Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt Euro 20.000,-- (früher ATS 260.000,--) nicht übersteigt und das Rekursgericht – wie hier – den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt zwar gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nicht, soweit der Vermögensgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist, doch kann davon bei einer Entscheidung über Unterhaltsansprüche keine Rede sein. Nach den Grundsätzen des § 58 JN bemisst sich der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Unterhaltsstreitigkeiten mit dem dreifachen Jahresbetrag des geltend gemachten Anspruchs, wobei zusätzlich zum laufenden Unterhalt begehrte, bereits fällig gewordene Beitragsleistungen nicht zu veranschlagen sind (1 Ob 11/00z; 2 Ob 294/00z = ÖJZ-LSK 2001/73 ua). Bei Erhöhungsanträgen sind nur die Erhöhungsbeträge maßgeblich (5 Ob 67/99k). Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass die in § 14 Abs 3 AußStrG normierte Wertgrenze für die Anrufung des OGH keinesfalls überschritten wird.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt Euro 20.000,-- (früher ATS 260.000,--) nicht übersteigt und das Rekursgericht – wie hier – den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt zwar gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG nicht, soweit der Vermögensgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist, doch kann davon bei einer Entscheidung über Unterhaltsansprüche keine Rede sein. Nach den Grundsätzen des Paragraph 58, JN bemisst sich der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Unterhaltsstreitigkeiten mit dem dreifachen Jahresbetrag des geltend gemachten Anspruchs, wobei zusätzlich zum laufenden Unterhalt begehrte, bereits fällig gewordene Beitragsleistungen nicht zu veranschlagen sind (1 Ob 11/00z; 2 Ob 294/00z = ÖJZ-LSK 2001/73 ua). Bei Erhöhungsanträgen sind nur die Erhöhungsbeträge maßgeblich (5 Ob 67/99k). Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass die in Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG normierte Wertgrenze für die Anrufung des OGH keinesfalls überschritten wird.
Gemäß § 14a Abs 3 AußStrG könnte allerdings das Rekursgericht die
Anrufung des OGH durch eine Änderung seines Ausspruchs über die
Unzulässigkeit des Revisionsrekurses abändern. Das setzt zwar einen
ausdrücklichen Antrag des Rechtsmittelwerbers voraus (der im
gegenständlichen Fall fehlt), doch kann die Erhebung eines
außerordentlichen Revisionsrekurses, in dem zumindest erkennbar eine
Zulassungsbeschwerde ausgeführt wird, Anlass für die Einleitung eines
Verbesserungsverfahrens geben, falls nicht ohnehin schon die
Zulassungsbeschwerde als solcher Antrag gedeutet wird. Die direkte
Vorlage eines solchen Rechtsmittels an den OGH ist jedenfalls
verfehlt, weil über einen Abänderungsantrag nach § 14a Abs 1 AußStrG
das Rekursgericht zu entscheiden hat. Über die weitere Vorgangsweise
bei Erledigung des gegenständlichen Rechtsmittels ist also zunächst
einmal vom Erstgericht zu befinden (vgl 4 Ob 73/98h = EvBl 1998, 139;
4 Ob 106/98m; 4 Ob 116/98g = ecolex 1998, 764; 7 Ob 19/99s; 5 Ob
244/01w = RPflSlgG 2757 ua).