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Rechtssatz RS0115602

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115602

Geschäftszahl

5Ob128/01m

Entscheidungsdatum

04.09.2001

Norm

MRG §18 Abs1
MRG §37 Abs1 Z8
MRG idF 3.WÄG §26
MRG idF 3.WÄG §26 Abs3

Rechtssatz

Eine Mietzinserhöhung nach Paragraph 18, MRG, die nach Abschluss des Untermietvertrages erfolgt, ist bei der Berechnung des zulässigen Untermietzinses nach Paragraph 26, MRG zu berücksichtigen. Der Untervermieter ist bei Erhöhung des Hauptmietzinses im Sinne der Paragraphen 18, ff MRG im Falle einer entsprechenden Vereinbarung berechtigt, die Differenz zwischen dem ursprünglich von ihm zulässigerweise zu entrichtenden Hauptmietzins und dem nunmehr erhöhten Hauptmietzins vom Untermieter zu verlangen, nicht jedoch zusätzlich noch einen 50 %-igen Zuschlag davon. Dieser Zuschlag kann nur vom im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages beziehungsweise der Mietzinsvereinbarung zulässigerweise entrichteten Hauptmietzins begehrt werden. Nur innerhalb dieses Rahmens ist daher die Vereinbarung eines Staffeluntermietzinses zulässig (Hier: Im vorliegenden Untermietvertrag wurde vereinbart, dass eine gesetzlich gerechtfertigte Änderung des Mietzinses eine entsprechende Änderung des Untermietzinses nach sich zieht.)

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 128/01m
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 128/01m
    Veröff: SZ 74/142

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115602

Dokumentnummer

JJR_20010904_OGH0002_0050OB00128_01M0000_001