Rechtssatz RS0111097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111097
Entscheidungsdatum
29.08.2006
Rechtssatz
Was Staffelmietzinse bei Mietzinsbildung gemäß § 16 Abs 1 MRG anlangt, so ist die Vereinbarung verschieden hoher Mietzinse für verschiedene Zeiträume zulässig, sofern dabei die Angemessenheitsgrenze nicht überschritten wird. Die Angemessenheit bildet die Obergrenze für die einzelnen Staffelbeträge.Was Staffelmietzinse bei Mietzinsbildung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MRG anlangt, so ist die Vereinbarung verschieden hoher Mietzinse für verschiedene Zeiträume zulässig, sofern dabei die Angemessenheitsgrenze nicht überschritten wird. Die Angemessenheit bildet die Obergrenze für die einzelnen Staffelbeträge.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 304/98m
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 304/98m
- 5 Ob 2/00f
Entscheidungstext OGH 14.03.2000 5 Ob 2/00f
Auch; Beisatz: Maßgeblich für die Angemessenheitsprüfung sind nicht die mietzinsbestimmenden Faktoren im Zeitpunkt der jeweils erreichten Zinsstaffel, sondern jene im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bzw der Mietzinsvereinbarung. (T1)
- 5 Ob 128/01m
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 128/01m
Auch; Beis wie T1; Beisatz: "Staffelzins". (T2); Veröff: SZ 74/142
- 5 Ob 92/02v
Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 92/02v
Vgl; Beis ähnlich wie T1 nur: Maßgeblich für die Angemessenheitsprüfung sind die mietzinsbestimmenden Faktoren im Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung. (T3) Beis wie T2
- 5 Ob 182/06k
Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 182/06k
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111097
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0050OB00304_98M0000_001