Begründung:
Ob der Liegenschaft EZ ***** ist das Eigentumsrecht je zur Hälfte für den Antragsteller und für Gabriele P*****, einverleibt.
Die beiden Hälfteeigentümer haben am 9. August 2004 vor Dr. Günter Promberger, Notar in D-855221 Dachau, einen von diesem notariell beurkundeten Vertrag geschlossen, welcher als „Scheidungsvereinbarung und Überlassungsverpflichtung“ tituliert ist und - auszugsweise - folgenden Inhalt hat:
„....
I.römisch eins.
Feststellung
Die Vertragsteile sind deutsche Staatsangehörige.
Sie haben am 3. Oktober 1980 in Dachau geheiratet.
Die Vertragsteile haben zu Urkunde des Notars Dr. Günter Promberger in Dachau vom 28. Februar 1986 - URNr. 564/86 - (nachstehend „Vorurkunde“ genannt) einen Vertrag abgeschlossen, der ehevertragliche Vereinbarungen und einen Überlassungsvertrag enthält. Darauf wird verwiesen; vom Notar wurde darüber belehrt, dass diese Verweisung einen Teil der heutigen Beurkundung bildet. Die Vorurkunde liegt in Urschrift vor. Die Beteiligten kennen ihren Inhalt und verzichten deshalb auf erneute Verlesung oder Beifügung zu dieser Niederschrift.
Die Vertragsteile leben in Trennung.
Ein Scheidungsverfahren ist noch nicht anhängig.
Dazu treffen die Vertragsteile die folgenden Vereinbarungen.
II.römisch zwei.
Überlassung
1.
Mit Urkunde des Notars Dr. Josef Schoffnegger in Obervellach/Österreich vom 30. 2. 1996, Beurkundungszahl 953/1996, habenMit Urkunde des Notars Dr. Josef Schoffnegger in Obervellach/Österreich vom 30. 2. 1996, Beurkundungszahl 953 aus 1996,, haben
Herr Michael P***** und
Frau Gabriele Katharina P*****
zu gleichen Teilen die Liegenschaft
EZ *****,
Grundstück 931/2 Baufläche (begrünt) im unverbürgten Gesamtkatastralausmaß von
498 qm, gekauft.
2.
Frau Gabriele Katharina P*****
- nachstehend „Veräußerer“ genannt -
verpflichtet sich hiermit, ihren Hälfteanteil an dem in Nr. 1. aufgeführten Grundbesitz nebst aufstehendem Gebäude und Inventar
an
ihren Ehemann,
Herrn Michael P*****
- nachstehend „Erwerber“ genannt -
zu überlassen.
Der Erwerber wird dadurch
Alleineigentümer
des in Ziffer 1. aufgeführten Grundbesitzes.
3.
Die Vertragsteile verpflichten sich, die zur Übertragung erforderlichen Rechtshandlungen vor einem österreichischen Notar bzw sonstigen zuständigen Behörden vorzunehmen und durchzuführen, und zwar bis spätestens
30. Oktober 2004.
....
III.römisch drei.
Zahlung, Abgeltung
1.
Der Erwerber zahlt an den Veräußerer EUR 85.000,--
....
Wegen dieser Zahlungspflicht unterwirft sich der Erwerber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Vollstreckbare Ausfertigung darf ohne weitere Nachweise erteilt werden.
....
2.
Die Vertragsteile sind darüber einig, dass die Zahlung des Betrages Nr. 1. als Abgeltung für folgende Verpflichtungen des Ehemannes dient:
- der im notariellen Ehevertrag vom 28. 02. 1986 des Notars Dr. Günter Promberger, URNr. 564/1986, unter B) Nr. 2. getroffenen Zahlungspflicht:- der im notariellen Ehevertrag vom 28. 02. 1986 des Notars Dr. Günter Promberger, URNr. 564 aus 1986,, unter B) Nr. 2. getroffenen Zahlungspflicht:
Zur Klarstellung wird aber festgehalten, dass mit der hierdurch bewirkten Erfüllung der Zahlungspflicht in Höhe von DM 100.000,-- (= EUR 51.129,19) die sonstigen Regelungen im o.g. Ehe- und Überlassungsvertrag nicht berührt werden und weitergelten;
- für den noch nicht vollständig auseinandergesetzten Hausrat:
....;
- für das Kfz ....;
- für den Trennungsunterhalt ....;
- für die Überlassung des hälftigen Miteigentumanteils .... .
3.
Wegen des Trennungsunterhalts gilt folgendes:
....
IV.römisch vier.
Bewegliches Vermögen
....
V.römisch fünf.
Versorgungsausgleich
....
VI.römisch sechs.
Einkommensteuer
....
VII.römisch sieben.
Schlussbestimmungen
....
2.
Sollte eine Vereinbarung in dieser Urkunde nicht wirksam sein, bleiben die übrigen Vereinbarungen wirksam.
....
3.
Nr. 2. gilt sinngemäß für die Anwendung österreichischen Rechts auf die Immobilie in Österreich.
....
7.
Für diesen Vertrag gilt das deutsche Recht, soweit nicht wegen der Immobilie in Österreich dort Vereinbarungen und Rechtshandlungen durchzuführen sind.
....”.
Der Antragsteller und Gabriele P*****, die beiden Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ *****, haben am 2. September 2004 einen vom (österreichischen) Notar Dr. Christian Haiden verfassten Abtretungsvertrag abgeschlossen, dem eine beglaubigte Abschrift der - zuvor teilweise wiedergegebenen - Scheidungsvereinbarung und Überlassungsverpflichtung vom 9. 8. 2004 beigeheftet ist, und welcher - auszugsweise - folgenden Inhalt hat:
„....
ERSTENS-ABTRETUNGSOBJEKT
1.1. Frau Gabriele P***** und Herr Michael P***** sind auf Grund des Kaufvertrages vom 30.12.1996, je zur Hälfte grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft Einlagezahl *****, bestehend aus dem Grundstück 931/2 Landw. genutzt/Wald im Gesamtkatasterausmaß von 498 m².
In der in der beglaubigter Abschrift beigehefteten Scheidungsvereinbarung und Überlassungsverpflichtung vom 9. 8. 2004 hat sich Frau Gabriele P***** verpflichtet, ihre Miteigentumshälfte an der Liegenschaft EZ ***** Herrn Michael P***** zu überlassen. Mit dem gegenständlichen Vertrag überträgt nunmehr Frau Gabriele P***** Herrn Michael P***** ihren ideellen Miteigentumsanteil zur Hälfte an der Liegenschaft Einlagezahl ***** zur vollständigen Abfindung seines Anspruches aus der genannten Scheidungsvereinbarung samt Überlassungsverpflichtung.
1.2. Die übergebende Partei überträgt hiermit und übergibt das unter 1. 1. beschriebene Abtretungsobjekt samt allem, was damit erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden ist, samt allem rechtlichen und faktischen Zubehör, sowie mit allen Rechten und Pflichten an die übernehmende Partei und diese übernimmt das Geschenkobjekt mit allen Rechten und Pflichten in ihren Besitz und ihr Eigentum.
ZWEITENS-ANNAHME
2.1. Die übernehmende Partei erklärt diese Abtretung anzunehmen.
....
SIEBTENS-STAATSBÜRGER
7.1. Die Vertragsparteien erklären, deutsche Staatsbürger und Devisenausländer zu sein.
ACHTENS-GRUNDBUCHSEINTRAGUNG
8.1. Die Vertragsparteien erteilen somit ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auch über Ansuchen nur eines Vertragsteiles nachstehende Grundbuchshandlungen vorgenommen werden können:
8.2. Bei der Liegenschaft Einlagezahl ***** und zwar bei dem ideellen Miteigentumsanteil zur Hälfte der Gabriele P*****, B-LNr. 2, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Michael P*****, geboren 2. 1. 1949; sodass er Alleineigentümer dieser Liegenschaft ist.
....”.
Der Antragsteller Michael P***** begehrte mit seinem Grundbuchsgesuch vom 16. Juni 2005 beim Erstgericht zu TZ 3085/05 auf Grund des Abtretungsvertrags vom 2. 9. 2004 zu bewilligen, dass bei der Liegenschaft EZ *****, und zwar beim Hälfteanteil der Gabriele P*****, B-LNR 2, das Eigentumsrecht für den Antragsteller einverleibt werde, sodass dieser durch Zusammenziehung dieses Hälfteanteils mit dem ihm bereits gehörenden Hälfteanteil, B-LNR 1, Alleineigentümer dieser Liegenschaft ist.
Das Erstgericht (ein Rechtspfleger) wies diesen Antrag ab. Der Abtretungsvertrag nehme Bezug auf die in Form eines Notariatsakts errichtete Scheidungsvereinbarung und Überlassungsverpflichtung vom 9. 8. 2004; da die Errichtung von Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft zeitlich auseinanderfielen, hätte auch der Abtretungsvertrag der Form eines Notariatsakts bedurft. Aus Punkt III.1. bzw III.2. der Scheidungsvereinbarung und Überlassungsverpflichtung ergebe sich, dass die Vertragsteile ein Entgelt für die Veräußerung der Liegenschaft vereinbart hätten, sodass keine Schenkung, sondern ein zwischen Eheleuten abgeschlossenes Kaufgeschäft vorliege, welches auch aus diesem Grund notariatsaktpflichtig sei; dass die Vertragsteile bereits geschieden seien, könne den vorgelegten Urkunden nicht entnommen werden. Ein weiterer Abweisungsgrund bestehe darin, dass eine in den Abtretungsvertrag eingebundene beglaubigte Abschrift der Scheidungsvereinbarung und Überlassungsverpflichtung für die Verbücherung nicht ausreiche; es bedürfe dazu einer Ausfertigung im Original.Das Erstgericht (ein Rechtspfleger) wies diesen Antrag ab. Der Abtretungsvertrag nehme Bezug auf die in Form eines Notariatsakts errichtete Scheidungsvereinbarung und Überlassungsverpflichtung vom 9. 8. 2004; da die Errichtung von Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft zeitlich auseinanderfielen, hätte auch der Abtretungsvertrag der Form eines Notariatsakts bedurft. Aus Punkt römisch drei.1. bzw römisch drei.2. der Scheidungsvereinbarung und Überlassungsverpflichtung ergebe sich, dass die Vertragsteile ein Entgelt für die Veräußerung der Liegenschaft vereinbart hätten, sodass keine Schenkung, sondern ein zwischen Eheleuten abgeschlossenes Kaufgeschäft vorliege, welches auch aus diesem Grund notariatsaktpflichtig sei; dass die Vertragsteile bereits geschieden seien, könne den vorgelegten Urkunden nicht entnommen werden. Ein weiterer Abweisungsgrund bestehe darin, dass eine in den Abtretungsvertrag eingebundene beglaubigte Abschrift der Scheidungsvereinbarung und Überlassungsverpflichtung für die Verbücherung nicht ausreiche; es bedürfe dazu einer Ausfertigung im Original.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Dem Antragsteller sei zuzugestehen, dass die in § 97 Abs 1 EheG vorgesehene Notariatsaktpflicht für Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im Voraus regeln, für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen, gemäß § 97 Abs 2 EheG nicht gelte. Der Scheidungsvereinbarung und Überlassungsverpflichtung vom 9. 8. 2004 sei aber nur zu entnehmen, dass die Vertragsteile in Trennung lebten und ein Scheidungsverfahren noch nicht anhängig sei. Aus dem Abtretungsvertrag sei ebenfalls ein Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nicht zu ersehen, sodass die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs 2 EheG nicht anzuwenden sei. Das Erstgericht habe weiters zutreffend erkannt, dass dann, wenn in einer, die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde auf eine andere Urkunde ausdrücklich Bezug genommen werde, auch diese im Original beizubringen sei. Dem Rekurs des Antragstellers könne daher kein Erfolg beschieden sein.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Dem Antragsteller sei zuzugestehen, dass die in Paragraph 97, Absatz eins, EheG vorgesehene Notariatsaktpflicht für Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im Voraus regeln, für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen, gemäß Paragraph 97, Absatz 2, EheG nicht gelte. Der Scheidungsvereinbarung und Überlassungsverpflichtung vom 9. 8. 2004 sei aber nur zu entnehmen, dass die Vertragsteile in Trennung lebten und ein Scheidungsverfahren noch nicht anhängig sei. Aus dem Abtretungsvertrag sei ebenfalls ein Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nicht zu ersehen, sodass die Ausnahmevorschrift des Paragraph 97, Absatz 2, EheG nicht anzuwenden sei. Das Erstgericht habe weiters zutreffend erkannt, dass dann, wenn in einer, die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde auf eine andere Urkunde ausdrücklich Bezug genommen werde, auch diese im Original beizubringen sei. Dem Rekurs des Antragstellers könne daher kein Erfolg beschieden sein.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 20.000 Euro und - nach Zulassungsvorstellung - erkannte das Rekursgericht, es sei der ordentliche Revisionsrekurs (doch) zulässig; es fehle nämlich an einer Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage, in welcher Form ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Scheidung zwecks Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 97 Abs 2 EheG zu behaupten und nachzuweisen sei.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 20.000 Euro und - nach Zulassungsvorstellung - erkannte das Rekursgericht, es sei der ordentliche Revisionsrekurs (doch) zulässig; es fehle nämlich an einer Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage, in welcher Form ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Scheidung zwecks Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des Paragraph 97, Absatz 2, EheG zu behaupten und nachzuweisen sei.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Begehren auf Abänderung im Sinn der Bewilligung der begehrten Grundbuchshandlung. In der Scheidungsvereinbarung und Überlassungsverpflichtung vom 9. 8. 2004 habe sich Frau Gabriele P***** verpflichtet, ihre Miteigentumshälfte an der Liegenschaft EZ ***** dem Antragsteller zu überlassen. Auf Grund dieser Verpflichtung sei der Abtretungsvertrag vom 2. 9. 2004 abgeschlossen und es seien damit die Folgen der Auflösung der Ehe geregelt worden, was sich bereits aus der in beglaubigter Kopie in den Abtretungsvertrag eingebundenen Scheidungsvereinbarung und Überlassungsverpflichtung ergebe und keinen weiteren Nachweis erfordere. Dass die Ehegatten mit Endurteil des Amtsgerichts München vom 8. 12. 2004, 521 F 0731/04, rechtskräftig geschieden worden seien, könne überdies der - dem Rechtsmittel angeschlossenen - Urteilsausfertigung entnommen werden. Die Liegenschaft sei auch nicht Teil der ehelichen Ersparnisse, sondern des Gebrauchsvermögens. Der Abtretungsvertrag vom 2. 9. 2004 sei ein in der taxativen Aufzählung des § 1 NotariatsaktsG nicht erwähntes Rechtsgeschäft sui generis, welches nicht der strengen Form des Notariatsakts bedürfe und überdies alle für ein Grundbuchsgesuch erforderlichen Bestandteile (Titel, Übertragungsvereinbarung und Aufsandungserklärung) enthalte. Aus diesem Grund sei auch die Vorlage des Originals der Scheidungsvereinbarung und Überlassungsverpflichtung nicht erforderlich, welches Original nach den berufsrechtlichen Bestimmungen deutscher Notare auch nicht ausgefolgt werde. Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Begehren auf Abänderung im Sinn der Bewilligung der begehrten Grundbuchshandlung. In der Scheidungsvereinbarung und Überlassungsverpflichtung vom 9. 8. 2004 habe sich Frau Gabriele P***** verpflichtet, ihre Miteigentumshälfte an der Liegenschaft EZ ***** dem Antragsteller zu überlassen. Auf Grund dieser Verpflichtung sei der Abtretungsvertrag vom 2. 9. 2004 abgeschlossen und es seien damit die Folgen der Auflösung der Ehe geregelt worden, was sich bereits aus der in beglaubigter Kopie in den Abtretungsvertrag eingebundenen Scheidungsvereinbarung und Überlassungsverpflichtung ergebe und keinen weiteren Nachweis erfordere. Dass die Ehegatten mit Endurteil des Amtsgerichts München vom 8. 12. 2004, 521 F 0731/04, rechtskräftig geschieden worden seien, könne überdies der - dem Rechtsmittel angeschlossenen - Urteilsausfertigung entnommen werden. Die Liegenschaft sei auch nicht Teil der ehelichen Ersparnisse, sondern des Gebrauchsvermögens. Der Abtretungsvertrag vom 2. 9. 2004 sei ein in der taxativen Aufzählung des Paragraph eins, NotariatsaktsG nicht erwähntes Rechtsgeschäft sui generis, welches nicht der strengen Form des Notariatsakts bedürfe und überdies alle für ein Grundbuchsgesuch erforderlichen Bestandteile (Titel, Übertragungsvereinbarung und Aufsandungserklärung) enthalte. Aus diesem Grund sei auch die Vorlage des Originals der Scheidungsvereinbarung und Überlassungsverpflichtung nicht erforderlich, welches Original nach den berufsrechtlichen Bestimmungen deutscher Notare auch nicht ausgefolgt werde.