Begründung:
Im Eigentumsblatt der Liegenschaft EZ 293 KG Neubau war das Eigentumsrecht für Elsa S*** einverleibt. Am 17. November 1986 wurde der Nachlaß nach der am 16. Juni 1986 verstorbenen Else S*** der erblasserischen Tochter Henriette L***, deren aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß abgegebene unbedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen worden war, eingeantwortet. In der Einantwortungsurkunde wurde ausgesprochen, daß nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung ob der der Erblasserin unter dem Namen "S*** Elsa" zur Gänze gehörenden Liegenschaft EZ 293 KG Neubau die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Henriette L*** zu bewilligen sein werde. Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 13. Februar 1987 schenkte und übergab Henriette L*** die vorgenannte ihr außerbücherlich gehörende Liegenschaft ihrer Tochter Christina L***. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 23. März 1987, 4 S 68/87-1, wurde über das Vermögen der Henriette L*** der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Georg K*** zum Masseverwalter bestellt.
Am 27. Mai 1987 langte beim Erstgericht das Gesuch der Christina L*** ein, aufgrund der Einantwortungsurkunde und des Schenkungsvertrages im Eigentumsblatt der EZ 293 KG Neubau ihr Eigentumsrecht (mangels Vorliegens der beiden Unbedenklichkeitsbescheinigungen und des Staatsbürgerschaftsnachweises) vorzumerken.
Das Erstgericht bewilligte dieses Gesuch und verständigte hievon unter anderem auch Rechtsanwalt Dr. K***.
Das Rekursgericht wies den von Rechtsanwalt Dr. K*** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Henriette L*** gegen den erstgerichtlichen Beschluß fristgerecht erhobenen Rekurs aus nachstehenden Erwägungen zurück:
Die Legitimation zum Rekurs in Grundbuchssachen sei in Ermangelung einer besonderen Regelung im Grundbuchsgesetz nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen, insbesondere nach § 9 AußStrG, zu beurteilen. Es sei daher nur derjenige zum Rekurs berechtigt, der sich durch die Verfügung des Grundbuchsgerichtes beschwert erachte, wenn seine Interessenssphäre durch eine solche Verfügung berührt werde, doch stehe die Legitimation zum Rekurs im Grundbuchsverfahren nur denjenigen Personen zu, die in ihren bücherlichen Rechten verletzt sein könnten, deren grundbücherliche Rechte also durch die Eintragung beeinträchtigt würden, sei es, daß diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben würden. Zwar treffe es zu, daß dem Masseverwalter eine Rekurslegitimation grundsätzlich dann zugebilligt werde, wenn der Rekurs vor Einlangen des Gesuches, über das der anzufechtende Beschluß ergangen sei, eröffnet worden sei. Immer sei jedoch Voraussetzung der Rekurslegitimation, daß im Grundbuch das Eigentumsrecht für den Gemeinschuldner einverleibt gewesen sei, weil andernfalls durch die zu bekämpfende Eintragung grundbücherliche Rechte nicht beeinträchtigt werden könnten. Der Entscheidung GlUNF 3702, in welcher ein Rekurs des Masseverwalters meritorisch erledigt wurde, liege zugrunde, daß nach Konkurseröffnung das Eigentumsrecht für den Gemeinschuldner einverleibt und sodann einem Dritten aufgrund eines vor Konkurseröffnung geschlossenen Kaufvertrages die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft bewilligt wurde. Sie stütze daher den Standpunkt des Rekursgerichtes zur Frage der Rekurslegitimation, weil in diesem Falle das Eigentumsrecht des Gemeinschuldners im Grundbuch eingetragen war und durch die nachfolgende Übertragung sohin grundbücherliche Rechte aufgehoben wurden. Da im gegenständlichen Fall das Eigentumsrecht für die Gemeinschuldnerin im Grundbuch nicht eingetragen war, liege eine Verletzung bücherlicher Rechte durch die angefochtene Bewilligung der Vormerkung des Eigentumsrechtes nicht vor.Die Legitimation zum Rekurs in Grundbuchssachen sei in Ermangelung einer besonderen Regelung im Grundbuchsgesetz nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen, insbesondere nach Paragraph 9, AußStrG, zu beurteilen. Es sei daher nur derjenige zum Rekurs berechtigt, der sich durch die Verfügung des Grundbuchsgerichtes beschwert erachte, wenn seine Interessenssphäre durch eine solche Verfügung berührt werde, doch stehe die Legitimation zum Rekurs im Grundbuchsverfahren nur denjenigen Personen zu, die in ihren bücherlichen Rechten verletzt sein könnten, deren grundbücherliche Rechte also durch die Eintragung beeinträchtigt würden, sei es, daß diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben würden. Zwar treffe es zu, daß dem Masseverwalter eine Rekurslegitimation grundsätzlich dann zugebilligt werde, wenn der Rekurs vor Einlangen des Gesuches, über das der anzufechtende Beschluß ergangen sei, eröffnet worden sei. Immer sei jedoch Voraussetzung der Rekurslegitimation, daß im Grundbuch das Eigentumsrecht für den Gemeinschuldner einverleibt gewesen sei, weil andernfalls durch die zu bekämpfende Eintragung grundbücherliche Rechte nicht beeinträchtigt werden könnten. Der Entscheidung GlUNF 3702, in welcher ein Rekurs des Masseverwalters meritorisch erledigt wurde, liege zugrunde, daß nach Konkurseröffnung das Eigentumsrecht für den Gemeinschuldner einverleibt und sodann einem Dritten aufgrund eines vor Konkurseröffnung geschlossenen Kaufvertrages die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft bewilligt wurde. Sie stütze daher den Standpunkt des Rekursgerichtes zur Frage der Rekurslegitimation, weil in diesem Falle das Eigentumsrecht des Gemeinschuldners im Grundbuch eingetragen war und durch die nachfolgende Übertragung sohin grundbücherliche Rechte aufgehoben wurden. Da im gegenständlichen Fall das Eigentumsrecht für die Gemeinschuldnerin im Grundbuch nicht eingetragen war, liege eine Verletzung bücherlicher Rechte durch die angefochtene Bewilligung der Vormerkung des Eigentumsrechtes nicht vor.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Rechtsanwaltes Dr. K*** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Henriette L*** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Rekurs des Einschreiters zugelassen und in Stattgebung dieses Rekurses der erstgerichtliche Beschluß im Sinne der Abweisung des Gesuches der Antragstellerin abgeändert werde.