde das Begehren abgewiesen. Es verpflichtete die Antragsgegnerin zur Rückzahlung von S 716,67 samt Anhang. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung gemäß den §§ 18 ff MRG rechtsgestaltend in die Hauptmietzinsvereinbarung eingreife, der Untermieter aber nicht Partei des Hauptmietzinserhöhungsverfahrens sei. Im Ergebnis sei der gemäß den §§ 18 ff MRG erhöhte Hauptmietzins der "zulässige" im Sinne des § 26 MRG, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der erhöhte Hauptmietzins richtig sei. Für das Abstellen auf den (vorläufig) erhöhten Hauptmietzins als Basis spreche der Wortlaut des § 26 MRG, in dem auf den "zu zahlenden" Hauptmietzins abgestellt werde. Im Zeitpunkt der Anmietung durch die Antragsgegnerin habe die Wohnung grundsätzlich die Ausstattungskategorie C aufgewiesen, ebenso sei die Brauchbarkeit gegeben gewesen.Nach Anrufung des Gerichtes stellte das Erstgericht fest, dass die Antragsgegnerin durch die Vorschreibung eines Untermietzinses von je S 4.539 pro Monat in der Zeit vom 1. 1. bis zum 31. 3. 1998 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß, in der Zeit vom 1. 1. bis zum 28. 2. 1998 um je S 262,50 und in der Zeit vom 1. 3. bis zum 31. 3. 1998 um S 191,67 überschritten habe. Hinsichtlich des Zeitraums 1. 4. 1998 bis 28. 2. 1999 werde das Begehren abgewiesen. Es verpflichtete die Antragsgegnerin zur Rückzahlung von S 716,67 samt Anhang. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung gemäß den Paragraphen 18, ff MRG rechtsgestaltend in die Hauptmietzinsvereinbarung eingreife, der Untermieter aber nicht Partei des Hauptmietzinserhöhungsverfahrens sei. Im Ergebnis sei der gemäß den Paragraphen 18, ff MRG erhöhte Hauptmietzins der "zulässige" im Sinne des Paragraph 26, MRG, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der erhöhte Hauptmietzins richtig sei. Für das Abstellen auf den (vorläufig) erhöhten Hauptmietzins als Basis spreche der Wortlaut des Paragraph 26, MRG, in dem auf den "zu zahlenden" Hauptmietzins abgestellt werde. Im Zeitpunkt der Anmietung durch die Antragsgegnerin habe die Wohnung grundsätzlich die Ausstattungskategorie C aufgewiesen, ebenso sei die Brauchbarkeit gegeben gewesen.
Das Rekursgericht änderte den Sachbeschluss unter Korrektur eines Rechenfehlers dahingehend ab, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller durch die Vorschreibung eines Untermietzinses von S
4.539 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß im Zeitraum 1. 1. 1998 bis 28. 2. 1998 um monatlich je S 372,50 und im Zeitraum 1. 3. 1998 bis 31. 3. 1998 um S 191,67 überschritten habe. Die Abweisung des Mehrbegehrens bestätigte das Rekursgericht und erkannte die Antragsgegnerin schuldig, S 936,67 samt Anhang rückzuzahlen. Es vertrat die Rechtsansicht, dass die rechtskräftige Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 16. 11. 1998, MA 16-2/11290/63424, Bindungswirkung entfalte, da unabhängig von konkreten Mietzinsperioden festgestellt worden sei, welcher Untermietzins zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages zulässig gewesen sei. Eine derartige Entscheidung entfalte daher grundsätzlich Bindungswirkung für nachfolgende Mietzinsperioden, solange der zu Grunde liegende Sachverhalt unverändert geblieben sei. Es stehe daher bindend fest, dass (dem Grunde nach) für den zulässigen Untermietzins sowohl der erhöhte Hauptmietzins nach § 18 MRG, dazu ein 50 %-iger Überschreitungsbetrag, der monatliche Nutzungswert der Hauptmieterinvestitionen und die monatlichen Betriebskosten jeweils zuzüglich 10 % USt heranzuziehen seien. Die einzig relevante Sachverhaltsänderung liege in der Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 30. Jänner 1998, in der die Erhöhung des monatlichen Hauptmietzinses ab 4/98 von bisher S 1.547,90 auf S 2.219,64 ausgesprochen worden sei. Zumindest für den hier zu beurteilenden Fall, in dem bereits im Untermietvertrag auf die damals betraglich nicht vorhersehbare Erhöhung des laufenden § 18 MRG-Verfahrens verwiesen werde, erscheine es angemessen - abweichend von der Grundregel - als Berechnungskriterium für den zulässigen Untermietzins jeweils den Hauptmietzins heranzuziehen, der in eben diesen Perioden vom Untervermieter "zu entrichten" sei. Ganz allgemein gelte nämlich, dass es genüge, dass der Bestandzins "bestimmbar" sei. Für den Zeitraum 4/98 bis 2/99 sei daher der erhöhte Hauptmietzins von netto S 2,219,64 heranzuziehen.4.539 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß im Zeitraum 1. 1. 1998 bis 28. 2. 1998 um monatlich je S 372,50 und im Zeitraum 1. 3. 1998 bis 31. 3. 1998 um S 191,67 überschritten habe. Die Abweisung des Mehrbegehrens bestätigte das Rekursgericht und erkannte die Antragsgegnerin schuldig, S 936,67 samt Anhang rückzuzahlen. Es vertrat die Rechtsansicht, dass die rechtskräftige Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 16. 11. 1998, MA 16-2/11290/63424, Bindungswirkung entfalte, da unabhängig von konkreten Mietzinsperioden festgestellt worden sei, welcher Untermietzins zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages zulässig gewesen sei. Eine derartige Entscheidung entfalte daher grundsätzlich Bindungswirkung für nachfolgende Mietzinsperioden, solange der zu Grunde liegende Sachverhalt unverändert geblieben sei. Es stehe daher bindend fest, dass (dem Grunde nach) für den zulässigen Untermietzins sowohl der erhöhte Hauptmietzins nach Paragraph 18, MRG, dazu ein 50 %-iger Überschreitungsbetrag, der monatliche Nutzungswert der Hauptmieterinvestitionen und die monatlichen Betriebskosten jeweils zuzüglich 10 % USt heranzuziehen seien. Die einzig relevante Sachverhaltsänderung liege in der Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 30. Jänner 1998, in der die Erhöhung des monatlichen Hauptmietzinses ab 4/98 von bisher S 1.547,90 auf S 2.219,64 ausgesprochen worden sei. Zumindest für den hier zu beurteilenden Fall, in dem bereits im Untermietvertrag auf die damals betraglich nicht vorhersehbare Erhöhung des laufenden Paragraph 18, MRG-Verfahrens verwiesen werde, erscheine es angemessen - abweichend von der Grundregel - als Berechnungskriterium für den zulässigen Untermietzins jeweils den Hauptmietzins heranzuziehen, der in eben diesen Perioden vom Untervermieter "zu entrichten" sei. Ganz allgemein gelte nämlich, dass es genüge, dass der Bestandzins "bestimmbar" sei. Für den Zeitraum 4/98 bis 2/99 sei daher der erhöhte Hauptmietzins von netto S 2,219,64 heranzuziehen.
Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs mit der Begründung für zulässig, dass oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu, inwieweit eine Mietzinserhöhung nach § 18 MRG, die nach Abschluss des Untermietvertrages erfolge, bei der Berechnung des zulässigen Untermietzinses nach § 26 MRG zu berücksichtigen sei, fehle.Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs mit der Begründung für zulässig, dass oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu, inwieweit eine Mietzinserhöhung nach Paragraph 18, MRG, die nach Abschluss des Untermietvertrages erfolge, bei der Berechnung des zulässigen Untermietzinses nach Paragraph 26, MRG zu berücksichtigen sei, fehle.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit einem Abänderungsantrag.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.