Aus der Begründung:
Die vorliegende Aufkündigung wurde am 16. April 1970 beim Erstgericht eingebracht. Nach Art IV Abs 4 Mietrechtsänderungsgesetz gelangt daher § 1 Abs 5 MG in der Fassung des Mietrechtsänderungsgesetzes zur Anwendung.Die vorliegende Aufkündigung wurde am 16. April 1970 beim Erstgericht eingebracht. Nach Artikel römisch vier, Absatz 4, Mietrechtsänderungsgesetz gelangt daher Paragraph eins, Absatz 5, MG in der Fassung des Mietrechtsänderungsgesetzes zur Anwendung.
Es trifft zu, daß durch Art IV Abs 2 lit b des Mietrechtsänderungsgesetzes die Kündigungsschutzausführungsverordnung vom 5. September 1939, DRGBl I 1671, aufgehoben wurde, sodaß die Frage, ob die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes Platz greifen, nach § 1 Abs 5 MG in der Fassung des Mietrechtsänderungsgesetzes, zu beurteilen ist.Es trifft zu, daß durch Artikel römisch vier, Absatz 2, Litera b, des Mietrechtsänderungsgesetzes die Kündigungsschutzausführungsverordnung vom 5. September 1939, DRGBl römisch eins 1671, aufgehoben wurde, sodaß die Frage, ob die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes Platz greifen, nach Paragraph eins, Absatz 5, MG in der Fassung des Mietrechtsänderungsgesetzes, zu beurteilen ist.
Nach § 1 Abs 5 MG in der zitierten Fassung finden auf die mit einer Wohnung oder einem Geschäftsraum mitgemieteten Hausgärten und sonstigen Grundstücke die Bestimmungen des Mietengesetzes keine Anwendung, wenn die von einer Mietpartei zur ausschließlichen Benützung gemietete Grundfläche 120 m2 übersteigt. Es kann nun auf sich beruhen, ob die vom Beklagten mitgemietete Grundfläche im Hinblick auf ihr Flächenausmaß von 3550 m2 noch als Hausgarten oder als sonstiges Grundstück im Sinne des § 1 Abs 5 MG (so z B als parkähnliche Anlage) anzusehen ist. In beiden Fällen gelangt man zum gleichen Ergebnis. Auf Grund der angeführten Gesetzesstelle ergibt sich nämlich, daß die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes hinsichtlich der mit einer Wohnung mitgemieteten Hausgärten oder sonstigen Grundstücke nur dann Platz greifen, wenn es sich um eine zur ausschließlichen Benützung gemietete Grundfläche handelt, deren Flächenausmaß 120 m2 übersteigt. Eine ausschließliche Benützung liegt, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Sternberg, Das Mietengesetz[4], 89, 90, Swoboda, Kommentar zum Mietengesetz[2], 104) ausgesprochen hat (MietSlg 10.369, 15.137), nur vor, wenn dem Mieter das alleinige Benützungsrecht unter Ausschluß jedes anderen Benützungsanspruches eingeräumt wurde. Dem Beklagten wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen jedoch kein alleiniges Benützungsrecht an dem von ihm mit einer Wohnung mitgemieteten Hausgarten gewährt. Wurde aber der Hausgarten oder ein sonstiges mitgemietetes Grundstück nicht zur alleinigen Benützung vermietet, dann gelangen die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes auch dann zur Anwendung, wenn das Flächenausmaß des mitgemieteten Hausgartens oder sonstigen Grundstückes 120 m2 übersteigt (Sternberg, Mietengesetz[4], 89, 90, Swoboda, Kommentar[2], 104, Klang, Die Reform des Mietrechtes, 7, 8, Hesse, Das Mietengesetz, 58, Zingher, Das Mietengesetz[15], 18, Czech - Michlmayr, Das neue Wohnungsrecht, 2. Teil, 9).Nach Paragraph eins, Absatz 5, MG in der zitierten Fassung finden auf die mit einer Wohnung oder einem Geschäftsraum mitgemieteten Hausgärten und sonstigen Grundstücke die Bestimmungen des Mietengesetzes keine Anwendung, wenn die von einer Mietpartei zur ausschließlichen Benützung gemietete Grundfläche 120 m2 übersteigt. Es kann nun auf sich beruhen, ob die vom Beklagten mitgemietete Grundfläche im Hinblick auf ihr Flächenausmaß von 3550 m2 noch als Hausgarten oder als sonstiges Grundstück im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, MG (so z B als parkähnliche Anlage) anzusehen ist. In beiden Fällen gelangt man zum gleichen Ergebnis. Auf Grund der angeführten Gesetzesstelle ergibt sich nämlich, daß die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes hinsichtlich der mit einer Wohnung mitgemieteten Hausgärten oder sonstigen Grundstücke nur dann Platz greifen, wenn es sich um eine zur ausschließlichen Benützung gemietete Grundfläche handelt, deren Flächenausmaß 120 m2 übersteigt. Eine ausschließliche Benützung liegt, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Sternberg, Das Mietengesetz[4], 89, 90, Swoboda, Kommentar zum Mietengesetz[2], 104) ausgesprochen hat (MietSlg 10.369, 15.137), nur vor, wenn dem Mieter das alleinige Benützungsrecht unter Ausschluß jedes anderen Benützungsanspruches eingeräumt wurde. Dem Beklagten wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen jedoch kein alleiniges Benützungsrecht an dem von ihm mit einer Wohnung mitgemieteten Hausgarten gewährt. Wurde aber der Hausgarten oder ein sonstiges mitgemietetes Grundstück nicht zur alleinigen Benützung vermietet, dann gelangen die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes auch dann zur Anwendung, wenn das Flächenausmaß des mitgemieteten Hausgartens oder sonstigen Grundstückes 120 m2 übersteigt (Sternberg, Mietengesetz[4], 89, 90, Swoboda, Kommentar[2], 104, Klang, Die Reform des Mietrechtes, 7, 8, Hesse, Das Mietengesetz, 58, Zingher, Das Mietengesetz[15], 18, Czech - Michlmayr, Das neue Wohnungsrecht, 2. Teil, 9).
Ohne Belang ist es, daß im Jahre 1969 ein anderer Mieter des Hauses (Karl B) auf die Gartenmitbenützung bezüglich der aufgekundigten Teilfläche verzichtet hat. Denn dadurch erlangt der Beklagte noch kein ausschließliches Benützungsrecht am aufgekundigten Teil des Hausgartens. Den Klägern stunde es vielmehr jederzeit frei, da dem Beklagten kein ausschließliches Benützungsrecht eingeräumt wurde, einem Dritten die Gartenbenützung, sei es auf Grund eines Mietvertrages, sei es auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses, zu überlassen.
Sofern die Revisionswerber geltend machen, daß Hausgärten nicht unmittelbar der Deckung des Wohnbedarfes dienen und daher kein Grund für die Anwendung der Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes bestehe, kann ihren Ausführungen nicht nähergetreten werden, weil für die Beurteilung der Frage, ob die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes zur Anwendung gelangen, ausschließlich die Bestimmungen des § 1 Abs 5 MG maßgebend sind. Für die Berücksichtigung anderer Erwägungen bietet diese Gesetzesstelle keinen Raum.Sofern die Revisionswerber geltend machen, daß Hausgärten nicht unmittelbar der Deckung des Wohnbedarfes dienen und daher kein Grund für die Anwendung der Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes bestehe, kann ihren Ausführungen nicht nähergetreten werden, weil für die Beurteilung der Frage, ob die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes zur Anwendung gelangen, ausschließlich die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 5, MG maßgebend sind. Für die Berücksichtigung anderer Erwägungen bietet diese Gesetzesstelle keinen Raum.
Was die von den Revisionswerbern zitierte Entscheidung vom 22. März 1938, 3 Ob 218/38, veröffentlicht in SZ 20/76, anlangt, so sind die dort vertretenen Erwägungen, daß bei Hausgärten, deren Ausmaß 120 m2 übersteigt und die von mehreren Mietern gemeinsam benützt werden, den Mietern bei einer Teilkündigung so viel verbleiben soll, daß auf jeden Mieter ein Flächenraum von 120 m2 entfällt, und daß die Aufkündigung des über dieses Maß hinausgehenden Teiles eines solchen Hausgartens ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Mietengesetzes möglich ist, vereinzelt geblieben. Sie finden in der Bestimmung des § 1 Abs 5 MG keine Deckung.Was die von den Revisionswerbern zitierte Entscheidung vom 22. März 1938, 3 Ob 218/38, veröffentlicht in SZ 20/76, anlangt, so sind die dort vertretenen Erwägungen, daß bei Hausgärten, deren Ausmaß 120 m2 übersteigt und die von mehreren Mietern gemeinsam benützt werden, den Mietern bei einer Teilkündigung so viel verbleiben soll, daß auf jeden Mieter ein Flächenraum von 120 m2 entfällt, und daß die Aufkündigung des über dieses Maß hinausgehenden Teiles eines solchen Hausgartens ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Mietengesetzes möglich ist, vereinzelt geblieben. Sie finden in der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, MG keine Deckung.