Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nF unzulässig; die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses kann sich in diesem Fall auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG nF):Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF unzulässig; die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses kann sich in diesem Fall auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG nF):
1. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass die
Vereinbarung verschieden hoher Mietzinse für verschiedene Zeiträume
zulässig ist (5 Ob 304/98m = wobl 1999/73, 162, Dirnbacher = immolex
1999/73, 103 = MietSlg 50.326), sofern sich diese in den Grenzen des
erlaubten Mietzinses hält (5 Ob 128/01m = wobl 2002/83, 271,
Dirnbacher = SZ 74/142 = MietSlg 53.318; RIS-Justiz RS0111097). Zu 5
Ob 149/04d = SZ 2004/98 = immolex 2004/139, 274, Schwaighofer =
ecolex 2004/438, 944 wurde auch schon entschieden, dass die
Mietzinshöhe nur auf Förderungsdauer förderungsrechtlich beschränkt
und es daher zulässig sei, schon während der Förderungsdauer für die
Zeit danach einen anderen - dem MRG entsprechenden - Hauptmietzins zu
vereinbaren.
2. Bei einer Vereinbarung verschieden hoher Mietzinse für
verschiedene Zeiträume sind für die Angemessenheitsprüfung nicht, wie
der Antragssteller offenbar meint, die mietzinsbestimmenden Faktoren
im Zeitpunkt der jeweils erreichten Zinsstaffel maßgeblich, sondern
jene im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bzw der
Mietzinsvereinbarung (5 Ob 2/00f = immolex 2000/143, 234 = wobl
2000/118, 232 = RdW 2000/441, 472 = MietSlg 52.313; RIS-Justiz
RS0070132). Letzteres ergibt sich (nicht erst durch die Klarstellung
im Zuge des 3. WÄG: Art II Abschnitt I Z 15 des BGBl 1993/800)
eindeutig aus § 16 Abs 1 MRG (5 Ob 2/00f = immolex 2000/143, 234 =
wobl 2000/118, 232 = RdW 2000/441, 472 = MietSlg 52.313; 5 Ob 6/95 =
WoBl 1995/58, 135, Dirnbacher = MietSlg 47.260; 5 Ob 304/98m = wobl
1999/73, 162, Dirnbacher = immolex 1999/73, 103 = MietSlg 50.326).
3. Ist aber die Prüfung für alle Staffelbeträge nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung vorzunehmen, dann besteht auch in diesem Fall kein Anlass für ein Abgehen vom allgemeinen Grundsatz, wonach die in § 16 Abs 8 MRG normierte Präklusivfrist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung mit dem Abschluss der Vereinbarung zu laufen beginnt (RIS-Justiz RS0112326); in diesem Sinn hat der erkennende3. Ist aber die Prüfung für alle Staffelbeträge nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung vorzunehmen, dann besteht auch in diesem Fall kein Anlass für ein Abgehen vom allgemeinen Grundsatz, wonach die in Paragraph 16, Absatz 8, MRG normierte Präklusivfrist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung mit dem Abschluss der Vereinbarung zu laufen beginnt (RIS-Justiz RS0112326); in diesem Sinn hat der erkennende
Senat bereits in 5 Ob 304/98m (= wobl 1999/73, 162, Dirnbacher =
immolex 1999/73, 103 = MietSlg 50.326) entschieden. Gründe, die ein Überdenken dieser Ansicht nahe legten, zeigt der Antragsteller nicht auf. Ein Fall von durch zukünftige Ereignisse bedingten Mietzinsänderungen liegt hier nicht vor.
Da sich eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nF nicht stellt, ist das demnach unzulässige Rechtsmittel zurückzuweisen.Da sich eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF nicht stellt, ist das demnach unzulässige Rechtsmittel zurückzuweisen.