Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Hurch, Dr. Kuras und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Hüseyin P*****, vertreten durch Dr. Romana Aron, Mieterinteressensgemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, wider die Antragsgegner 1. Mehmet G*****, 2. DI Kurt D*****, 3. DI Kurt D*****gmbH, *****, Zweit- und Drittantragsgegner vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 14 MRG (EUR 9.810,83), über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. November 2002, GZ 38 R 115/02x-19, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 26. Februar 2002, AZ 3 Msch 38/01x, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Hurch, Dr. Kuras und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Hüseyin P*****, vertreten durch Dr. Romana Aron, Mieterinteressensgemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, wider die Antragsgegner 1. Mehmet G*****, 2. DI Kurt D*****, 3. DI Kurt D*****gmbH, *****, Zweit- und Drittantragsgegner vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG (EUR 9.810,83), über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. November 2002, GZ 38 R 115/02x-19, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 26. Februar 2002, AZ 3 Msch 38/01x, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge § 37 Abs 3 Z 18a MRG gelten die in § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen für solche Revisionsrekurse, die sich gegen Sachbeschlüsse unter anderem in Angelegenheiten des § 37 Abs 1 Z 14 MRG richten und zwar dann, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 10.000 nicht übersteigt.Zufolge Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG gelten die in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen für solche Revisionsrekurse, die sich gegen Sachbeschlüsse unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG richten und zwar dann, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 10.000 nicht übersteigt.
Wenn nur ein Antrag (an das Rekursgericht) auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs möglich ist, entspricht die Vorlage eines außerordentlichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nicht der Gesetzeslage. Ob im Fall des Fehlens eines Abänderungsantrags über den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes ein Verbesserungsauftrag erforderlich ist, bliebt den Unterinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109620; Prader MRG E 219 zu § 37 mwN). Wie im Fall der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens vorzugehen ist, ist durch ständige Rechtsprechung geklärt (vgl aaO).Wenn nur ein Antrag (an das Rekursgericht) auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs möglich ist, entspricht die Vorlage eines außerordentlichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nicht der Gesetzeslage. Ob im Fall des Fehlens eines Abänderungsantrags über den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes ein Verbesserungsauftrag erforderlich ist, bliebt den Unterinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109620; Prader MRG E 219 zu Paragraph 37, mwN). Wie im Fall der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens vorzugehen ist, ist durch ständige Rechtsprechung geklärt vergleiche aaO).
Über die weitere Vorgangsweise bei Erledigung des gegenständlichen Rechtsmittels hat zunächst einmal das Erstgericht zu befinden (vgl zuletzt 5 Ob 271/02t mwN).Über die weitere Vorgangsweise bei Erledigung des gegenständlichen Rechtsmittels hat zunächst einmal das Erstgericht zu befinden vergleiche zuletzt 5 Ob 271/02t mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00028.03H.0225.000
Dokumentnummer
JJT_20030225_OGH0002_0050OB00028_03H0000_000